2012-12-01 13:13:07

Rechtlicher Rahmen für karitative Einrichtungen


Caritasarbeit und Hilfsorganisationen der Kirche müssen nach den Worten von Papst Benedikt XVI. ein deutliches katholisches Profil aufweisen. Sie dürften sich nicht auf das Sammeln und Verteilen von Geldmitteln beschränken, sondern müssten ihren Dienst als Ausdruck christlicher Nächstenliebe erfüllen, betont der Papst in dem am Samstag im Vatikan veröffentlichten Motu Proprio „Intima Ecclesiae natura“ über den Dienst der Liebe. Darin sollten, so formuliert es Papst Benedikt in seiner Einleitung zu dem Dokument, die rechtlichen Aspekte umrissen werden, die der „Liebesdienst“ in der Kirche mit sich bringt. Es sollte auch ein normativer Rahmen geschaffen werden, um die verschiedenen organisierten Formen des kirchlichen Dienstes am Nächsten nach allgemeinen Kriterien zu ordnen. Dieser beschränke sich, so betont die Einleitung des Textes, nicht nur auf materielle Hilfe, sondern beinhalte auch seelische Stärkung und Heilung.

Voraussetzungen
Das Dokument zeigt nun einige Voraussetzungen auf, die kirchliche Einrichtungen, die den Dienst am Nächsten versehen, erfüllen müssen. Beispielhaft wird dabei auf die Einrichtung der Caritas hingewiesen. Die Verantwortung für kirchliche Hilfstätigkeit liege bei den Bischöfen, die in ihren Diözesen die verschiedenen Initiativen regeln und die entsprechenden Statuten genehmigen müssten. Die Bezeichnung „katholisch“ dürfe nur mit dem Einverständnis der Bischöfe verwendet werden. Zuständig für die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften ist der Päpstliche Rat „Cor unum“. Das karitative Wirken der Kirche dürfe nicht einfach als eine Variante im allgemeinen Wohlfahrtswesen aufgehen, mahnt der Papst in dem siebenseitigen Dokument. Der Volltext des Motu Proprio ist auf unserer Homepage einzusehen.

(kna/rv 01.12.2012 cs)







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