Österreich: Pfarrer von Stützenhofen will zurücktreten
Der Wunsch des Pfarrers von Stützenhofen, Gerhard Swierzek, die Verantwortung für
die Pfarre nach der Debatte um einen homosexuellen Pfarrgemeinderat abzugeben, soll
in einer persönlichen Unterredung des Pfarrers mit der Diözesanleitung erörtert werden.
Das teilte Michael Prüller, Pressesprecher des Wiener Erzbischofs, am Dienstag gegenüber
„Kathpress" mit. Da sich sowohl Kardinal Schönborn wie Generalvikar Nikolaus Krasa
derzeit im Ausland aufhalten und erst Ende der Woche zurückkehren, sei ein Termin
frühestens kommende Woche möglich.
Generalvikar Krasa und Kardinal Schönborn
seien in den vergangenen Tagen und Wochen telefonisch laufend im Gespräch mit Pfarrer
Swierzek gewesen, hob Prüller hervor. Auch habe es in der Karwoche das Angebot einer
Begegnung mit dem Kardinal gegeben.
Swierzek hatte am Osterwochenende angekündigt,
seine Verantwortung für die Wienviertler Pfarre Stützenhofen niederlegen zu wollen,
weil er einen Pfarrgemeinderat, der in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft lebt, nicht akzeptieren könne. Der 26-Jährige war Mitte März in den
Pfarrgemeinderat gewählt worden, was zu Debatten führte. Der Wiener Erzbischof erklärte
nach einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen und nach Beratung mit dem Bischofsrat
der Erzdiözese, die Wahl anzuerkennen. Auch der Pfarrer hatte keinen formalen
Einspruch erhoben. Seine beiden weiteren Pfarren wolle er nach wie vor betreuen, erklärte
Pfarrer Swierzek.
Rücktritt erst nach Annahme wirksam
Den rechtlichen
Aspekt der Zurücklegung einer Pfarre erläuterte Prof. Ludger Müller von der Katholisch-Theologischen
Fakultät der Universität Wien im „Ö1-Mittagsjournal" am Dienstag. Natürlich sei einem
Pfarrer ein solcher Schritt möglich. „Der Rücktritt ist aber auf jeden Fall ein annahmebedürftiger
Akt. Das heißt, er entfaltet erst dann kirchenrechtliche Wirksamkeit, wenn er vom
zuständigen Diözesanbischof angenommen wird“, erklärte der Vorstand des „Instituts
für Kanonisches Recht".
Der Diözesanbischof befinde in diesem Rahmen auch
über die angeführten Gründe für einen Rücktritt. Die Entscheidung darüber, welche
Gründe hinreichend bzw. rechtmäßig seien, obliege „zuerst einmal dem Bischof“, so
der Institutsvorstand.
Müller: „Wir müssen aber auch sehen, dass ein Pfarrer
tatsächlich vor allem in österreichischen Verhältnissen vom Pfarrgemeinderat stark
abhängig sein kann.“ Zwar sei der Pfarrgemeinderat „eigentlich nichts anderes als
ein Beratungsgremium für den Pfarrer“. De facto komme ihm in Österreich und ähnlich
in Deutschland in der pfarrlichen Tätigkeit eine wichtige Rolle zu. Es könne für den
Pfarrer bei der Erfüllung seiner Aufgaben „schwierig" werden, „wenn er im Pfarrgemeinderat
nicht den hinreichenden Rückhalt hat", meinte Müller im „Ö1-Mittagsjournal".
Im
Fall, dass der Bischof den Rücktritt nicht annimmt, stünden dem Pfarrer trotzdem noch
„viele Möglichkeiten offen". Bis alle ausgeschöpft seien, könne sich die Angelegenheit
„durchaus um Monate verzögern".