Die Sterbehilfe soll
in Deutschland erstmals gesetzlich geregelt werden. Dazu hat das Bundeskabinett am
Mittwoch einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Kritik kommt sowohl von
Lebensschützern, Ärzten und Kirchen als auch von Sterbehilfe-Organisationen. Die einen
befürchten u.a. die Zulassung von tödlichen Medikamenten. Die anderen sind gegen das
Verbot von kommerzieller Sterbehilfe. Künftig soll nämlich die kommerzielle Hilfe
bei der Selbsttötung mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Bislang war
jede Form von Beihilfe zum Selbstmord straffrei.
Aktuell ist die Rechtslage
unklar: Während die Selbsttötung und die Beihilfe dazu nicht verboten sind, steht
die Tötung auf Verlangen unter Strafe. Doch die Abgrenzung ist oft schwierig. Gerichte
haben in Einzelfällen unterschiedlich geurteilt. Bundesjustizministerin Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger machte am Mittwoch nochmals deutlich, dass der Gesetzentwurf
aus ihrem Haus nichts erlaube, was derzeit unter Strafe stehe. Von einer Ausweitung
der Suizidhilfe könne keine Rede sein. Eine Ausnahme von der Strafbarkeit sehe der
Entwurf indes für Angehörige und andere dem Sterbewilligen nahestehende Personen vor.
Ehe- und Lebenspartner sollten nicht kriminalisiert werden, argumentiert die FDP-Politikerin.
Angehörige oder enge Freunde, die einen Sterbewilligen begleiten - auch dann, wenn
er kommerzielle Hilfe in Anspruch nimmt - verdienten Respekt und keine Strafandrohung.
Für
die katholische Kirche ist der Gesetzentwurf nicht akzeptabel. Ethikrat-Mitglied Weihbischof
Anton Losinger betonte, auch die Beihilfe zu einem Suizid durch nahestehende Verwandte
sei „mit dem Begriff von Zuwendung, Nähe, Hilfe und Liebe, die wir einem sterbenden
Menschen zu kommen lassen wollen, vollständig unvereinbar“.
Der Vorstand der
Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, äußerte
heftige Kritik an dem Entwurf. Damit würden gefährliche Freiräume geschaffen, sagte
Brysch der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Er stärke die Befürworter des assistierten
Suizids. Gerade weil die geschäftsmäßige, auf Wiederholung ausgerichtete Beihilfe
zum Suizid nicht unter Strafe gestellt werde, würden sich organisierte Suizidhelfer
in ihrem Tun bestätigt fühlen.