Auch Kirchen dürfen Bewerber nicht aus religiösen Gründen abweisen. Mit diesem Urteil
gab das Arbeitsgericht Hamburg einer deutschen Frau türkischer Herkunft recht. Die
Frau hatte gegen den Landesverband der Diakonie der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen
Kirche geklagt, weil sie bei der Bewerbung um eine Stelle als Sozialpädagogin im Bereich
der Integration von Migranten benachteiligt worden war. Auf Nachfrage des Arbeitgebers
hatte sie sich als Muslimin bezeichnet, die ihre Religion jedoch nicht praktiziere.
Dem Urteil des Gerichts zufolge muss die Kirche der Frau jetzt eine Entschädigung
zahlen. Das Selbstverständnis der Kirche dürfe nur in „verkündigungsnahen“ Berufen
eine Rolle spielen, so die Begründung. In allen anderen Fällen gelte das Allgemeine
Gleichbehandlugsgesetz. (faz 06.02.08 ag)