D: Gekündigter Kirchenmusiker verliert vor Gericht
Ein wegen einer außerehelichen Beziehung gekündigter Kirchenmusiker hat keinen Anspruch
auf Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht,
obwohl er vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) ein Urteil zu seinen
Gunsten erstritten hatte. Dies teilte das Bundesarbeitsgericht am Freitag in Erfurt
mit. Die Entscheidung sei aus formalen Gründen erfolgt. So sei das Verfahren in Deutschland
vor dem Stichtag 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden. Weder die Europäische
Menschenrechtskonvention noch deutsches Verfassungsrecht verlangten zwingend danach,
„einem die Verletzung der Konvention feststellenden Urteil des EGMR die Wirkung beizumessen,
die Rechtskraft von Zivilurteilen im Ausgangsverfahren zu beseitigen“.
Dem
von seiner Ehefrau getrennt lebenden Kirchenmusiker, der damals mit seiner neuen Partnerin
ein Kind erwartete, war 1997 von seiner katholischen Kirchengemeinde im Bistum Essen
gekündigt worden. Deutsche Gerichte hatten die Kündigung des Musikers bis zu den höchsten
Instanzen als rechtens angesehen und dabei auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
verwiesen. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer an den EMGR, der die deutschen
Gerichte kritisierte und im September 2010 befand, dass gegen das Recht des Kirchenmusikers
auf Privat- und Familienleben verstoßen worden sei. Im vergangenen Juni sprach ihm
der EGMR zudem eine Entschädigung zu. Der Musiker hatte bereits im Oktober 2010 seinen
Anspruch angemeldet, wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen, und eine
Restitutionsklage erhoben. Seine Revision gegen die ablehnende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts,
das die Klage für unzulässig erklärte, blieb jetzt ohne Erfolg.