D: Bundesarbeitsgericht urteilt wieder über ver.di gegen Kirche
Drei Wochen nach dem „Streik-Urteil“ steht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
wieder auf der Tagesordnung des Bundesarbeitsgerichts. Am kommenden Dienstag verhandelt
dessen Erster Senat darüber, inwieweit die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di im Diakonie-Klinikum
Schwäbisch Hall Mitglieder werben darf. Der Fall gewinnt vor dem Hintergrund der Urteile
des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von Streiks in Kircheneinrichtungen an
Relevanz. Am 20. November hatte der Erste Senat deren „Dritten Weg“ eines einvernehmlichen
Interessenausgleichs grundsätzlich bestätigt. Zugleich betonte er jedoch, dass Gewerkschaften
in den „Dritten Weg“ organisatorisch eingebunden werden müssten, andernfalls seien
auch Arbeitskämpfe zulässig. Für den Fortbestand einer Gewerkschaft sei Mitgliederwerbung
unerlässlich, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
In dem Verfahren
geht es um eine Klage von ver.di gegen das Krankenhaus. Die Dienstleistungsgewerkschaft
will dort eine Anschlagtafel anbringen, oder an einer vorhandenen Anschlagtafel einen
festen Platz erhalten. Darauf sollen auch ver.di-Mitarbeiter, die keine Angestellten
des Klinikums sind, Informationsmaterial anbringen dürfen. Zur Begründung führt die
Gewerkschaft die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit an, zu der auch die
Mitgliederwerbung gehöre. Das Klinikum beruft sich dagegen auf das ebenfalls grundgesetzlich
verbriefte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Die Vorinstanzen hatte die ver.di-Klage
abgewiesen.