Die Ernennung von Bischöfen für die Kirche steht dem Papst zu. Laut Kirchenrecht und
den staatskirchlichen Verträgen, den sogenannten „Konkordaten“, muss in Berlin jetzt
das Domkapitel zusammentreten und eine Liste mit möglichen Kandidaten für den Bischofssitz
erstellen, die dann nach Rom weitergeleitet wird. Andere Bischöfe, deren Bistümer
ebenfalls unter das preußische Konkordat fallen, haben ebenfalls das Recht, Listen
zu schicken. Das Domkapitel in Berlin bekommt dann eine vom Vatikan erstellte Liste
von drei Kandidaten, aus denen einer zu wählen ist. Dieser wird dann vom Papst zum
Bischof ernannt und gegebenenfalls vor seiner Amtsübernahme zum Bischof geweiht. Bis
zur Ernennung eines Bischofs wird das Bistum von einem so genannten Administrator
geleitet, der selber ebenfalls vom Domkapitel gewählt ist, der aber keine Entscheidungen
treffen darf, die seinen Nachfolger binden würden. Das katholische Kirchenrecht
schreibt im Kanon 378 eine ganze Reihe von Voraussetzungen vor: Vom Kandidaten wird
gefordert, dass er sich durch Glauben, gute Sitten, Lebensweisheit, Klugheit und Tugenden
auszeichnet. Es muss feststehen, dass er „einen guten Ruf hat, wenigstens fünfunddreißig
Jahre alt ist, wenigstens seit fünf Jahren Priester ist“ und ausreichend ein Theologiestudium
absolviert hat. Das Kirchenrecht schreibt auch vor, dass das endgültige Urteil über
die Eignung des Kandidaten dem Papst zukommt.