2017-02-06 14:07:00

Ö: „Kreuz in der Schule, aber nicht im Gericht“


In der laufenden Debatte um das Tragen religiöser Symbole und Kleidung sind unterschiedliche öffentliche Räume zu beachten. Das sagt der emeritierte Wiener Rechtsphilosoph Richard Potz in einem Zeitungskommentar. Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates sei zentral, aber außerhalb „hoheitlicher Kernfunktionen“ des Staates könne mit guten Gründen eine offene, „mit Religionsgemeinschaften kooperierende“ Form der staatlichen Neutralität gepflegt werden. Die Wiener Regierungskoalition hat jüngst im Rahmen des Integrationsgesetzes, das an diesem Montag in Begutachtung ging, ein Burkaverbot für den öffentlichen Raum festgelegt. Im Rahmen der Debatte über die Vollverschleierung wird auch über das „Neutralitätsgebot“ im öffentlichen Dienst diskutiert. In dem Zusammenhang geht es auch um die - nicht neue – Fragen, ob Kreuze in Schulen, Kindergärten und Gerichten noch berechtigt sind.

Das Tragen religiöser Symbole und Kleidung sei ein „Ausdruck der Bekenntnisfreiheit und Religionsausübungsfreiheit in allgemein zugänglichen öffentlichen Räumen“, die der Staat rechtlich-politisch zu schützen habe, erklärte Potz. Neben diesem allgemein zugänglichen öffentlichen Raum gebe es den staatlichen verfassten öffentlichen Raum. In diesen staatlich verfassten Räumen gelte es, einen Ausgleich zwischen staatlicher Neutralität und individueller Religionsausübung zu finden. Ein Kreuz im Gerichtssaal bewertet Potz als „Verstoß gegen die in hoheitlichen Kernbereichen strikt zu handhabende Neutralitätsverpflichtung des Staates“, Kreuze in Klassenzimmern seien hingegen „verfassungsrechtlich vertretbar“.

Das Kreuz im Klassenzimmer sei eine „positive Religionsförderung“ für Schüler, für die das Kreuz als Glaubenssymbol eine positive Bedeutung habe. Gleichzeitig sei das Kreuz aber auch ein „säkulares, die abendländische Geistesgeschichte vergegenwärtigendes“ Symbol, sagt Potz. In Bezug auf die Ganzköperverhüllungen hält Potz niederländische Regelung für eine „grundsätzlich akzeptable Lösung“. In den Niederlanden ist das Tragen einer Ganzkörperverhüllung auf öffentlichen Straßen erlaubt, während es in öffentlichen Gebäuden verboten ist.

 








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