Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat in einem Streit um Sterbehilfe abermals
gegen den Wunsch nach lebensbeendenden Maßnahmen entschieden. Die Straßburger Richter
wiesen am Donnerstag die Klage eines Schweizers ab, der wegen einer psychischen Erkrankung
seinem Leben ein Ende setzen wollte. Vor dem Menschenrechtsgerichtshof hatte er sich
darüber beschwert, dass es ihm in der Schweiz verweigert wurde, sich das Präparat
Pentobarbital zu besorgen, von dem er sich einen würdigen, sicheren und schmerzfreien
Tod erwartete. Die Richter erklärten die Verschreibungspflicht für das Präparat für
rechtens. Der Mann hatte geltend gemacht, er könne wegen seiner Krankheit kein würdiges
Leben mehr führen. Der Menschenrechtsgerichtshof weist darauf hin, dass die 47 Europarats-Staaten
unterschiedliche Auffassungen zur aktiven Sterbehilfe und zum Lebensende hätten. In
der Schweiz sei die Beihilfe zum Selbstmord nur strafbar, wenn der Helfer aus egoistischen
Motiven handle.