Nach dem Kirchenrecht
kann ein Papst aus freiem Entschluss auf sein Amt verzichten. Ein Amtsverzicht führt
- ebenso wie der Tod des Papstes - zur Vakanz – Unbesetztheit - des Apostolischen
Stuhls. Im Canon 332 Paragraf 2 des kirchlichen Gesetzbuches „Codex Iuris Canonici“
(CIC) heißt es: „Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit
verlangt, dass der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch,
dass er von irgendwem angenommen wird.“ Die Bedingungen, dass der Rücktritt aus
freien Schritten erfolgen und hinreichend publik gemacht werden muss, wurden erst
1983 bei der Neufassung des Kirchenrechts unter Papst Johannes Paul II. ins Gesetz
aufgenommen. Neben der Vakanz kennt das Kirchenrecht auch die Möglichkeit der „völligen
Behinderung des römischen Bischofstuhls“. Dabei ist gemäß Canon 335 ebenso zu verfahren
wie im Fall einer Vakanz. Der CIC schreibt nicht vor, von wem und in welchem Verfahren
eine „völlige Behinderung“ festgestellt wird. Der spektakulärste Papst-Rücktritt
ereignete sich 1294. Damals dankte der fünf Monate zuvor gewählte Papst Coelestin
V. ab, weil er sich dem Amt nicht gewachsen fühlte. Er starb 1296 und wurde später
heiliggesprochen. Mehrere Amtsverzichte von Päpsten und Gegenpäpsten gab es auch während
des langen Schismas, das nach dem Rücktritt von Gregor XII. 1415 begann. In der
Moderne haben Pius XII. (1939-1958), Paul VI. (1963-1978) und Johannes Paul II. (1978-2005)
einen schriftlichen Amtsverzicht vorbereitet. Pius XII. wollte die Kirche damit angesichts
einer drohenden Entführung durch Hitlers Truppen absichern. Paul VI. und Johannes
Paul II. wollten verhindern, dass die Kirche im Fall von langer, schwerer Krankheit
führungslos bliebe. Keines der geheim gehaltenen Amtsverzichts-Schreiben kam zum Einsatz.
(kna 11.02.2013 pr) Als Audio-Angebot: die Rücktritts-Ankündigung von
Papst Benedikt mit deutscher Übersetzung