Für die Unterhaltsbelastungen, die den Eltern durch die Geburt eines behinderten Kindes
entstehen, müssen Ärzte nicht generell haften. Das entschied das Oberlandesgericht
Koblenz in einem Beschluss. Die Gynäkologen könnten nur dann zur Verantwortung gezogen
werden, wenn es trotz entsprechender medizinischer Vorkehrungen, etwa einer Sterilisierung,
zur Schwangerschaft gekommen ist, erklärten die Richter. Der Beschluss folgte auf
die Klage einer Mutter, die ein behindertes Mädchen geboren hatte. Sie warf dem Gynäkologen
vor, der sie während der Schwangerschaft behandelt hatte, die erforderlichen Untersuchungen
nicht vorgenommen zu haben, mit denen die Behinderung des Kindes zu erkennen gewesen
wäre. In diesem Fall hätte sie eine Abtreibung vornehmen lassen. In einem ähnlichen
Fall in Österreich hatten die Richter vor wenigen Wochen entschieden, dass der Arzt
sehr wohl für die Unterhaltskosten eines behinderten Kindes aufkommen müsse, weil
er die Mutter nicht nachdrücklich genug auf eine mögliche Schädigung des Embryos hingewiesen
hatte. (alfa / rv 26.08.06 gs)