D: Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Paare erlaubt
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat für die Ausweitung der Adoptionsrechte
gleichgeschlechtlicher Paare entschieden. Homosexuelle, die in einer eingetragenen
Partnerschaft leben, dürfen künftig ein von ihrem Partner zuvor adoptiertes Kind ebenfalls
adoptieren. Die Regelung, die Schwulen und Lesben diese sogenannte Sukzessivadoption
verbietet, Ehepaaren aber erlaubt, widerspreche dem Recht auf Gleichbehandlung des
Grundgesetzes und sei demnach verfassungswidrig. Das entschied der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts an diesem Dienstag in Karlsruhe. Bis 30. Juni 2014 muss
der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung schaffen. Die Sukzessivadoption
entspricht aber explizit nicht der Fremdkindadoption durch gleichgeschlechtliche Paare.
(1 BvR 3247/09 und 1BvL 1/11). Diese bedeutet, dass ein gleichgeschlechtliches Paar
ein fremdes Kind gemeinsam adoptiert. Ein solches Gesetz ist in bereits 10 Ländern
in Kraft, Frankreich kommt dieses Jahr dazu.