2006-08-26 11:43:13

D: Arzt muss nicht für behindertes Kind aufkommen


Für die Unterhaltsbelastungen, die den Eltern durch die Geburt eines behinderten Kindes entstehen, müssen Ärzte nicht generell haften. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss. Die Gynäkologen könnten nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn es trotz entsprechender medizinischer Vorkehrungen, etwa einer Sterilisierung, zur Schwangerschaft gekommen ist, erklärten die Richter. Der Beschluss folgte auf die Klage einer Mutter, die ein behindertes Mädchen geboren hatte. Sie warf dem Gynäkologen vor, der sie während der Schwangerschaft behandelt hatte, die erforderlichen Untersuchungen nicht vorgenommen zu haben, mit denen die Behinderung des Kindes zu erkennen gewesen wäre. In diesem Fall hätte sie eine Abtreibung vornehmen lassen. In einem ähnlichen Fall in Österreich hatten die Richter vor wenigen Wochen entschieden, dass der Arzt sehr wohl für die Unterhaltskosten eines behinderten Kindes aufkommen müsse, weil er die Mutter nicht nachdrücklich genug auf eine mögliche Schädigung des Embryos hingewiesen hatte.
(alfa / rv 26.08.06 gs)








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