Kirchenaustritte: Das Dekret der Bischofskonferenz
Die deutsche Bischofskonferenz hat an diesem Donnerstag ein Dekret über den Umgang
mit Kirchenaustritten veröffentlich. Neben dem Dokument hat sie einen pastoralen Brief
verfasst, der Ausgetretenen in Zukunft zugesandt werden wird.
Allgemeines
Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt
I. Infolge
der Säkularisation der Kirchengüter waren die deutschen Staaten zu materiellen Leistungen
an die Kirchen verpflichtet. Im 19. Jahrhundert haben sie diese Verpflichtung umgewandelt
und die Kirchensteuer eingeführt. Mittels ihrer entrichten nun die Gläubigen selbst
Beiträge für die Aufgaben der Kirche. Um dem Grundrecht der Religionsfreiheit Geltung
zu verschaffen und zu gewährleisten, dass niemand gegen seinen Willen als Kirchenmitglied
geführt wird, wurde die Möglichkeit geschaffen, zivilrechtlich den „Kirchenaustritt“
zu erklären.
Die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen
Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung
von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft.
Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt
erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren
(c. 209 §1 CIC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten,
dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 §1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC).
II. Die
Erklärung des Kirchenaustritts erfüllt die Kirche mit Sorge und bewegt sie, der Person,
die ihren Austritt erklärt hat, mit pastoraler Hinwendung nachzugehen.
Die
Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:
1. Die
aus der Kirche ausgetretene Person - darf die Sakramente der Buße, Eucharistie,
Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr - nicht empfangen,
kann
keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen,
kann nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,
kann nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen
Räten sein,
verliert das aktive und
passive Wahlrecht in der Kirche,
kann
nicht Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein.
2. Damit
aus der Kirche ausgetretene Personen eine kirchliche Ehe schließen können, muss die
Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz beim Ortsordinarius eingeholt werden. Diese
setzt Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung
voraus. 3. Falls die aus der Kirche ausgetretene Person nicht vor dem Tod irgendein
Zeichen der Reue gezeigt hat, kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden. 4. Falls
die Person im kirchlichen Dienst steht, treten die im kirchlichen Dienstrecht vorgesehenen
Folgen in Kraft. 5. Falls die Person aufgrund einer kirchlichen Ermächtigung
Dienste ausübt, muss diese Ermächtigung widerrufen werden. 6. Die kirchliche Autorität
lädt diejenigen, die den Kirchenaustritt erklärt haben, zu einem Gespräch im Blick
auf ihre volle Wiedereingliederung in die kirchliche Gemeinschaft ein. Es zielt auf
die Versöhnung mit der Kirche und die Rückkehr zur vollen Ausübung der Rechte und
Pflichten. Wenn aus der Reaktion des Gläubigen, der den Kirchenaustritt erklärt hat,
auf einen schismatischen, häretischen oder apostatischen Akt zu schließen ist, wird
der Ordinarius dafür sorgen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Pastorale
Schreiben an die aus der Kirche ausgetretene Person unmittelbar nach Kenntnisnahme
des Kirchenaustritts (s. Anlage) und das Gespräch haben keine aufschiebende Wirkung.
Erläuterungen:
In den Bundesländern außer Bremen erfolgt der Kirchenaustritt
vor einer zivilen Behörde, in Bremen gemäß Landesgesetz vor einer kirchlichen Stelle.
zu
1. Pfarrliche und diözesane Räte sind z. B. Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand bzw.
Vermögensverwaltungsrat sowie Diözesanpastoralrat. Zur Mitgliedschaft in öffentlichen
kirchlichen Vereinen vgl. c. 316 CIC.
zu 2. Vgl. dazu c. 1071 in Verbindung
mit c. 1125 CIC.
zu 3. Vgl. dazu c. 1184 § 1 n. 3 CIC.
zu 4. Vgl. dazu
„Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“,
Artikel 3 Abs. 4 („Für keinen Dienst in der Kirche ist geeignet, wer sich kirchenfeindlich
betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.“) (= Die deutschen
Bischöfe 51, 2008).
zu 5. Gemeint sind z. B. die missio canonica für Religionslehrer
und das nihil obstat für Theologieprofessoren.
Das pastorale Schreiben
eines Pfarrers
Pastorales Schreiben (an die aus der Kirche ausgetretene
Person unmittelbar nach Kenntnisnahme des Kirchenaustritts)
Sehr
geehrte/r......................, mit Bedauern habe ich erfahren, dass Sie vor der
zuständigen zivilen Behörde Ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben.
Ihre Entscheidung ist mir, wie Sie verstehen werden, keineswegs gleichgültig. Ich
würde gerne mit Ihnen über die Gründe, die Sie zu Ihrem Schritt bewogen haben, sprechen
und habe als Seelsorger auch die Pflicht, die Motivation Ihres Kirchenaustritts zu
erfragen und eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen. Wer in der katholischen
Kirche getauft oder in sie aufgenommenen wurde, hat ja auf seine Weise Anteil an der
Sendung des ganzen christlichen Volkes in Kirche und Welt (vgl. Lumen Gentium 31).
Katholische Christen genießen alle Grundrechte zur aktiven Teilnahme am kirchlichen
Leben, doch sind diese untrennbar mit der Erfüllung der Grundpflichten in der kirchlichen
Gemeinschaft verbunden.
Im Auftrag des Bischofs muss ich Sie mit diesem Brief
allerdings auch über die Wertung des Kirchenaustritts unterrichten und über die Folgen,
die dieser in kirchenrechtlicher Hinsicht nach sich zieht.
Die Erklärung des
Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine
willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere
Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen Behörde
seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der
Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC) und seinen finanziellen Beitrag zu leisten, dass
die Kirche ihre Sendung erfüllen kann (c. 222 § 1 CIC i.V.m. 1263 CIC).
Die
Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:
Als
aus der Kirche ausgetretene Person
dürfen Sie die Sakramente der
Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr - nicht empfangen,
können Sie keine kirchlichen Ämter bekleiden
und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen,
können
Sie nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,
können
Sie nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein (z.B. Pfarrgemeinderat
und Kirchenvorstand bzw. Vermögensverwaltungsrat, Diözesanpastoralrat etc.),
verlieren Sie das aktive und passive Wahlrecht
in der Kirche,
können Sie nicht Mitglied
in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein.
WennSie eine
kirchliche Ehe schließen möchten, muss zuvor eine Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz
beim Ortsordinarius eingeholt werden. Diese setzt Versprechen über die Bewahrung des
Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus.
Ebenso kann Ihnen, falls
Sie nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt haben, das kirchliche Begräbnis
verweigert werden.
Vielleicht haben Sie die Tragweite Ihrer Entscheidung nicht
ermessen und möchten diesen Schritt rückgängig machen. Ich lade Sie ein, ein Gespräch
zur Klärung mit mir oder einem anderen katholischen Seelsorger Ihrer Wahl zu führen.
Aber auch dann, wenn Sie nicht an eine Änderung Ihres Entschlusses denken,
bin ich an einem Gespräch mit Ihnen interessiert und würde mich diesbezüglich über
Ihre Rückmeldung freuen.