Neue Leitlinien zu Missbrauch: Eine Zusammenfassung
Die Deutsche Bischofskonferenz
hat an diesem Dienstag in Trier die neuen Leitlinien für den Umgang mit sexuellem
Missbrauch in der katholischen Kirche vorgestellt. DBK-Missbrauchsbeauftragter Bischof
Stephan Ackermann stellte die Regelungen in Trier der Presse vor. Die Leitlinien treten
an diesem Mittwoch, dem 1. September 2010, in Kraft.
Die Neuerungen wurden
von den Bischöfen als „Fortschreibung“ der Leitlinien von 2002 ausgewiesen. Sie zielen
auf eine abgestimmtere Vorgehensweise und klären genauer Zuständigkeiten im Falle
sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen durch Geistliche und kirchliche Mitarbeiter.
Dabei wird auch katholischen Rechtsträgern, die nicht in diözesaner Zuständigkeit
stehen - also vor allem Ordensgemeinschaften - empfohlen, die Leitlinien zu übernehmen.
Zuständiger
für Verdachtsfälle und Meldepflicht Erste große Neuerung ist die Vorschrift
einer Ernennung eines oder mehrerer Zuständiger für Verdachtsfälle von sexuellem Missbrauch,
die nicht der Bistumsleitung angehören. Diese Zuständigen nehmen Hinweise auf Missbrauchsfälle
entgegen und machen eine erste Bewertung. Weiterhin informieren sie den zuständigen
Diözesanbischof bzw. bei Ordensangehörigen den Ordensoberen. Zusätzlich dazu soll
vom jeweiligen Diözesanbischof, dessen Verantwortung insgesamt unberührt bliebt, ein
ständiger Beraterstab eingerichtet werden. Diesem Stab sollen Fachleute aus dem Bereich
der Pychiatrie, Pychotherapie und Juristen angehören. Anders als im Fall des Missbrauchszuständigen
können dieser Gruppe auch Kirchenvertreter angehören. Eine zweite große Neuerung
betrifft die aktive Prävention: Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sind verpflichtet,
dem Beauftragten Hinweise auf mögliche Missbrauchsfälle unverzüglich zu melden.
Meldung
bei Staatsanwaltschaft und dem Heiligen Stuhl Erhärtet sich nach Gesprächen
mit dem mutmaßlichen Opfer und Täter der Missbrauchsverdacht, werden die Informationen
an die staatliche Strafverfolgungsbehörde bzw. andere zuständige Behörden weitergegeben.
Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt. Die Meldepflicht
bei der Staatsanwaltschaft entfällt nur, wenn dies das Opfer ausdrücklich wünscht. Parallel
dazu wird ein kirchenrechtliches Verfahren eingeleitet; bei bestätigtem Missbrauchsverdacht
informiert der Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl, der über das weitere Vorgehen
entscheidet. Der Diözesanbischof kann den mutmaßlichen Täter bis dahin vom Dienst
frei stellen und leitet andere Maßnahmen ein, um weitere Missbrauchsfälle zu verhindern.
Opferhilfen und Konsequenzen für den Täter In dem Papier
ist von seelsorglichen und therapeutischen Opferhilfen, allerdings nicht von finanziellen
Entschädigungen die Rede, diese sollen laut Bischof Ackermann weiterhin Gegenstand
des Runden Tisches sein. Angebot und Vermittlung der Hilfen erfolgen in enger Mitarbeit
mit dem zuständigen Jugendamt oder anderen Fachstellen. Erwiesene Missbrauchstäter
sollen nicht mehr in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der kirchlichen Arbeit
eingesetzt werden. Das gilt auch, so eine weitere Neuerung, für alle ehrenamtlich
tätigen Personen im Bereich der Kirche.
Es wird in dieser Neufassung also zuerst
der Anwendungsbereich der Leitlinien ausgeweitet: Alle Mitarbeiter im kirchlichen
Dienst, nicht nur Priester, sind von ihnen erfasst. Die Zusammenarbeit mit den staatlichen
Behörden wurde präzisiert, ebenfalls die strukturelle Zuordnung der Ansprechpersonen
in den Bistümern.