In einer ersten Reaktion auf das am Freitag gesprochene Sterbehilfe-Urteil mahnt die
Deutsche Bischofskonferenz zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe stärker zu unterscheiden.
Das sei für die katholische Kirche maßgebend, heißt es in einer Mitteilung. Eine differenzierte
Analyse sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, aber die Differenzierung scheint
„uns in dem Urteil nicht genügend berücksichtigt zu sein“, so die Oberhirten „Wir
fürchten durch diese Verunklarung sensible ethische Folgeprobleme.“ Im Fall eines
Wachkoma-Patienten werfe die Unterscheidung von aktiver und passiver Sterbehilfe zusätzliche
Probleme auf. Die Bischofskonferenz kündigte eine „sehr sorgfältige und differenzierte“
Analyse des Urteils an. – Als aktive Sterbehilfe wird die Tötung eines Patienten auf
dessen ausdrücklichen oder vermeintlichen Willen durch Eingreifen von außen, meist
durch einen Arzt, bezeichnet. Sie ist in Deutschland verboten. Unter passiver Sterbehilfe
versteht man die Unterlassung oder einen Abbruch lebensverlängernder Maßnahme wie
eine künstliche Ernährung und Beatmung oder den Verzicht auf Behandlung mit Antibiotika.
Sie ist unter Umständen auch für eine Phase erlaubt, in welcher der Sterbeprozess
noch nicht eingesetzt hat. Entscheidendes Kriterium dabei ist der geäußerte oder mutmaßliche
Wunsch des Patienten. Seit Herbst 2009 gibt es in Deutschland gesetzliche Regeln für
Patientenverfügungen.