Kirchenaustritte in Deutschland: Neuregelung des Verfahrens
Die Deutsche Bischofskonferenz hat das Verfahren zu Kirchenaustritten neu geregelt.
In einem an diesem Donnerstag veröffentlichten Dekret wird festgelegt, wie der Austritt
auf dem Meldeamt oder Amtsgericht mit dem kirchenrechtlich vorgeschriebenen Verfahren
vereinbart werden kann. Damit werde klargestellt, dass im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
ein ziviler „Kirchenaustritt“ als förmliche Distanzierung von der Kirche eine schwere
Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft darstelle, so die Bischofskonferenz
in einer Pressemeldung. Das bislang verwendete Verfahren hatte immer wieder für
Kritik gesorgt, sowohl von Seiten des Vatikan aus als auch von Christen, die aus der
staatskirchenrechtlichen Institution Kirche austreten, aber nach wie vor Katholiken
bleiben wollten. Im Interview mit dem Domradio erläutert der Sekretär der Deutschen
Bischofskonferenz, Jesuitenpater Hans Langendörfer, wer A sage, müsse auch B sagen.
„Erstmal
ist das Dekret eine Erklärung. Nämlich: Wer aus der Kirche austritt, tritt aus der
Kirche aus. Es ist Quatsch anzunehmen, man könne nur aus der Organisation Kirche austreten
und trotzdem katholisch bleiben. Dieses, und das sagt das Dekret, geht katholisch
so nicht. Man tritt ganz aus. Das war bisher auch unsere Position, die jetzt auch
noch einmal entsprechend fixiert und festgeschrieben worden ist.“
Neu sei,
dass die Pfarrer sich nun mit einem Brief an die Ausgetretenen wenden würden. Auch
der Text für diesen Brief sei in der Bischofskonferenz abgestimmt. Durch dieses Verfahren
werde aber auch der kirchenrechtliche Status geklärt:
„Wenn man austritt
vor der Meldebehörde, dann zieht man gewisse Folgen auf sich. Wir reden nicht von
Exkommunikation im strafrechtlichen Sinn der Kirche, sondern wir reden von Folgen,
die gleichwohl in der Sache selbst weitestgehend identisch sind mit den bisherigen
Folgen. Aber, und das ist mir wichtig zu sagen, das ist keine Strafe, sondern wir
stellen fest: Derjenige, der aus der Kirche austritt, begibt sich durch diesen Austritt
außerhalb der aktiven Mitgliedsrechte in der katholischen Kirche. Das ist wie überall,
wo man austritt. Man kann dann eben nicht mehr wie ein Mitglied zum Beispiel, was
man vielleicht lange gerne getan hat, die heilige Kommunion empfangen oder ein kirchliches
Begräbnis für sich erwarten - wozu dann im Einzelnen noch mal viel zu sagen sein wird
- oder Pate oder Patin werden. Die Folgen eines Kirchenaustritts sind: Diese aktiven
Rechte gelten nicht mehr.“
Diese Neuregelung sei auch mit dem Vatikan abgestimmt,
so Langendörfer. Die Bischofskonferenz erklärt in ihrer Pressemeldung weiter, dass
mit dem heutigen Dekret ein Partikularrecht für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
geschaffen worden sei, das am 24. September 2012 Rechtskraft erlange. Es sei in Deutschland
erarbeitet worden, von der Deutschen Bischofskonferenz approbiert und durch die Kongregation
für die Bischöfe im Vatikan am 28. August 2012 rekognosziert worden.