Ein vor staatlichen Stellen erklärter Kirchenaustritt ist in Deutschland auch kirchenamtlich
mit allen Konsequenzen gültig. Dies habe der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte
ausdrücklich bestätigt, sagte Kardinal Karl Lehmann in einem Interview der Katholischen
Nachrichten-Agentur. Lehmann widersprach damit einem Bericht des Magazins «Der Spiegel».,
dass aus römischer Sicht ein Austritt eigens vor kirchlichen Stellen erklärt werden
müsse und dass der staatlich bekundete Kirchenaustritt nicht automatisch eine Exkommunikation
zur Folge habe.
Demgegenüber betonte Lehmann, dass in Deutschland die vor der
staatlichen Behörde abgegebene Austrittserklärung an die zuständige kirchliche Autorität
weitergeleitet und dort registriert werde. Insofern sei der Kirchenaustritt in der
Bundesrepublik immer «ein Akt mit doppelter Wirkung sowohl im staatlichen als auch
im kirchlichen Bereich». Die Forderung des Päpstlichen Rats, dass eine Austrittserklärung
vor der zuständigen kirchlichen Autorität abgegeben werden müsse, sei damit erfüllt.
(kna 140606 mc)