2011-03-19 15:25:51

D: Lehmann sorgt sich um Austretende


Die Sorge um Austrittswillige, Ausgetretene und von der Kirche entfremdete Menschen ist ein „wichtiger Schwerpunkt einer heutigen missionarischen Pastoral der Kirche“. Das schreibt der Mainzer Kardinal Karl Lehmann in einem Hirtenbrief, der an diesem Samstag veröffentlicht wurde. Diese Sorge sei „nicht nur eine Aufgabe der Geistlichen“, so Lehmann: „Vielmehr gehören der Kontakt und die Begegnung mit den Menschen, die die Kirche verlassen haben, zur Sendung jedes Christen.“ Das sei auch eine ökumenische Aufgabe, so der frühere Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz.

Lehmann weist darauf hin, dass es im vergangenen Jahr „einen Höhepunkt von Austritten“ gegeben habe, der im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden sexueller Missbrauchsfälle stehe. Es sei im Bistum Mainz „jedes Jahr zahlenmäßig eine große Pfarrei, die wir verlieren“. Die Kirche habe diese Entwicklung immer mit Sorge verfolgt. Lehmann wörtlich: „Ich bedauere jeden einzelnen Austritt. Wenn es irgendwie geht und gewünscht wird, kommen wir vor allem vor Ort mit Ausgetretenen und Austrittswilligen in ein Gespräch. Es ist aber nicht leicht, sie zurückzugewinnen.“

Lehmann betont, „dass die katholische Kirche theologisch und spirituell keinen ‚Kirchenaustritt’ kennt, wenn man darunter den völligen Verlust der durch Glaube und Taufe grundgelegten Zugehörigkeit zu Jesus Christus und der Kirche versteht. So gilt durchaus der alte Grundsatz: Semel catholicus, semper catholicus, das heißt: einmal katholisch, immer katholisch.“ Gleichwohl räume der Staat „einzelnen Kirchenmitgliedern - als Bürgern - die Möglichkeit ein, sich jederzeit von einer Konfession oder Religionsgemeinschaft zu distanzieren und sich durch einen ‚Austritt’ zum Beispiel auch der Kirchensteuerpflicht zu entledigen.“ Dabei könne der Staat jedoch nicht festlegen, welche Folgen ein Austritt für das innere Verhältnis des Mitglieds zu seiner Kirche habe. Wörtlich schreibt er dazu: „Vor diesem Hintergrund gehen Versuche fehl, Kirchenaustrittserklärungen vor staatlichen Stellen so abzufassen, dass sie unterscheiden möchten zwischen der Kirche als Glaubensgemeinschaft, in der man bleiben wolle, und der steuerberechtigten Körperschaft, die man verlassen möchte. Höchste Gerichte, insbesondere das Bundesverfassungsgericht selbst, haben solche ‚modifizierten Kirchenaustritte’ als unzulässig zurückgewiesen. Und das zu Recht.“

(pm 19.03.2011 sk)








All the contents on this site are copyrighted ©.