Der Rücktritt eines
Bischofs ist nicht vergleichbar mit dem eines Managers oder Politikers, das Kirchenrecht
hat klare Regeln, sowohl für die Ernennung als auch für den Rücktritt eines Bischofs. „Ein
Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen
schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen,
ist nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.“ So lautet Kanon 401, Paragraph
2 des katholischen Kirchenrechtes. Kanon 187 fügt hinzu: „Jeder, der handlungsfähig
ist, kann auf ein Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten.“ Ein schwerwiegender
Grund oder ein gerechter Grund: wir werden noch erfahren, wie der Vatikan die Annahme
des Rücktritts begründet und wie Bischof Mixa sein Rücktrittsgesuch genau benennt. Von
sich aus das Amt niederlegen kann ein Bischof nicht. Die Weihe ist ein Sakrament und
die Ernennung zum Bischof eines Bistums erfolgt durch die Gesamtkirche, also durch
Rom, und das kann man nicht einfach ablegen. Canon 377 des Kirchenrechts bestimmt:
„Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten.“ Verschiedene
Konkordate – also Verträge zwischen den Staaten und der Kirche – bestimmen das genaue
Prozedere aber es ist auch klar: das letzte Wort bei einer Ernennung und dementsprechend
auch bei einem Rücktritt hat also der Papst.