Wenn Zweifel hinsichtlich des kirchlichen Ehehindernisses Impotenz bestehen, darf
die sakramentale Eheschließung nicht verhindert werden. Darin sind sich namhafte Kirchenrechtler
vor dem Hintergrund eines Falles in Italien einig, der in diesen Tagen weltweit für
Schlagzeilen sorgte. Der Bischof von Viterbo soll laut Medienberichten einem 25-jährigen
Mann, der seit einem Autounfall querschnittgelähmt ist, und seiner Verlobten die kirchliche
Trauung wegen des Ehehindernisses Impotenz verweigert haben. Inzwischen hat die Diözese
die in den Medien verbreitete Version über den Vorgang als „unbegründet und ungenau“
zurückgewiesen.
Der Kirchenrechtsfachmann und Diözesanrichter im niederländischen
Roermond und s´Hertogenbosch, Gero P. Weishaupt, hielt gegenüber Radio Vatikan fest,
dass „eine Eheschließung bei Rechts- oder Tatsachenzweifel nicht so ohne weiteres
verhindert werden darf“. Das Recht auf Eheschließung sei ein Naturrecht und liege
in der menschlichen Person begründet. Zwar dürfe und solle der Pfarrer im Zweifelsfall
um eine medizinische Untersuchung bitten. „Doch wenn das Brautpaar dies verweigert,
muss der Trauberechtigte sie dennoch zur Trauung zulassen“, so der Kirchenrechtler.
Die Erfurter Kirchenrechtlerin Myriam Wijlens betonte, dass die Beweislast vor
der Eheschließung hinsichtlich etwaiger Hindernisse nicht bei den Verlobten liegt,
sondern bei der Kirche. Im Übrigen dürfe eine Eheschließung nicht verhindert werden,
wenn Zweifel bestehen, dass die Ehe nicht doch vollzogen werden könnte. Wenn etwa
unter Einsatz von Medikamenten oder anderen Hilfsmitteln ein Vollzug des Beischlafs
möglich wäre, so könne die Ehe gültig geschlossen werden, erklärte Wijlens. Der
Wiener Ordinarius für Kirchenrecht, Ludger Müller, ergänzte gegenüber „kathpress“,
dass die kirchlichen Instanzen eine Eheschließung nur dann verweigern können, wenn
definitiv feststehe, dass die Impotenz unheilbar ist. Eine Heilung aus medizinischer
Sicht absolut auszuschließen, dürfe aber in vielen Fällen nicht einfach sein, vor
allem nicht im Blick auf mögliche künftige medizinische Fortschritte. (kap/rv
12.06.2008 gs)