2009-12-15 17:39:32

Vatikan: Neue Bestimmungen zu Diakonen und Eherecht


Papst Benedikt XVI. hat das Amt des Diakons theologisch klarer gefasst. Ein päpstliches „Motu proprio“ mit dem Titel „Omnium in mentem“, das der Vatikan an diesem Dienstag veröffentlichte, präzisiert den unterschiedlichen Dienst von Diakonen einerseits und Priestern sowie Bischöfen andererseits. Mit demselben Erlass werden auch einzelne Bestimmungen im kirchlichen Eherecht abgeändert. Für die Gültigkeit einer Ehe ist künftig ohne Belang, ob eine katholisch getaufte oder gewordene Person aus der Kirche ausgetreten ist.

Zum Weihesakrament ist im entsprechenden Kanon 1009 des kirchlichen Gesetzbuches ab sofort ein Paragraph angefügt, in dem es heißt: „Diakone sind dazu bestimmt, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Nächstenliebe zu dienen“. Damit ergibt sich nun ein Unterschied zu den anderen beiden Weihestufen, also jener der Bischöfe und Priester. Über sie heißt es künftig im selben Paragraphen, sie empfangen „den Auftrag und die Vollmacht, in der Person Christi des Hauptes zu handeln“. Dies war bisher im kirchlichen Gesetzbuch (Kanon 1008) über alle drei Weihestufen ausgesagt.

Das Motu Proprio passt in diesem Punkt das Kirchenrecht dem katholischen Weltkatechismus an. Dieser legt in seiner neuesten Fassung fest, dass ein Handeln „in der Person Christi des Hauptes“ nur Bischöfen und Priestern, nicht aber Diakonen zukommt. Diese Änderung im Katechismus hatte bereits 1998 Papst Johannes Paul II. verfügt, der zugleich eine Anpassung des Kirchenrechts verlangte. An den Aufgaben, die dem Diakon zustehen, ändert sich nichts. Es handelt sich also nicht um eine „Rückstufung“ des Diakons, sondern um eine klarere Herausarbeitung der Unterschiede zum Priester bzw. Bischof.

Derselbe päpstliche Erlass streicht auch eine bestimmte Klausel im kirchlichen Eherecht. Dabei geht es um die Gültigkeit der Eheschließungen von Gläubigen, die aus der Kirche ausgetreten sind, juristisch formuliert: „durch Formalakt von ihr abgefallen“ sind. Bisher gingen solche Katholiken, oft unwissentlich, eine gültige Ehe ein, wenn sie - ohne eine eigene kirchliche Erlaubnis einzuholen - einen Partner heirateten, der einer anderen Konfession oder Religion angehörte. Selbst zivil geschlossene Ehen „ausgetretener“ Katholiken hatten kirchliche Gültigkeit.

Das Motu Proprio gleicht nun in diesem Punkt die ausgetretenen Katholiken den regulären Gläubigen an. „Ausgetretene“, die nichtkatholische oder ungetaufte Partner heiraten möchten, brauchen in Zukunft eine kirchliche Erlaubnis, um gültig zu heiraten. Holen sie diese nicht ein, was der Regelfall sein wird, dann ist ihre Ehe vor der katholischen Kirche ungültig.

Damit will der Vatikan die Rückkehr von ausgetretenen Katholiken in die Kirche erleichtern. Die Erfahrung der vergangenen 26 Jahre, in denen das geltende Kirchenrecht in Kraft ist, zeigte nämlich, dass sich bei solchen Personen mitunter pastorale Probleme ergaben: Sie hatten beispielsweise eine gescheiterte zivile Ehe hinter sich, wollten dann zur katholischen Kirche zurückkehren und kirchlich heiraten. Letzteres war aber nicht möglich, da diese Gläubigen, obwohl „ausgetreten“ und meist ohne sich dessen bewusst zu sein, nach bisheriger Rechtslage eine kirchlich gültige Ehe geschlossen hatten.

(rv/kna 15.12.2009 gs)








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