Das Bayerische Verfassungsgericht hat eine Popularklage gegen das Kopftuchverbot für
muslimische Lehrerinnen abgewiesen. Das bayerische Landesrecht verstoße nicht gegen
die Verfassung des Freistaats, urteilten die Richter. Die Klage der "Islamischen Religionsgemeinschaft"
in Berlin gegen eine entsprechende Regelung des bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes
sei unbegründet. Der Staat darf demnach im Rahmen der Schulaufsicht regeln, inwieweit
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen religiöse Symbole tragen dürfen. Dies greife zwar
in die Religionsfreiheit der Lehrer ein. Der Normgeber müsse jedoch zwischen diesem
Recht und den Grundrechten von Schülern und Lehrern sowie dem staatlichen Bildungs-
und Erziehungsauftrag abwägen. Die in der bayerischen Vorschrift gefundene Lösung
sei auch mit Blick auf das staatliche Neutralitätsgebot nicht zu beanstanden. Die
Richter betonten, dass sich das Gericht nur mit der Norm als solcher, nicht aber mit
ihrer Auslegung auf ein bestimmtes Kleidungsstück hin zu befassen gehabt habe. Der
Klägeranwalt sprach infolgedessen davon, dass das Urteil keine Bestätigung des Kopftuchverbots
sei. Muslimischen Lehrerinnen stehe es weiterhin frei, gegen diese Praxis die Verwaltungsgerichte
anzurufen. Letztlich werde das Bundesverfassungsgericht über diese Streitigkeiten
entscheiden. (kna 15.01.07 bg)