Schweiz: Vereinbarung zwischen Exit und Kanton Zürich
Wem darf unter welchen Voraussetzungen Suizidhilfe geleistet werden und wie genau
hat ein solcher Vorgang abzulaufen - die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft und die Sterbehilfeorganisation
Exit haben diese Fragen nun einvernehmlich geregelt. Dignitas macht nicht mit. Die
Standesregeln halten folgende zentrale Grundsätze fest: Suizidhilfe darf nur urteilsfähigen
Menschen gewährt werden, deren Todeswunsch aus einem schweren Leiden aufgrund von
Krankheit, Unfall oder Behinderung und ohne äußeren Druck entstanden ist und andauert.
Mögliche Alternativen müssen besprochen und erwogen beziehungsweise ausgeschöpft sein.
Als Sterbemittel darf einzig Natrium-Pentobarbital angewendet werden. Und: Die Suizidhilfeorganisation
darf keinen Gewinn anstreben. Psychisch kranke Personen sind nicht von Vorneherein
von der Freitodhilfe ausgeschlossen. Ihr Sterbewunsch darf aber nicht Ausdruck oder
Symptom ihrer Krankheit und damit behandelbar sein. Auch Sterbewillige aus dem Ausland
dürfen Suizidhilfe in der Schweiz in Anspruch nehmen. Telefonische Gespräche oder
schriftlich eingereichte Arztberichte und dergleichen „gelten nicht“, wie Exit-Präsident
Hans Wehrli am Freitag gegenüber der Nachrichtenagentur SDA sagte. – Im Kanton Zürich
werden jährlich gegen 200 Suizidbegleitungen durchgeführt, davon rund ein Drittel
durch Exit. Die Sterbehilfeorganisation Dignitas hat die Vereinbarung nicht unterzeichnet.
(agenturen 10.07.2009 mg)