2017-03-03 14:29:00

D: Gericht erlaubt Todesmedikamente in extremen Ausnahmen


Die Deutsche Bischofskonferenz hat „mit großer Sorge“ auf das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Suizidbeihilfe reagiert. „Es kann nicht sein, dass der Staat dazu verpflichtet wird, die Hand zum Suizid zu reichen“, erklärte Bischofssprecher Matthias Kopp am Freitag in Bonn. „Damit muss eine Behörde ein Werturteil über die Zumutbarkeit des Lebens abgeben, das ihr bisher aus guten Gründen verwehrt ist.“ Die Werteordnung des Grundgesetzes verbiete solche Entscheidungen durch den Staat, da sie das Leben und die Würde jedes Menschen ungeachtet seiner körperlichen oder geistigen Verfassung schütze.

Schwer und unheilbar kranken Patienten darf in Deutschland „in extremen Ausnahmefällen“ die Verabreichung von verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln zur schmerzlosen Selbsttötung künftig nicht mehr verwehrt werden. Das entschieden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am Donnerstag in Leipzig. Voraussetzung sei, dass die Betroffenen „wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen“, und ihnen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung stehe. Der Kläger hatte 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vergeblich beantragt, seiner schwerstbehinderten, gelähmte Ehefrau den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben.

Die Leipziger Richter stellten in dem Revisionsverfahren fest, dass diese Ablehnung des Bundesinstituts rechtswidrig war. Da die Frau sich im Februar 2005 in der Schweiz mit Hilfe des Sterbehilfevereins Dignitas das Leben nahm, lasse sich diese Prüfung nicht mehr nachholen. Deshalb lasse sich auch nicht mehr im Nachhinein feststellen, ob das Bundesinstitut zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre, so die Richter.

(pm/kna 03.03.2017 mg)








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