2013-05-28 11:28:03

Österreich: Kindeswohl muss bei Adoption im Vordergrund stehen


Für den österreichischen Gesetzentwurf zur Regelung von Stiefkinderadoptionen durch homosexuelle Paare gibt es eine Alternative. Darauf wies der Sekretär der Bischofskonferenz des Landes, Peter Schipka, laut der Nachrichtenagentur Kathpress hin. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte in einem Urteil Regelungsbedarf in Österreich gefordert, da die bisherige Regelung ungerecht sei. Daraufhin war das Adoptionsrechts-Änderungsgesetz vorgelegt worden, das eine Zulassung der Stiefkindadoption sowohl für offizielle „eingetragene Partnerschaften“ von Homosexuellen als auch für informelle Lebensgemeinschaften vorsieht. Dagegen wendet sich jetzt die Bischofskonferenz: Die vom Gericht festgestellte Ungleichbehandlung könne dadurch beseitigt werden, „dass die Möglichkeit der Adoption minderjähriger Kinder fortan nur für verheiratete Ehepaare vorgesehen wird“, heißt es in einer Stellungnahme. Dieser Lösungsweg würde „keinen vorschnellen ‚status quo’ zementieren, dessen Auswirkungen auf das Kindeswohl noch nicht ausreichend untersucht wurden und bezüglich dessen kein gesellschaftlicher Konsens besteht“, so das Statement der Bischöfe. In diesem Zusammenhang bemängelt die Bischofskonferenz, dass in der Gesetzesänderung „das Kindeswohl als Zweck mit keinem einzigen Wort erwähnt“ werde. „Dem Kindeswohl dient die Adoption jedenfalls nur, wenn sie dem Kind ein stabiles Beziehungsumfeld und geeignete Rollenvorbilder verschafft“, so Schipka.

Hintergrund
Anlass für die aktuelle Gesetzesinitiative ist ein im Februar vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefälltes Urteil, in dem Österreich für die Regelung bei der Stiefkinder-Adoption durch homosexuelle Paare gerügt wurde. Die 17 Richter der Großen Kammer des EGMR stellten fest, dass die in Österreich geltende Rechtslage homosexuelle Paare aufgrund ihrer sexuellen Orientierung im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren hinsichtlich des Adoptionsrechts ungerecht behandelt. Gleichzeitig argumentierten die Richter, dass sich das Adoptionsrecht homosexueller Paare nicht aus dem Recht auf Ehe ableiten lässt.

(kap 28.05.2013 ord)







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