Zum ersten Mal in seinem Pontifikat hat Papst Benedikt XVI. eine Anweisung getroffen,
die das Verfahren bei der Papstwahl durch die Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle
betrifft. In einem so genannten "Motu Proprio", das heute veröffentlicht wurde, stellt
der Papst eine frühere Regel wieder her. Danach ist für eine gültige Wahl eines Papstes
unabdingbar, dass zwei Drittel der anwesenden, wahlberechtigten Kardinäle für ihn
stimmen. Benedikt, der frühere Kardinal Joseph Ratzinger, ging im April 2005 als Papst
aus dem ersten Konklave seit über einem Vierteljahrhundert hervor.
Lesen Sie
den vollständigen Text in der Übersetzung unseres Latinisten, Gero Weishaupt:
Apostolischer
Brief in der Form eines Motu Proprio über einige Änderungen
in den Normen bezüglich der Wahl des Papstes
Benedikt XVI.
Mit
der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregi vom 22. Februar 1996
hat unser verehrungswürdiger Vorgänger, Johannes Paul II, einige Änderungen in die
kanonischen Normen für die Wahl des Papstes eingeführt, die von Paul VI. seligen Andenkens
festgelegt worden waren. In Nr. 75 der genannten Konstitution findet sich die Norm,
dass nach allen ergebnislosen Abstimmungen, die gemäss den festgelegten Normen, die
zur gültigen Wahl des Papstes zweidrittel der Stimmen aller Anwesenden fordern, durchgeführt
worden sind, der Kardinal Kämmerer das Wahlkollegium der Kardinäle über den Wahlmodus
um Rat fragt. Danach wird verfahren, wie deren absolute Mehrheit entschieden hat,
allerdings mit Rücksicht darauf, dass eine gültige Wahl vorliegt entweder bei absoluter
Mehrheit der Stimmen oder durch Abstimmung über nur zwei Namen, die beim vorherigen
Wahlgang den größeren Teil der Stimmen erhalten haben, wobei auch in diesem Fall ausschließlich
die absolute Mehrheit erforderlich war. Nach der Veröffentlichung der genannten
Konstitution, erreichten nicht wenige ernst zu nehmende Bitten Johannes Paul II. Darin
wurde nachdrücklich dazu aufgerufen, den bisher geltenden Normen wieder Rechtskraft
zu verschaffen, nach denen der Papst nur dann als gültig gewählt gelten würde, wenn
er zweidrittel der Stimmen der anwesenden Kardinäle auf sich vereint hätte.
Nach
dem wir über die Frage intensiv nachgedacht haben, bestimmen und beschließen wir,
dass an die Stelle der aufgehobenen Normen in Nr. 75 der Apostolischen Konstitution
Universi Dominici Gegis Johannes Pauls II. folgende Normen treten: Wenn
die Abstimmung, über die die Nummern 72, 73 und 74 der genannten Konstitution handeln,
ohne Resultat verlaufen ist, soll ein Tag für das Gebet, der Reflexion und des Dialogs
abgehalten werden. In den darauffolgenden Abstimmungen werden unter Beachtung der
Reihenfolge, die in Nr. 74 derselben Konstitution festgelegt ist, nur zwei Kardinäle
passives Wahlrecht haben, die beim vorherigen Wahlgang die höchste Zahl der Stimmen
erhalten haben. Es soll nicht von dem Grundsatz abgewichen werden, dass bei diesen
Abstimmungen die qualifizierte Mehrheit der anwesenden Kardinäle zur Gültigkeit der
Wahl erforderlich ist. In diesen Abstimmungen haben die beiden Kardinäle, die passives
Wahlrecht besitzen, kein aktives Wahlrecht.
Dieses Dokumentes wird nach seiner
Veröffentlichung im L’Osservatore Romano sofort in Kraft treten. Dies beschließen
und bestimmen wir ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen.
Gegeben zu Rom am
Grab des heiligen Petrus, am 21. Juni 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikates