Österreich: Bischof Küng über Segnung geschiedener Wiederverheirateter
Der St. Pöltner Bischof Klaus Küng erinnert an die geltende kirchliche Norm, wonach
keine "liturgischen Handlungen" für zivil getraute Paare vorgenommen werden dürfen,
die kirchlich nicht wieder heiraten können. Anlass ist eine kirchliche Feier zur zivilen
Trauung des österreichischen Finanzministers Karl-Heinz Grasser mit Fiona Swarowski
im niederösterreichischen Weissenkirchen. Medienberichte über diese kirchliche Feier
hätten „eine gewisse Verwirrung hervorgerufen", schreibt Küng in einem Brief an die
Priester seiner Diözese. Daher sehe er sich zu einer Klarstellung veranlasst. Der
Bischof unterstreicht, dass "bei diesem Anlass keine Heilige Messe gefeiert wurde".
Der Priester habe weder eine Ringsegnung noch einen speziellen Segen für das Paar
vorgenommen. Grasser und Swarowski, die zivil getraut sind, hätten bei der Feier auch
nicht - wie bei einer kirchlichen Hochzeit - auf besonderen Sitzen Platz genommen,
sondern bloß in der ersten Bankreihe. Im übrigen hätten die Beteiligten wohl gewusst,
dass aufgrund der persönlichen Situation des Paares keine kirchliche Segnung möglich
sei – „eine solche wurde auch nicht angestrebt", betont Küng. Menschen, die in
einem „irregulären“ Familienverhältnis leben, seien Teil der Kirche und „in der Kirche
willkommen“, stellte Küng klar. Falls sie es wünschten, könnten sie priesterliche
Begleitung und Beistand erhalten. Allerdings sei für sie weder eine Trauung noch die
Zulassung zur Eucharistie möglich, „so lange nicht die Voraussetzungen dafür gegeben
sind". Die Erfahrung habe aber - auch im konkreten Fall - bestätigt, dass eine
liturgische Feier "für die 'Hochzeitsgesellschaft' fast unvermeidlich zu Fehlinterpretationen“
führt, auch wenn die Feier „noch so gut geplant und gemeint ist". Gerade deshalb verbiete
das Apostolische Schreiben Johannes Pauls II. "Familiaris consortio", für Geschiedene,
die sich wieder verheiraten, "aus welchem Grund oder Vorwand auch immer, sei er auch
pastoraler Natur, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen". Dieses Schreiben
enthalte die heute gültigen Richtlinien.