2012-11-20 12:30:44

D: Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen fällt


RealAudioMP3 Darf in kirchlichen Einrichtungen gestreikt werden, oder nicht? Darüber hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt an diesem Dienstag entschieden: Generell darf kirchlich Beschäftigten das Streiken nicht verboten werden, so das Urteil. Im Tarifrecht der Kirchen, dem so genannten „dritten Weg“, galten das Betriebsverfassungsgesetz und die Möglichkeiten von Streiks und Aussperrung für Kirchen bisher nicht. Der Arbeitsrechtsexperte Professor Ulrich Hammer sagte dem Münchner Kirchenradio vor der Urteilsverkündung:

„Ich rechne damit, dass in gewissem Rahmen ein Streikrecht auch in kirchlichen Einrichtungen anerkannt wird. Unter welchen Bedingungen ist allerdings noch völlig unklar, darüber kann nur spekuliert werden. Mit einer absoluten Entscheidung, ‚Ja oder Nein’, rechne ich nicht.“

Man müsse bedenken, wie die Diskussion über das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen begonnen habe, so Hammer. In der evangelischen Kirche waren arbeitsrechtliche Kommissionen zu den Arbeitsbedingungen kirchlicher Mitarbeiter teilweise nicht mehr beschlussfähig, weil die Vertreter der Arbeitnehmer nicht zur Beschlussfassung erschienen:

„Da könnte das Bundesarbeitsgericht ansetzen und sagen: Wenn eine arbeitsrechtliche Kommission nicht mehr beschlussfähig ist, kann das Streikrecht ein Mittel sein, um wieder einen gewissen Fluss in die Verhandlungen zu bringen, um sozusagen Verhandlungen zu ermöglichen.“

Bei der Streitfrage stünden sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Positionen gegenüber: Zum einen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und zum anderen das Streikrecht der Gewerkschaften. Keine der Positionen könne die andere gänzlich verdrängen. Die Entscheidung des Gerichts werde für die Beteiligten wohl Arbeit bedeuten:

„Ich glaube nicht, dass das Bundesarbeitsgericht der Praxis Handlungsanweisungen geben wird, wie sie die künftige Gestaltung der Arbeitsbedingungen für kirchliche Beschäftigte handhabt. Ich denke der Einbau dieses Streikrechts in ihr eigenes Recht wird den Beteiligten überlassen: Es wird eher Steine statt Brot geben für die Praxis.“

(münchner kirchenradio 20.11.2012 sta)







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