In Deutschland gibt
es Streit um den sogenannten Abhörschutz. Das Bundesinnenministerium unter Wolfgang
Schäuble überlegt, bei der Reform des BKA-Gesetzes zur Terrorbekämpfung den strikten
Abhörschutz nicht nur für Abgeordnete und Strafverteidiger, sondern auch für Geistliche
einzuschränken. Das stößt auf scharfen Protest der katholischen Kirche, denn die sieht
das Beichtgeheimnis in Gefahr. Selbst wenn es nur um die sogenannte Amts-Schweigepflicht
des Priesters außerhalb des Beichtstuhls geht, sei das Vorhaben inakzeptabel, sagt
der Kölner Domvikar und Beichtseelsorger Oliver Dregger. „Ich kann mir kaum
vorstellen, dass sich die Politik an das Beichtgeheimnis heranwagen wird, denn das
Beichtgeheimnis ist in unserem Land durch das Konkordat geschützt. Aber auch wenn
es um die Amts-Schweigepflicht des Priesters geht, das heißt, wenn Leute nicht mehr
das Gefühl hätten, dem Priester kann ich wirklich vertrauen, dann würden die Menschen
nicht mehr zu ihm gehen.“
In der praktischen Seelsorge seien die Übergänge
zur Beichte fließend, so Dregger.
„Die Erfahrung zeigt, dass sich mitunter
aus seelsorgerlichen Gesprächen, die erst einmal gar nicht auf die Beichte orientiert
sind, oft eine Beichte entwickelt, so dass diese Unterscheidung zwischen der normalen
Amts-Schweigepflicht des Priesters und dem Beichtgeheimnis oft eine theoretische ist.“
Der
Seelsorger hält eine mögliche Gesetzesänderung für gefährlich.
„Jeder, der
selbst einmal beichten war, der in der Beichte dem Priester etwas sehr Intimes oder
Geheimes anvertraut hat, wird von sich selbst sagen können, dass er sich das bestimmt
dreimal überlegt hätte, wenn er Gefahr laufen würde, dass der Geistliche das in irgendeiner
Weise einer anderen Person weitererzählt. Dann wäre nicht mehr dieser geschützte Ort
da, dass Menschen nicht nur dieses oder jenes von sich erzählen können, sondern dass
sie sich wirklich ganz öffnen können und wissen: Hier kann ich alles sagen, selbst
das, was ich meinem engsten Freund nicht anvertrauen würde.“ Das Beichtgeheimnis
verpflichtet den Beichtvater zum unbedingten Stillschweigen über das, was er durch
eine Beichte erfahren hat. Die Verletzung des Beichtgeheimnisses wird mit den schwersten
Kirchenstrafen bedroht. Das Beichtgeheimnis gilt seit dem 13. Jahrhundert für die
gesamte römische Kirche. Das berühmteste Beispiel für die Wahrung des Beichtgeheimnisses
ist der heilige Johannes von Nepomuk. Er wurde 1393 im Auftrag des böhmischen Königs
in der Moldau ertränkt, weil er sich geweigert haben soll, die Beichte der Königin
preiszugeben. Rechtlich ist das Beichtgeheimnis sowohl im völkerrechtlich bindenden
Konkordat zwischen Deutschland und dem Vatikan als auch in staatlichen Gesetzen abgesichert.
Ein Beispiel dafür ist das Zeugnisverweigerungsrecht für Priester und andere Berufsgeheimnisträger
wie Abgeordnete und Strafverteidiger. Der Paragraf 53 der Strafprozessordnung gibt
ihnen das Recht, in Ermittlungen die Aussage zu verweigern. Daraus wird auch abgeleitet,
dass Gespräche mit Gläubigen, Mandanten oder Patienten vor dem Abhören geschützt sind.
(domradio 18.01.2008 mc)