Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Religionsflüchtlingen
Der Europäische Gerichtshof
hat die Asylrechte von religiös verfolgten Flüchtlingen gestärkt. Wenn Menschen ihre
Religion in ihrem Heimatland nur bei drohender schwerer Strafe in der Öffentlichkeit
ausüben können, dann stellt dies eine Verfolgung dar, befanden die Richter. Eine reine
Verlagerung der Glaubensausübung ins Private sei nicht zumutbar. Marei Pelzer von
„Pro Asyl“ begrüßte im Kölner Domradio dieses Urteil: Damit gehe „ein Vierteljahrhundert
rückschrittlicher deutscher Asylrechtsprechung zu Ende“.
„In Deutschland
galt lange Zeit die Rechtsprechung, dass nur das sogenannte „forum internum“ geschützt
sei. Also – nur in dem Fall, wenn es im Herkunftsland von vornherein nicht möglich
ist, einen bestimmten Glauben überhaupt zu haben und somit Verfolgung droht, sei Asyl
zu gewähren. Das ist jetzt mit dem EUGH-Urteil anders. Der EUGH hat festgestellt:
Auch dann, wenn sich ein Flüchtling im Herkunftsland religiös betätigen will, öffentlich
seinen Glauben leben will und dann Verfolgung droht – auch dann darf er auch fliehen
und in Deutschland Asyl bekommen!“
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht
hatte den Europäischen Gerichtshof in einem Fall von zwei Flüchtlingen aus Pakistan
angerufen. Sie sind Ahmadis und werden in ihrer Heimat als religiöse Minderheit verfolgt.
Die Fälle waren in Deutschland abgelehnt worden und wurden jetzt Grundlage für den
europäischen Richterspruch. Wer als Flüchtling anzuerkennen ist, ist eigentlich EU-weit
geregelt; die religiöse Verfolgung von Flüchtlingen blieb in der Praxis aber umstritten.
„Deutschland hat die Genfer Flüchtlingskonvention immer sehr restriktiv
ausgelegt. Jetzt bringt quasi die Europäische Richtlinie die volle Geltung der Genfer
Flüchtlingskonvention auch nach Deutschland. Das ist sehr zu begrüßen! Die deutschen
Gerichte waren noch nicht bereit, das sozusagen freiwillig zu machen. Da musste man
erst den EUGH anrufen, damit er diese Klarstellung bringt, dass hier der Schutz vor
religiöser Verfolgung weit auszulegen ist und nicht so eingeschränkt werden darf,
wie das bisher in Deutschland der Fall war.“