2005-11-01 11:51:17

Österreich: Bischof Küng über Segnung geschiedener Wiederverheirateter


Der St. Pöltner Bischof Klaus Küng erinnert an die geltende kirchliche Norm, wonach keine "liturgischen Handlungen" für zivil getraute Paare vorgenommen werden dürfen, die kirchlich nicht wieder heiraten können. Anlass ist eine kirchliche Feier zur zivilen Trauung des österreichischen Finanzministers Karl-Heinz Grasser mit Fiona Swarowski im niederösterreichischen Weissenkirchen. Medienberichte über diese kirchliche Feier hätten „eine gewisse Verwirrung hervorgerufen", schreibt Küng in einem Brief an die Priester seiner Diözese. Daher sehe er sich zu einer Klarstellung veranlasst.
Der Bischof unterstreicht, dass "bei diesem Anlass keine Heilige Messe gefeiert wurde". Der Priester habe weder eine Ringsegnung noch einen speziellen Segen für das Paar vorgenommen. Grasser und Swarowski, die zivil getraut sind, hätten bei der Feier auch nicht - wie bei einer kirchlichen Hochzeit - auf besonderen Sitzen Platz genommen, sondern bloß in der ersten Bankreihe. Im übrigen hätten die Beteiligten wohl gewusst, dass aufgrund der persönlichen Situation des Paares keine kirchliche Segnung möglich sei – „eine solche wurde auch nicht angestrebt", betont Küng.
Menschen, die in einem „irregulären“ Familienverhältnis leben, seien Teil der Kirche und „in der Kirche willkommen“, stellte Küng klar. Falls sie es wünschten, könnten sie priesterliche Begleitung und Beistand erhalten. Allerdings sei für sie weder eine Trauung noch die Zulassung zur Eucharistie möglich, „so lange nicht die Voraussetzungen dafür gegeben sind".
Die Erfahrung habe aber - auch im konkreten Fall - bestätigt, dass eine liturgische Feier "für die 'Hochzeitsgesellschaft' fast unvermeidlich zu Fehlinterpretationen“ führt, auch wenn die Feier „noch so gut geplant und gemeint ist". Gerade deshalb verbiete das Apostolische Schreiben Johannes Pauls II. "Familiaris consortio", für Geschiedene, die sich wieder verheiraten, "aus welchem Grund oder Vorwand auch immer, sei er auch pastoraler Natur, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen". Dieses Schreiben enthalte die heute gültigen Richtlinien.


(kap 1. 11. 05 lw / gs)








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