Der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) Alois Glück hat sich
in einem Brief an Bundeskanzlerin Angela Merkel dafür ausgesprochen, zur Umsetzung
des PID-Gesetzes nur eine zentrale Stelle und damit auch nur eine Ethikkommission
einzusetzen. Angesichts von nur wenigen hundert jährlich erwarteten Fällen sei dies
völlig ausreichend, so Glück. Die Konzentration erleichtere es, die Einhaltung der
strengen Kriterien für Ausnahmen vom grundsätzlichen PID-Verbot zu sichern. Darüber
hinaus sei es auch im Sinne der betroffenen Paare, wenn die Behandlung durch hochspezialisierte
und mit der nötigen Umsicht und Sensibilität agierende Ärztinnen und Ärzte erfolge.
Der ZdK-Präsident zeigte sich besorgt, dass die notwendige Rechtsverordnung des Bundesministers
für Gesundheit fast ein Jahr nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages noch
nicht vorliegt.
Die ungewöhnlich lange Bearbeitungszeit zeugt nach Glücks
Überzeugung von Schwierigkeiten, die in der neuen Rechtslage begründet sind. In diesem
Zusammenhang verweist er auf Spannungen und Widersprüche zwischen dem neuen Gesetz
zur PID und anderen geltenden Gesetzen. So wurde mit dem PID-Gesetz nicht die so genannte
„Dreierregelung“ im Embryonenschutzgesetz aufgehoben, nach der die Erzeugung „überzähliger“
Embryos verboten und die Zahl der in einem Zyklus durch künstliche Befruchtung zu
erzeugenden Embryos auf drei begrenzt ist. Eine PID sei aber nur sinnvoll durchzuführen,
wenn eine größere Zahl an Embryonen erzeugt werde. Glück warnte davor, nun stillschweigend
über das geltende Recht hinweg zu gehen. Wissentlich in Kauf zu nehmen, dass die Dreierregel
faktisch abgeschafft werde, sei nicht nur bioethisch folgenreich, sondern auch rechtsethisch
bedenklich, da der Gesetzgeber damit die eigene Glaubwürdigkeit untergraben würde.
Glück
warnt auch vor einem Wertungswiderspruch zum 1995 geänderten Schwangerschaftskonfliktgesetz,
da mit dem PID-Gesetz die Embryonenselektion auf der Grundlage genetischer Eigenschaften
in Ausnahmefällen zugelassen wird. Seinerzeit war bewusst eine embryopathische Indikation
nach einer Pränataldiagnostik ausgeschlossen worden. Bei der Präimplantationsdiagnostik
wird hingegen ein anderer Maßstab angelegt. Das neue Gesetz erlaubt die PID auch für
spätmanifestierende Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter auftreten. Das Gendiagnostikgesetz
verbietet hingegen solche Tests während der Schwangerschaft ausdrücklich. Auch hier
liegt Glück zufolge ein Widerspruch zwischen der gesetzlichen Regelung vor und während
einer Schwangerschaft vor.