Ein Altenheim in kirchlicher Trägerschaft darf eine bei ihm beschäftigte Pflegerin
entlassen, wenn sie aus der Kirche ausgetreten ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht
(LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Nach dem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil steht
die diesbezügliche Kündigungsvorschrift nicht im Widerspruch zur Gewissens- und Glaubensfreiheit
und verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach Auffassung
des Gerichts haben die Kirchen das Recht, von ihren Mitarbeitern ein loyales und aufrichtiges
Verhalten zu verlangen. Ein Kirchenaustritt zähle zu den schwersten Vergehen gegen
den Glauben und die Einheit der Kirche, unterstrichen die Richter. Er vertrage sich
daher aus Sicht der Kirche weder mit ihrer Glaubwürdigkeit noch mit der von ihr geforderten
vertrauensvollen Zusammenarbeit.