2011-02-24 14:56:24

Stichwort: Bischofsernennung


Die Ernennung von Bischöfen für die Kirche steht dem Papst zu. Laut Kirchenrecht und den staatskirchlichen Verträgen, den sogenannten „Konkordaten“, muss in Berlin jetzt das Domkapitel zusammentreten und eine Liste mit möglichen Kandidaten für den Bischofssitz erstellen, die dann nach Rom weitergeleitet wird. Andere Bischöfe, deren Bistümer ebenfalls unter das preußische Konkordat fallen, haben ebenfalls das Recht, Listen zu schicken. Das Domkapitel in Berlin bekommt dann eine vom Vatikan erstellte Liste von drei Kandidaten, aus denen einer zu wählen ist. Dieser wird dann vom Papst zum Bischof ernannt und gegebenenfalls vor seiner Amtsübernahme zum Bischof geweiht. Bis zur Ernennung eines Bischofs wird das Bistum von einem so genannten Administrator geleitet, der selber ebenfalls vom Domkapitel gewählt ist, der aber keine Entscheidungen treffen darf, die seinen Nachfolger binden würden.
Das katholische Kirchenrecht schreibt im Kanon 378 eine ganze Reihe von Voraussetzungen vor: Vom Kandidaten wird gefordert, dass er sich durch Glauben, gute Sitten, Lebensweisheit, Klugheit und Tugenden auszeichnet. Es muss feststehen, dass er „einen guten Ruf hat, wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist, wenigstens seit fünf Jahren Priester ist“ und ausreichend ein Theologiestudium absolviert hat. Das Kirchenrecht schreibt auch vor, dass das endgültige Urteil über die Eignung des Kandidaten dem Papst zukommt.

(rv 24.02.2011 ord)








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