Österreich: Kindeswohl muss bei Adoption im Vordergrund stehen
Für den österreichischen Gesetzentwurf zur Regelung von Stiefkinderadoptionen durch
homosexuelle Paare gibt es eine Alternative. Darauf wies der Sekretär der Bischofskonferenz
des Landes, Peter Schipka, laut der Nachrichtenagentur Kathpress hin. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte in einem Urteil Regelungsbedarf in Österreich
gefordert, da die bisherige Regelung ungerecht sei. Daraufhin war das Adoptionsrechts-Änderungsgesetz
vorgelegt worden, das eine Zulassung der Stiefkindadoption sowohl für offizielle „eingetragene
Partnerschaften“ von Homosexuellen als auch für informelle Lebensgemeinschaften vorsieht.
Dagegen wendet sich jetzt die Bischofskonferenz: Die vom Gericht festgestellte Ungleichbehandlung
könne dadurch beseitigt werden, „dass die Möglichkeit der Adoption minderjähriger
Kinder fortan nur für verheiratete Ehepaare vorgesehen wird“, heißt es in einer Stellungnahme.
Dieser Lösungsweg würde „keinen vorschnellen ‚status quo’ zementieren, dessen Auswirkungen
auf das Kindeswohl noch nicht ausreichend untersucht wurden und bezüglich dessen kein
gesellschaftlicher Konsens besteht“, so das Statement der Bischöfe. In diesem Zusammenhang
bemängelt die Bischofskonferenz, dass in der Gesetzesänderung „das Kindeswohl als
Zweck mit keinem einzigen Wort erwähnt“ werde. „Dem Kindeswohl dient die Adoption
jedenfalls nur, wenn sie dem Kind ein stabiles Beziehungsumfeld und geeignete Rollenvorbilder
verschafft“, so Schipka.
Hintergrund Anlass für die aktuelle
Gesetzesinitiative ist ein im Februar vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
gefälltes Urteil, in dem Österreich für die Regelung bei der Stiefkinder-Adoption
durch homosexuelle Paare gerügt wurde. Die 17 Richter der Großen Kammer des EGMR stellten
fest, dass die in Österreich geltende Rechtslage homosexuelle Paare aufgrund ihrer
sexuellen Orientierung im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren hinsichtlich
des Adoptionsrechts ungerecht behandelt. Gleichzeitig argumentierten die Richter,
dass sich das Adoptionsrecht homosexueller Paare nicht aus dem Recht auf Ehe ableiten
lässt.