Künstliche Befruchtung
soll in Belgien künftig neben den "klassischen" Paaren auch unverheirateten Frauen
sowie gleichgeschlechtlichen Paaren offen stehen. Unter bestimmten Umständen sollen
Frauen zudem auch nach dem Tod ihres Partners von ihm befruchtete Embryonen einpflanzen
lassen können, heißt es in dem vom zuständigen Parlamentsausschuss gebilligten Text.
Das Parlamentsplenum hat am vergangenen Donnerstag über das Gesetz abgestimmt. Die
belgischen Bischöfe haben aber ihre Ablehnung signalisiert. Der Pressesprecher der
belgischen Bischofskonferenz, Abbé Eric de Beukelaer, erläutert die Position der belgischen
Oberhirten:
„Die Bischöfe haben daran erinnert, dass der Wunsch nach einem
Kind selbstverständlich sehr schön und sehr würdig ist. Ihnen ist durchaus bewusst,
dass es auch Fälle gibt, bei denen Eltern leiden, weil sie keine Kinder haben können.
Allerdings betonen die Bischöfe: Nicht alles, was medizinisch möglich ist, auch moralisch
erlaubt ist."
Das belgische Gesetz sieht nach Medienberichten auch präzise
Regelungen vor, wie Paare mit so genannten überzähligen Embryonen umgehen können.
Sie könnten für fünf Jahre aufbewahrt oder zerstört werden. Auch eine Freigabe zur
Adoption oder für Forschungszwecke wäre demnach möglich.
„Die Bischöfe haben
in einem Brief geschrieben, dass es eine „moralische Grenze“ gibt, die dem Bewusstsein
des Menschen durchsichtig erscheint, und deshalb muss der Mensch acht geben. Diese
moralische Grenze besteht darin, dass das gewünschte Kind niemals ein Mittel zum Zweck
für einen Kinderwunsch sein sollte. Ein gewünschtes Kind ist in sich bereits ein Ziel.
Es gibt also kein Recht darauf, Kinder zu haben. Es gibt aber ein Recht des Kindes
auf Leben. Jedes Mal, wenn dieses Recht auf Leben nicht berücksichtigt wird, ist das
eine Gefahr für unsere demokratische und humanistische Gesellschaft.“
Das
sagt Abbé Eric de Beukelaer, Pressesprecher der belgischen Bischofskonferenz. Das
belgische Gesetz soll auch Situationen regeln, wie bei Meinungsverschiedenheiten der
Paare, einer Trennung oder dem Tod eines der Partner zu verfahren sei. Ein Handel
mit Embryonen soll ebenso verboten sein wie eine Selektion zur Geschlechtsbestimmung. (rv
19.03.2007 mg)