Der Text der Vatikaninstruktion Universae Ecclesiae
Wir dokumentieren den Text der vatikanischen Instruktion Universae Ecclesiae zur Anwendung
der Vorschriften zur Feier der Messe in der außerordentlichen Form des Ritus.
Päpstliche
Kommission Ecclesia Dei - Instruktion über die Ausführung des
als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von
Papst Benedikt XVI.
I. Einleitung
Das am 7. Juli 2007 als Motu
proprio erlassene Apostolische Schreiben Summorum Pontificum von Papst Benedikt
XVI., das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der ganzen Kirche den Reichtum
der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht.
Mit diesem Motu proprio
hat Papst Benedikt XVI. ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch
der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln.
Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der Päpste um die Pflege der
heiligen Liturgie und um die Anerkennung der liturgischen Bücher in Erinnerung und
bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition, das seit unvordenklicher Zeit anerkannt
und auch in Zukunft zu bewahren ist: „Jede Teilkirche muss mit der Gesamtkirche
nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen,
sondern auch hinsichtlich der universal von der apostolischen und ununterbrochenen
Überlieferung empfangenen Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu
vermeiden, sondern auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz
des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)“.(1)
Der Heilige Vater erinnert zudem an jene Päpste, die sich in herausragender
Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an den heiligen Gregor den Großen
und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht auch, dass in der Geschichte der
liturgischen Bücher das Missale Romanum, das im Lauf der Zeit bis zum seligen
Papst Johannes XXIII. verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz
einnimmt. Im Gefolge der liturgischen Reform nach dem II. Vatikanischen Konzil hat
Papst Paul VI. im Jahr 1970 ein neues Messbuch für die Kirche des lateinischen Ritus
approbiert, das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst Johannes
Paul II. hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert.
Verschiedene
Gläubige, die im Geist der liturgischen Formen vor dem II. Vatikanischen Konzil geprägt
worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte Tradition zu bewahren.
Daher hat Papst Johannes Paul II. mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst
1984 erlassenen Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt,
den Gebrauch des vom seligen Papst Johannes XXIII. promulgierten römischen Messbuchs
unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst Johannes
Paul II. mit dem Motu proprio Ecclesia Dei von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis
allen Gläubigen, die darum bitten, großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich
Papst Benedikt XVI. mit dem Motu proprio Summorum Pontificum, das einige wesentliche
Kriterien für den Usus antiquior des römischen Ritus angibt, die hier in Erinnerung
gerufen werden sollen.
Die Texte des römischen Messbuchs
von Papst Paul VI. und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst Johannes XXIII.
erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die „ordentliche“ (forma
ordinaria) beziehungsweise „außerordentliche“ Form (forma extraordinaria)
genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen römischen
Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben lex orandi
der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muss die außerordentliche
Form mit gebührender Achtung bewahrt werden.
Das Motu
proprio Summorum Pontificum wird von einem Brief begleitet, den der Heilige
Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er zusätzliche
Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu proprio; es ging
darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen Liturgie, die 1962 in
Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen erforderlich, weil es zum
Zeitpunkt der Einführung des neuen Messbuchs nicht als nötig erachtet worden war,
den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch entsprechende Richtlinien zu regeln.
Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen
zu können, ist es notwendig geworden, darüber einige Normen zu erlassen.
Unter
anderem hält Papst Benedikt XVI. fest: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der
einen und der anderen Ausgabe des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt
es Wachstum und Fortschritt, aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war,
bleibt auch uns heilig und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar
schädlich sein“. (2)
Das Motu proprio Summorum Pontificum
stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen
Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu ordnen,
(3) und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche.
(4) Sein Schreiben hat folgende Ziele:
allen
Gläubigen die römische Liturgie im Usus antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller
Schatz ist, den es zu bewahren gilt; den Gebrauch der forma extraordinaria
all jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei ist
vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine Befugnis
ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten der Gläubigen,
an die sie sich primär richtet, ausgelegt werden muss; die Versöhnung innerhalb
der Kirche zu fördern.
II. Aufgaben der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei
Der Heilige Vater hat der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei für den Bereich ihrer Zuständigkeit ordentliche, stellvertretende
Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die Aufsicht über die Einhaltung und die
Anwendung der Vorschriften des Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art.
12).
§ 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die
ihr von Papst Johannes Paul II. verliehen und die von Papst Benedikt XVI. bestätigt
worden sind (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 11-12), übt die Päpstliche
Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus, dass sie als hierarchischer Oberer
die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien
entscheidet, die dem Motu proprio zu widersprechen scheinen.
§ 2. Die
Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission diese Rekurse entscheidet, können ad
normam iuris beim Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten
werden.
Es kommt der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei
zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation für den Gottesdienst und die
Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die forma
extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen.
III. Besondere
Normen
Diese Päpstliche Kommission erlässt nach Abschluss der
Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der Autorität, die ihr verliehen worden
ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemäß can. 34 des Codex des kanonischen
Rechtes die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des
Motu proprio Summorum Pontificum zu gewährleisten.
Die
Zuständigkeit der Diözesanbischöfe
Nach dem Codex
des kanonischen Rechtes müssen die Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben
wachen, damit das Wohl der Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich
in Ruhe, Würde und Frieden vollzieht. (5) Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens)
des Papstes folgen, die im Motu proprio Summorum Pontificum klar zum Ausdruck
kommt. (6) Im Fall von Auseinandersetzungen oder begründeten Zweifeln über gottesdienstliche
Feiern in der forma extraordinaria wird die Päpstliche Kommission Ecclesia
Dei entscheiden.
Nach Maßgabe des Motu proprio
Summorum Pontificum ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um die Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu
gewährleisten.
Der coetus fidelium (vgl. Motu
proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 1)
Ein coetus
fidelium („Gruppe von Gläubigen“) kann dann als stabiliter existens („dauerhaft
bestehend“) im Sinn von Art. 5 § 1 des Motu proprio Summorum Pontificum betrachtet
werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter Pfarrei besteht, die sich
aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus antiquior zusammengefunden
haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die darum bitten, dass
die außerordentliche Form in der Pfarrkirche oder in einem Oratorium oder einer Kapelle
gefeiert werde. Ein solcher coetus kann auch aus Personen bestehen, die aus
verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und die zu diesem Zweck in einer bestimmten
Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer Kapelle zusammenkommen.
Für den Fall, dass ein Priester mit einigen Personen gelegentlich in eine
Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der forma extraordinaria nach
Art. 2 und 4 des Motu proprio Summorum Pontificum zu zelebrieren, soll der
Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester diese
Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse der regulär festgelegten Gottesdienstordnung
in der jeweiligen Kirche zu beachten sind.
§ 1. Für
Entscheidungen in Einzelfällen soll sich der Pfarrer, der Rektor oder der für eine
Kirche verantwortliche Priester von seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer
und vom Geist großzügiger Gastfreundschaft leiten lassen.
§ 2. Wenn es
sich um kleinere Gruppen handelt, soll man sich an den Ortsordinarius wenden, um eine
Kirche zu finden, in der diese Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste
mitfeiern können. Auf diese Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und
eine würdigere Feier der heiligen Messe gewährleistet werden.
Auch
an Heiligtümern und Wallfahrtsorten soll den Pilgergruppen, die darum bitten, die
Feier in der forma extraordinaria ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester
zur Verfügung steht (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 5 § 3).
Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma extraordinaria erbitten,
dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören, welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit
der heiligen Messe oder der Sakramente in der forma ordinaria bestreiten und/oder
den Papst als Obersten Hirten der Gesamtkirche ablehnen.
Der
sacerdos idoneus (vgl. Motu proprio Summorum Pontificum,
Art. 5 § 4)
Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen Voraussetzungen
dafür, dass ein Priester für „geeignet“ gehalten werden kann, um in der forma extraordinaria
zu zelebrieren, ist Folgendes zu beachten:
Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran gehindert ist, muss als
geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der forma extraordinaria zu
feiern. (7)
Bezüglich
des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist eine grundlegende Kenntnis erforderlich,
die es erlaubt, die Worte richtig auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen.
Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des
Ritus sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma
extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben.
Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die Möglichkeit zu bieten, eine
angemessene Hinführung zu den Feiern der forma extraordinaria zu erhalten.
Dies gilt auch für die Seminare, die für eine geeignete Ausbildung der zukünftigen
Priester durch das Studium der lateinischen Sprache sorgen müssen (8) und, wenn die
pastoralen Erfordernisse dies nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma
extraordinaria des Ritus zu erlernen.
In Bistümern,
wo es keine geeigneten Priester gibt, können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von
Priestern der Institute erbitten, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei
errichtet worden sind, sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle
Erlernen derselben.
Das Motu proprio gewährt jedem
Welt- und Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung
nur eines Messdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu feiern
(vgl. Motu proprio Summorum Pontificum, Art. 2). Daher brauchen die Priester
für solche Feiern gemäß dem Motu proprio Summorum Pontificum keinerlei besondere
Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen.
Die liturgische und
kirchliche Disziplin
Die liturgischen Bücher
der forma extraordinaria sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen.
Alle, die nach der forma extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen,
müssen die entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu verpflichtet, diese bei den
gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten.
In das
Missale von 1962 können und müssen neue Heilige und einige neue Präfationen eingefügt
werden. (9) Dazu werden eigene Regelungen erlassen werden.
Wie
in Art. 6 des Motu proprio Summorum Pontificum vorgesehen, können die Lesungen
der heiligen Messe nach dem Missale von 1962 entweder nur auf Latein oder auf Latein
und in einer volkssprachlichen Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache
vorgetragen werden.
Im Bezug auf die mit der Feier
der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden
Codex des kanonischen Rechtes Anwendung.
Das Motu proprio
Summorum Pontificum ist darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher
für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf
die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen
Bücher, die 1962 in Kraft waren.
Firmung und heilige Weihen
Das Motu proprio Summorum Pontificum (vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis
bekräftigt, für den Ritus der Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht
erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo
Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen.
Im Bezug
auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat hat das Motu proprio Summorum Pontificum
keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von 1983
eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften
des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen:
Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen
Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker
diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift
von can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes.
Nur
in den Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen
Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen,
die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist
der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen
und höheren Weihen erlaubt.
Breviarium Romanum
Den Klerikern wird gemäß Art. 9 § 3 des Motu proprio Summorum Pontificum
die Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in Geltung
war. Es muss vollständig und in lateinischer Sprache gebetet werden.
Die
drei österlichen Tage
Der coetus fidelium,
welcher der früheren liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen
Tage in der forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden
ist. Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese Gottesdienste zur Verfügung
steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem geeigneten Priester
günstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle Wiederholung der Gottesdienste des
österlichen Triduum auszuschließen.
Die Riten der Ordensgemeinschaften
Der Gebrauch der eigenen liturgischen Bücher der Ordensgemeinschaften,
die 1962 in Geltung waren, ist gestattet.
Pontificale Romanum
und Rituale Romanum
Der Gebrauch des Pontificale
Romanum und des Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum,
die 1962 in Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet
der Vorschrift in Nr. 31.
Papst Benedikt XVI. hat in der dem
unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei am 8. April
2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheißen und deren Veröffentlichung
angeordnet.
Rom, am Sitz der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, am
30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V.
William Kardinal Levada Präsident
Prälat
Guido Pozzo Sekretär
(1) Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu
proprio Summorum Pontificum, I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung
des Römischen Messbuchs, 3. Auflage 2002, Nr. 397. (2) Benedikt XVI., Brief
an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer
Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform (7. Juli 2007): AAS 99 (2007)
798. (3) Vgl. CIC, can. 838 §§ 1 und 2. (4) Vgl. CIC, can. 331. (5)
Vgl. CIC, cann. 223 § 2; 838 § 1 und § 4. (6) Vgl. Benedikt XVI., Brief
an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die Liturgie in ihrer
Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799. (7) Vgl.
CIC, can. 900 § 2. (8) Vgl. CIC, can. 249; II. Vatikanisches Konzil,
Konst. Sacrosanctum Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13. (9)
Vgl. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio
über die Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS
99 (2007) 797.