Leitlinien für den Umgang
mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige
und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
EINFÜHRUNG
Grundsätzliches 1.
In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität junger Menschen haben
sich die deutschen Bischöfe auf die folgenden Leitlinien verständigt. Sie schreiben
damit die Leitlinien von 2002 fort. Die Leitlinien 2010 sollen eine abgestimmte Vorgehensweise
im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gewährleisten. Sie sind Grundlage für die
von den Diözesanbischöfen für ihre jeweilige Diözese zu erlassenden Regelungen. Katholischen
Rechtsträgern, die nicht in diözesaner Zuständigkeit stehen, wird die entsprechende
Übernahme der Leitlinien dringend empfohlen. Opfer sexuellen Missbrauchs bedürfen
besonderer Achtsamkeit. Sie müssen vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden.
Ihnen und ihren Angehörigen müssen bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen
Unterstützung und Begleitung angeboten werden. Sexueller Missbrauch vor allem an Kindern
und Jugendlichen ist eine verabscheuungswürdige Tat. Dies gilt besonders, wenn Kleriker
oder Ordensangehörige sie begehen. Nicht selten erschüttert der von ihnen begangene
Missbrauch bei den Opfern – neben den möglichen schweren psychischen Schädigungen
– zugleich auch das Grundvertrauen in Gott und die Menschen. Die Täter fügen der Glaubwürdigkeit
der Kirche und ihrer Sendung schweren Schaden zu. Es ist ihre Pflicht, sich ihrer
Verantwortung zu stellen. Der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ im Sinne der
Leitlinien 2. Diese Leitlinien beziehen sich auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt
des Strafgesetzbuchs, soweit sie an Minderjährigen begangen werden. 3. Zusätzlich
finden sie entsprechende Anwendung bei Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit,
die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang
mit Kindern und Jugendlichen eine Grenzüberschreitung darstellen.
ZUSTÄNDIGKEITEN
Ernennung
eines Beauftragten und Einrichtung eines Beraterstabs 4. Der Diözesanbischof beauftragt
eine geeignete Person (oder mehrere Personen) als Ansprechperson für Verdachtsfälle
auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst. 5. Die beauftragte Person
soll nicht zur Leitung des Bistums gehören. Werden mehrere Personen beauftragt, soll
mindestens eine von ihnen nicht zur Leitung des Bistums gehören. 6. Name und Anschrift
der beauftragten Person werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, insbesondere im
Amtsblatt und auf der Internetseite des Bistums. 7. Der Diözesanbischof richtet
zur Beratung in Fragen zum Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger einen ständigen
Beraterstab ein. Diesem gehören insbesondere Frauen und Männer mit psychiatrisch-psychotherapeutischem,
möglichst auch forensischpsychiatrischem, sowie juristischem Sachverstand und fundierter
fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Opfern sexuellen Missbrauchs
an. Dem Beraterstab können auch Personen angehören, die im kirchlichen Dienst beschäftigt
sind. Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden. 8.
Die Verantwortung des jeweiligen Diözesanbischofs bleibt unberührt. 9. Mehrere
Diözesanbischöfe können gemeinsam einen überdiözesanen Beraterstab einrichten. Zuständigkeiten
der beauftragten Person 10. Die beauftragte Person nimmt Hinweise auf sexuellen
Missbrauch an Minderjährigen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im kirchlichen Bereich entgegen und nimmt eine erste Bewertung der
Hinweise auf ihre Plausibilität vor. 11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen
Dienst sind verpflichtet, diesbezügliche Sachverhalte und Hinweise, die ihnen zur
Kenntnis gelangen, der beauftragten Person mitzuteilen. Etwaige gesetzliche Schweigepflichten
oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (z. B. Jugendamt i. S. d.
§ 8a SGB VIII, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt. 12.
Der Diözesanbischof wird von der beauftragten Person unverzüglich informiert. Sofern
es sich um Ordensangehörige handelt, ist auch der Ordensobere zu informieren. Zuständigkeiten
bei Ordensangehörigen 13. Der Diözesanbischof ist zuständig in Fällen von Ordensangehörigen,
die in bischöflichem Auftrag tätig sind, unbeschadet der Verantwortung der Ordensoberen. 14.
In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Ordensoberen. Ihnen wird
dringend nahegelegt, den örtlich betroffenen Diözesanbischof über Fälle sexuellen
Missbrauchs oder Verdachtsfälle in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten
Schritte zu informieren.
VORGEHEN NACH KENNTNISNAHME EINES HINWEISES
Gespräch
mit dem mutmaßlichen Opfer 15. Wenn ein mutmaßliches Opfer (ggf. seine Eltern oder
Erziehungsberechtigten) über einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs informieren
möchte, vereinbart die beauftragte Person ein Gespräch. Der Diözesanbischof bestimmt,
wer seitens der Diözese an diesem Gespräch teilnimmt. Das mutmaßliche Opfer (ggf.
seine Eltern oder Erziehungsberechtigten) kann zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens
hinzuziehen. Zu Beginn des Gesprächs wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der
Missbrauchsverdacht der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilt wird (vgl. Nr. 27). 16.
Dem Schutz des mutmaßlichen Opfers und dem Schutz vor öffentlicher Preisgabe von Informationen,
die vertraulich gegeben werden, wird besondere Beachtung beigemessen. 17. Das Gespräch
wird protokolliert. Das Protokoll soll von dem mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern
oder Erziehungsberechtigten) unterzeichnet werden. 18. Das mutmaßliche Opfer (ggf.
seine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) wird über die Möglichkeit einer eigenen
Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden informiert. 19. Der Diözesanbischof wird
über das Ergebnis des Gesprächs informiert.
Gespräch mit der beschuldigten
Person 20. Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die
Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, führt ein Vertreter
des Dienstgebers – eventuell in Anwesenheit der beauftragten Person – ein Gespräch
mit der beschuldigten Person. Der Schutz des mutmaßlichen Opfers muss in jedem Fall
sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet. In dem Gespräch wird die beschuldigte
Person mit dem Vorwurf oder Verdacht konfrontiert, und es wird ihr Gelegenheit gegeben,
sich dazu zu äußern. 21. Die beschuldigte Person kann eine Person ihres Vertrauens
hinzuziehen. 22. Die beschuldigte Person wird über die Möglichkeit der Aussageverweigerung
informiert. Zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden wird ihr dringend geraten. 23.
Das Gespräch wird protokolliert. Das Protokoll soll von allen Anwesenden unterzeichnet
werden. 24. Der Diözesanbischof wird über das Ergebnis des Gespräches von dem Vertreter
des Dienstgebers informiert. 25. Auch der beschuldigten Person gegenüber besteht
die Pflicht zur Fürsorge. Sie steht – unbeschadet erforderlicher vorsorglicher Maßnahmen
– bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Unterstützung der staatlichen
Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden 26. Sobald tatsächliche Anhaltspunkte
für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vorliegen, leitet ein
Vertreter des Dienstgebers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde
und – soweit rechtlich geboten – an andere zuständige Behörden (z. B. Jugendamt i.
S. d. § 8a SGB VIII, Schulaufsicht) weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher
Organe bleiben unberührt. 27. Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an
die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen
Wunsch des mutmaßlichen Opfers (bzw. dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten) entspricht
und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die
Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse
an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten. 28. Die Gründe für
den Verzicht auf eine Mitteilung bedürfen einer genauen Dokumentation, die von dem
mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) zu unterzeichnen
ist. Untersuchung im Rahmen des kirchlichen Strafrechts 29. Unabhängig von den
staatlichen straf- und zivilrechtlichen Verfahren ist bei Klerikern eine „kirchenrechtliche
Voruntersuchung“ gemäß can. 1717 und 1719 CIC durchzuführen. Diese bedient sich –
soweit gegeben – der Ergebnisse der staatlichen Strafverfolgungsbehörden. 30. Bestätigt
die „kirchenrechtliche Voruntersuchung“ den Verdacht sexuellen Missbrauchs, informiert
der Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl, der darüber entscheidet, wie weiter vorzugehen
ist (gemäß Motu Proprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“ vom 30.4.2001 in Verbindung
mit Art. 16 der „Normae de gravioribus delictis“ vom 21.5.2010). Maßnahmen bis
zur Aufklärung des Falls 31. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vor, entscheidet der Diözesanbischof
über das weitere Vorgehen. Soweit es die Sachlage erfordert, stellt der Diözesanbischof
die beschuldigte Person vom Dienst frei und hält sie von allen Tätigkeiten fern, bei
denen Minderjährige gefährdet werden könnten (vgl. Art. 19 der „Normae de gravioribus
delictis“). 32. Der beschuldigten Person kann auferlegt werden, sich vom Dienstort
fernzuhalten. 33. Die beauftragte Person ist über die beschlossenen Maßnahmen und
den jeweiligen Stand der Umsetzung zu informieren. Der Diözesanbischof bestimmt eine
Person, die seitens der Diözese das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten)
unterrichtet. 34. Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen
gelten, finden diese entsprechende Anwendung. 35. Erweist sich ein Vorwurf oder
Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen Schritte unternommen, um den guten
Ruf der fälschlich beschuldigten oder verdächtigten Person wiederherzustellen. Vorgehen
bei nicht aufgeklärten Fällen 36. Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs weder
nach staatlichem Recht noch nach kirchlichem Recht aufgeklärt wird, z. B. weil Verjährung
eingetreten ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme eines
sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen rechtfertigen, gelten die Nrn. 31, 32 und
34 entsprechend. Zugleich ist zu prüfen, inwieweit die zuständigen kirchlichen Stellen
selbst die Aufklärung des Sachverhalts herbeiführen können. Dabei sollen auch ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Risikoabschätzung und ggf. auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten
zur Aussage des mutmaßlichen Opfers eingeholt werden.
HILFEN
Hilfen
für das Opfer 37. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden Hilfen angeboten oder
vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den
Hilfsangeboten gehören seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Das Opfer kann Hilfe
nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch,
wenn der Fall verjährt oder die beschuldigte Person verstorben ist. 38. Für die
Entscheidung über die Gewährung von konkreten Hilfen ist der Diözesanbischof zuständig. 39.
Bei der Gewährung von Hilfen für ein Missbrauchsopfer ist ggf. eng mit dem zuständigen
Jugendamt oder anderen Fachstellen zusammenzuarbeiten.
Hilfen für betroffene
kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien 40. Die Leitungen der betroffenen
kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Vertreter des Dienstgebers
über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw.
Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und
der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können.
KONSEQUENZEN
FÜR DEN TÄTER
41. Gegen im kirchlichen Dienst Tätige, die Minderjährige sexuell
missbraucht haben, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen
dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen vorgegangen. 42. Die betreffende Person
wird nicht in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich eingesetzt. 43.
Soweit die betreffende Person im kirchlichen Dienst verbleibt, wird ein forensischpsychiatrisches
Gutachten eingeholt, das konkrete Angaben darüber enthalten soll, ob und ggf. wie
der Täter so eingesetzt werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung von Minderjährigen
kommt. Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich
einer Therapie unterziehen. 44. Die forensisch-psychiatrische Einschätzung dient
der Entscheidungsfindung des Diözesanbischofs. 45. Es obliegt dem Diözesanbischof,
dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten
werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands. 46. Wird ein Kleriker
oder Ordensangehöriger, der eine minderjährige Person sexuell missbraucht hat, innerhalb
der Diözese versetzt, und erhält er einen neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser über
die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften schriftlich informiert. Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes
in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich
der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis
gesetzt. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber und auch dann,
wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach
dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
im kirchlichen Dienst, die ihren Arbeitsbereich innerhalb kirchlicher Einrichtungen
wechseln, ist der neue Vorgesetzte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich
zu informieren.
ÖFFENTLICHKEIT
47. Eine angemessene Information der
Öffentlichkeit unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen wird gewährleistet.
PRÄVENTION
Auswahl
von Klerikern, Ordensangehörigen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen
Dienst 48. Von Personen, die haupt- oder nebenberuflich in der Kinder- und Jugendarbeit
eingesetzt werden sollen, ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes
polizeiliches Führungszeugnis einzuholen. 49. Wenn Anlass zur Sorge besteht, dass
bei einer Person Tendenzen zu sexuellem Fehlverhalten vorliegen, wird eine forensisch-psychiatrische
Begutachtung angeordnet. Aus- und Fortbildung 50. Die Aus- und Fortbildung enthält
im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die offene Auseinandersetzung mit
Fragen der Sexualität, vermittelt Kenntnisse über sexuelle Störungen und gibt Hilfen
für den Umgang mit der eigenen Sexualität. 51. Die für die Aus- und Fortbildung
Verantwortlichen sowie die für die Personalführung Verantwortlichen nehmen sich der
in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Personen an, die ein auffälliges Verhalten
zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in einem frühen Stadium anzusprechen und Hilfen
zur Bewältigung aufzuzeigen. 52. Die Personalverantwortlichen im kirchlichen Bereich
sowie die beauftragten Personen der Diözesen bilden sich zur Missbrauchsproblematik
regelmäßig fort.
VORGEHEN BEI SEXUELLEM MISSBRAUCH MINDERJÄHRIGER DURCH EHRENAMTLICH
TÄTIGE PERSONEN
53. Personen, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger
schuldig gemacht haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt. 54. Bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger
durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Dienst gelten diese Leitlinien bezüglich
der notwendigen Verfahrensschritte und Hilfsangebote entsprechend.
INKRAFTTRETEN
55.
Die vorstehenden Leitlinien werden zum 1. September 2010 ad experimentum für drei
Jahre in Kraft gesetzt und vor Verlängerung ihrer Geltungsdauer einer Überprüfung
unterzogen. Würzburg, den 23. August 2010