2012-04-10 15:55:14

Österreich: Pfarrer von Stützenhofen will zurücktreten


Der Wunsch des Pfarrers von Stützenhofen, Gerhard Swierzek, die Verantwortung für die Pfarre nach der Debatte um einen homosexuellen Pfarrgemeinderat abzugeben, soll in einer persönlichen Unterredung des Pfarrers mit der Diözesanleitung erörtert werden. Das teilte Michael Prüller, Pressesprecher des Wiener Erzbischofs, am Dienstag gegenüber „Kathpress" mit. Da sich sowohl Kardinal Schönborn wie Generalvikar Nikolaus Krasa derzeit im Ausland aufhalten und erst Ende der Woche zurückkehren, sei ein Termin frühestens kommende Woche möglich.

Generalvikar Krasa und Kardinal Schönborn seien in den vergangenen Tagen und Wochen telefonisch laufend im Gespräch mit Pfarrer Swierzek gewesen, hob Prüller hervor. Auch habe es in der Karwoche das Angebot einer Begegnung mit dem Kardinal gegeben.

Swierzek hatte am Osterwochenende angekündigt, seine Verantwortung für die Wienviertler Pfarre Stützenhofen niederlegen zu wollen, weil er einen Pfarrgemeinderat, der in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, nicht akzeptieren könne. Der 26-Jährige war Mitte März in den Pfarrgemeinderat gewählt worden, was zu Debatten führte. Der Wiener Erzbischof erklärte nach einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen und nach Beratung mit dem Bischofsrat der Erzdiözese, die Wahl anzuerkennen.
Auch der Pfarrer hatte keinen formalen Einspruch erhoben. Seine beiden weiteren Pfarren wolle er nach wie vor betreuen, erklärte Pfarrer Swierzek.

Rücktritt erst nach Annahme wirksam

Den rechtlichen Aspekt der Zurücklegung einer Pfarre erläuterte Prof. Ludger Müller von der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien im „Ö1-Mittagsjournal" am Dienstag. Natürlich sei einem Pfarrer ein solcher Schritt möglich. „Der Rücktritt ist aber auf jeden Fall ein annahmebedürftiger Akt. Das heißt, er entfaltet erst dann kirchenrechtliche Wirksamkeit, wenn er vom zuständigen Diözesanbischof angenommen wird“, erklärte der Vorstand des „Instituts für Kanonisches Recht".

Der Diözesanbischof befinde in diesem Rahmen auch über die angeführten Gründe für einen Rücktritt. Die Entscheidung darüber, welche Gründe hinreichend bzw. rechtmäßig seien, obliege „zuerst einmal dem Bischof“, so der Institutsvorstand.

Müller: „Wir müssen aber auch sehen, dass ein Pfarrer tatsächlich vor allem in österreichischen Verhältnissen vom Pfarrgemeinderat stark abhängig sein kann.“ Zwar sei der Pfarrgemeinderat „eigentlich nichts anderes als ein Beratungsgremium für den Pfarrer“. De facto komme ihm in Österreich und ähnlich in Deutschland in der pfarrlichen Tätigkeit eine wichtige Rolle zu. Es könne für den Pfarrer bei der Erfüllung seiner Aufgaben „schwierig" werden, „wenn er im Pfarrgemeinderat nicht den hinreichenden Rückhalt hat", meinte Müller im „Ö1-Mittagsjournal".

Im Fall, dass der Bischof den Rücktritt nicht annimmt, stünden dem Pfarrer trotzdem noch „viele Möglichkeiten offen". Bis alle ausgeschöpft seien, könne sich die Angelegenheit „durchaus um Monate verzögern".

(kathpress 10.04.2012 cs)








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