2015-05-05 14:59:00

Neuerungen im kirchlichen Arbeitsrecht


Die deutschen Bischöfe haben Anpassungen im kirchlichen Arbeitsrecht beschlossen. Das geht aus einer Pressemeldung der Bischofskonferenz von diesem Dienstag hervor. Die Änderungen betreffen das kollektive und individuelle Arbeitsrecht und setzen Beschlüsse der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) vom 27. April um. In Kraft treten die Neuerungen mit der Veröffentlichung des Gesetzes im jeweiligen Kirchlichen Amtsblatt jeder Erdiözese. Radio Vatikan fasst die Neuerungen zusammen.

 

„Keine Kündigungsautomatismen“

Das Streikverbot tasten die Bischöfe zwar nicht an, jedoch legt die Neuordnung fest, dass „Gewerkschaften in Zukunft am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen organisatorisch zu beteiligen sind“. Ebenso können Gewerkschaftsbeauftragte künftig in kirchlichen Einrichtungen für ihre Belange werben und darüber informieren, „auch wenn sie nicht im kirchlichen Dienst stehen“.

Im Bereich des individuellen Arbeitsrechtes bleibt die Kündigung von Mitarbeitern im kirchlichen Dienst „allerletztes Mittel“. Das kirchliche Arbeitsrecht kenne „keine Kündigungsautomatismen“, hält die Erklärung fest. Die Neufassung der arbeitsrechtlichen Grundordnung unterscheidet jedoch genauer „zwischen Loyalitätsverstößen, die für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, und solchen, die nur von katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begangen werden können“. Hintergrund sind die erhöhten Loyalitätserwartungen an „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die pastoral, katechetisch, aufgrund einer Missio canonica oder einer besonderen bischöflichen Beauftragung tätig sind“: Sie sind der Kirche in besonderer Weise verpflichtet.

Zu „schwerwiegenden Verstößen“ auf Angestelltenseite zählen laut Erklärung z.B. „das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche“ wie etwa „die Propagierung von Abtreibung oder von Fremdenhass“ sowie „der Austritt aus der katholischen Kirche oder kirchenfeindliches Verhalten“.

 

Kündigung Geschiedener nur „in Ausnahmefällen“

In Punkto geschiedene Mitarbeiter soll „die erneute standesamtliche Heirat nach einer zivilen Scheidung“ zukünftig „grundsätzlich dann als schwerwiegender Loyalitätsverstoß“ gewertet werden, „wenn dieses Verhalten nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen“. Dasselbe gelte für das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Gekündigt werden könnten solche Mitarbeiter jedoch nur unter „besonderen Umständen“ und „in Ausnahmefällen“. Vor einer möglichen Kündigung sollen zudem künftig zentrale Beratungsstellen in den Diözesen oder Diözesenverbünden konsultiert werden können, bei denen sich Arbeitnehmer informieren und beraten lassen können.

Grundsätzlich bleibt bei Problemen mit dem kirchlichen Arbeitgeber bestehen: Erfüllt eine kirchliche Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Loyalitätsanforderungen nicht mehr, muss der Arbeitgeber „den betroffenen Arbeitnehmer auch in Zukunft zunächst anhören und prüfen, wie dem Pflichtenverstoß wirksam begegnet werden kann“.

(rv 05.05.2015 pr)

 








All the contents on this site are copyrighted ©.