Das Geläut von Kirchenglocken gilt erst ab einer Lautstärke von 60 Dezibel als Lärm.
Läuten Glocken weniger laut, sind Lärmklagen nicht berechtigt. Das entschied das Zürcher
Verwaltungsgericht anfangs Oktober laut einem Bericht der „Neuen Zürcher Zeitung“
in der Montagsausgabe. Anlass für den Entscheid war die Klage eines Einwohners der
Zürcher Ortschaft Affoltern am Albis. Dieser hatte verlangt, dass das Frühgeläut der
Kirche von sechs auf sieben Uhr morgens verlegt wird. Das Zürcher Verwaltungsgericht
bezog sich auf einen Entscheid des Bundesgerichts zum Frühgeläut der reformierten
Kirche Bubikon, ebenfalls im Kanton Zürich. Die kritische Schwelle, ab der es möglich
sei, dass man wegen Lärm aufwache, liege bei 60 Dezibel, und zwar gemessen am Ohr
der schlafenden Person, hatte das Bundesgericht entschieden.