2009-04-18 13:05:53

Schweiz: „Kirchenordnung verfassungswidrig“


Kompetenzgerangel und Wahlrechtsfragen sorgen für Spannungen zwischen der Zürcher Kantonalkirche und der Bistumsleitung in Chur. Bischof Vitus Huonder hat die Kantonsregierung auf rechtliche Ungereimtheiten in der neuen Kirchenordnung hingewiesen, über welche die Katholiken Zürichs Ende September abstimmen. Der Zürcher Regierungsrat hat den Brief Huonders an die katholische Körperschaft weitergeleitet. Bezüglich der Wahl der Gemeindeleiter erhalte der Bischof seine Rechte. Diese würden aber bei der Wahl des Pfarradministrators beschnitten, erklärte der Sprecher der katholischen Kirche Zürich gegenüber der Nachrichtenagentur kipa. Bischof Huonder erklärt in seinem Brief, die neue Kirchenordnung widerspreche in zwei Punkten dem katholischen Kirchenrecht und sei in einem Punkt verfassungswidrig. Ein strittiger Punkt ist die in der Kirchenordnung vorgesehene Wahl der Gemeindesleiter. Weder im kirchenrechtlichen noch im staatskirchenrechtlichen Sinn könnten Gemeindeleiter und Gemeindeleiterinnen als Pfarrer gelten. Das geschichtlich gewachsene Privileg der Volkswahl der Pfarrer könne darum auf Gemeindeleiter nicht angewendet werden. Die Betroffenen selber würden der geplanten Wahl „nicht nur positiv“ gegenüber stehen. Solche Verfahren seien auch „Gelegenheit für Druckausübung“. Huonder beklagt in seinem Brief an den Zürcher Regierungsrat, dass die Zentralkommission, ursprünglich „als Repräsentant der Katholiken ohne bedeutende finanzielle Kompetenzen ausgestattet“, immer mehr Rechte erhalte. Die neue Kirchenordnung baue die landeskirchlichen Strukturen weiter aus. Mit der Ausweitung des Pfarrwahlrechts auf Laien, die eine Gemeindeleiterfunktion wahrnehmen wollen, verstosse die neue Kirchenordnung gegen das gültige Gesetz der katholischen Kirche. Auch die geplante Einführung der Wahl der Pfarradministratoren sei mit dem kanonischen Recht nicht vereinbar. - Bezüglich des „Kirchenaustritts“ macht Huonder in der neuen Kirchenordnung eine „Verfassungswidrigkeit“ aus. Die Kirchenordnung setzt fest, dass jede Person Mitglied der kantonalen kirchlichen Körperschaft und einer Kirchgemeinde sei, die „nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche erklärt“ habe. Das Bundesgericht habe aber in seinem Entscheid vom November 2007 ausführlich begründet, dass es verfassungswidrig sei, wenn staatskirchenrechtliche Organe verlangten, dass ein Austrittswilliger auch ausdrücklich erklären müsse, „nicht mehr der römisch-katholischen Konfession, Kirche oder Religionsgemeinschaft anzugehören“. Die Kantonsregierung müsse gemäss neuem Kirchengesetz die Kirchenordnung nicht bloss auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf ihre „Übereinstimmung mit der Verfassung“ überprüfen, betont Huonder in seinem Schreiben.

(kipa 18.04.2009 sk)







All the contents on this site are copyrighted ©.