2010-07-17 13:27:23

Vatikan: Die Normen für die schwerwiegenderen Delikte


Der vollständige Text der Veränderungen in den Normae de gravioribus delictis, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, so wie sie vom Vatikan vorgestellt wurden:Erster Teil
Substantielle Normen

Artikel 1
§ 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt gemäß Art. 52 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus Straftaten gegen den Glauben und schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen werden, um gegebenenfalls nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen festzustellen oder zu verhängen, unbeschadet der Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie und der Geltung der Ordnung für die Lehrüberprüfung.

§ 2. Bei den in § 1 genannten Straftaten hat die Kongregation für die Glaubenslehre das Recht, im Auftrag des Papstes die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in can. 1405 § 3 des Kodex des kanonischen Rechts und in can. 1061 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen genannt werden.

§ 3. Die Kongregation für die Glaubenslehre behandelt die ihr nach § 1 vorbehaltenen Straftaten gemäß den folgenden Artikeln.
 Art. 2

§ 1. Die in Art. 1 genannten Straftaten gegen den Glauben sind Häresie, Apostasie und Schisma gemäß cann. 751 und 1364 des Kodex des kanonischen Rechts und cann. 1436 § 1 und 1437 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.

§ 2. In den Fällen, die in § 1 erwähnt sind, steht es dem Ordinarius bzw. dem Hierarchen zu, nach Maßgabe des Rechts die als Tatstrafe eingetretene Exkommunikation gegebenenfalls aufzuheben oder einen Strafprozess in erster Instanz oder per Dekret auf dem Verwaltungsweg durchzuführen, unbeschadet des Rechts, an die Kongregation für die Glaubenslehre zu appellieren bzw. zu rekurrieren.

Art. 3

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des eucharistischen Opfers und Sakraments sind:

1° Das Entwenden oder Zurückbehalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten nach can. 1367 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1442 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.

2° Der Versuch, das eucharistische Opfer zu feiern gemäß can. 1378 § 2, 1o des Kodex des kanonischen Rechts.

3° Das Vortäuschen der Feier des eucharistischen Opfers nach can. 1379 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1443 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.

4° Die in can. 908 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 702 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen verbotene Konzelebration, von der in can. 1365 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1440 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen die Rede ist, zusammen mit Amtsträgern von kirchlichen Gemeinschaften, welche die apostolische Sukzession nicht besitzen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht kennen.

§ 2. Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die Straftat vorbehalten, die in der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Eucharistiefeier besteht. Wer diese Straftat begeht, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen.

Art. 4

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakraments sind:

1° Die Lossprechung des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot nach can. 1378 § 1 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1457 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.

2° Der Versuch der sakramentalen Lossprechung oder das verbotene Hören der Beichte nach can. 1378 § 2, 2o des Kodex des kanonischen Rechts.

3° Das Vortäuschen der sakramentalen Lossprechung nach can. 1379 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1443 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.

4° Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach can. 1387 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1458 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.

5° Die direkte oder indirekte Verletzung des Beichtgeheimnisses nach can. 1388 § 1 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1456 § 1 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen.

§ 2. Unbeschadet der Vorschrift von § 1, 5o ist der Kongregation für die Glaubenslehre auch die schwerwiegendere Straftat vorbehalten, die darin besteht, die vom Beichtvater oder vom Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten sakramentalen Beichte gesagten Dinge mit irgendeinem technischen Hilfsmittel aufzunehmen oder in übler Absicht durch die sozialen Kommunikationsmittel zu verbreiten. Wer diese Straftat begeht, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, im Fall eines Klerikers die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen.

Art. 5

Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die schwerwiegendere Straftat der versuchten Weihe einer Frau vorbehalten:

1° Unbeschadet der Vorschrift von can. 1378 des Kodex des kanonischen Rechts zieht sich jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
2° Ist aber derjenige, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden, oder die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, ein dem Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen unterstehender Christgläubiger, dann ist diese Person, unbeschadet der Vorschrift von can. 1443 dieses Kodex, mit der großen Exkommunikation zu bestrafen, deren Aufhebung ebenfalls dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist.
3° Wenn der Schuldige ein Kleriker ist, kann er mit der Entlassung oder Absetzung bestraft werden.

Art. 6

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Vergehen gegen die Sitten sind:

1° Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem Minderjährigen unter achtzehn Jahren; bezüglich dieser Straftat wird dem Minderjährigen eine Person gleichgestellt, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist.

2° Der Erwerb, die Aufbewahrung und die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter vierzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker in übler Absicht.

§ 2. Ein Kleriker, der die Straftaten nach § 1 begangen hat, soll je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, die Entlassung oder Absetzung nicht ausgeschlossen.

Art. 7

§ 1. Unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre, von der Verjährung in einzelnen Fällen zu derogieren, unterliegt die strafrechtliche Verfolgung der Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.

§ 2. Die Verjährung läuft nach can. 1362 § 2 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1152 § 3 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen. Bei der Straftat nach Art. 6 § 1, 1o dagegen beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

 Zweiter Teil
Verfahrensrechtliche Normen
 Titel I
Zusammensetzung und Zuständigkeit des GerichtsArt. 8

§ 1. Die Kongregation für die Glaubenslehre ist das Oberste Apostolische Gericht für die lateinische Kirche sowie für die katholischen Ostkirchen zur Behandlung der in den vorausgehenden Artikeln dargelegten Straftaten.

§ 2. Dieses Oberste Gericht behandelt auch die anderen Straftaten, die dem Angeklagten vom Kirchenanwalt vorgeworfen werden, sofern dabei eine Verbindung in der Person oder über Komplizenschaft vorliegt.

§ 3. Die Urteile dieses Obersten Gerichts, die innerhalb der Grenzen der eigenen Zuständigkeit getroffen werden, unterliegen nicht der Approbation durch den Papst.

Art. 9

§ 1. Die Richter dieses Obersten Gerichts sind von Rechts wegen die Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre.

§ 2. Der Versammlung der Mitglieder steht als Erster unter Gleichen der Präfekt der Kongregation vor. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präfekten übt der Sekretär der Kongregation dieses Amt aus.

§ 3. Der Präfekt der Kongregation hat das Recht, auch andere Richter auf Dauer oder für den Einzelfall zu ernennen.

Art. 10

Die ernannten Richter müssen Priester reifen Alters sein, ein Doktorat in Kirchenrecht besitzen und sich durch gute Sitten, vor allem durch Klugheit und juristische Erfahrung, auszeichnen; sie dürfen zugleich ein Amt als Richter oder Berater in einem anderen Dikasterium der Römischen Kurie ausüben.

Art. 11

Zur Erhebung und Vertretung der Anklage wird ein Kirchenanwalt eingesetzt, der Priester sein, ein Doktorat in Kirchenrecht besitzen und sich durch gute Sitten, vor allem durch Klugheit und juristische Erfahrung, auszeichnen muss; er übt sein Amt in allen Stufen des Prozesses aus.

Art. 12

Für die Aufgaben des Notars und des Kanzlers werden Priester bestellt, seien es Mitarbeiter der Glaubenskongregation oder Externe.

Art. 13

Als Anwalt und Prokurator fungiert ein Priester, der ein Doktorat in Kirchenrecht besitzt und vom Vorsitzenden des Richterkollegiums approbiert wird.

Art. 14

Auch bei den anderen Gerichten können für die in diesen Normen behandelten Fälle nur Priester die Ämter des Richters, Kirchenanwalts, Notars und Anwalts gültig ausüben.

Art. 15

Unbeschadet der Vorschrift von can. 1421 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1087 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen, steht es der Kongregation für die Glaubenslehre frei, von den Anforderungen der Priesterweihe und des Doktorats in Kirchenrecht zu dispensieren.

Art. 16

Wann immer der Ordinarius oder Hierarch eine mindestens wahrscheinliche Nachricht über eine schwerwiegendere Straftat erhält, muss er nach Durchführung einer Voruntersuchung die Kongregation für die Glaubenslehre darüber informieren. Wenn die Kongregation den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht, beauftragt sie den Ordinarius oder den Hierarchen, weiter vorzugehen, unbeschadet des Rechts, gegebenenfalls gegen ein Urteil erster Instanz an das Oberste Gericht der Kongregation zu appellieren.

Art. 17

Wenn ein Fall direkt der Kongregation vorgelegt wird und noch keine Voruntersuchung stattgefunden hat, können die prozessvorbereitenden Maßnahmen, die nach allgemeinem Recht dem Ordinarius oder dem Hierarchen zukommen, von der Kongregation selbst durchgeführt werden.

Art. 18

Die Kongregation für die Glaubenslehre kann in den Verfahren, die ihr rechtmäßig zugeleitet worden sind, unbeschadet des Rechts auf Verteidigung Rechtsakte heilen, wenn von den untergeordneten Gerichten, die gemäß Art. 16 im Auftrag der Kongregation handeln, bloße Verfahrensregelungen verletzt worden sind.

Art. 19

Unbeschadet des Rechts des Ordinarius oder des Hierarchen, mit Beginn der Voruntersuchung Maßnahmen nach can. 1722 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1473 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen zu ergreifen, besitzt dieselbe Vollmacht auch der turnusgemäße Vorsitzende des Gerichts auf Antrag des Kirchenanwalts unter den Bedingungen, die in den genannten Kanones festgeschrieben sind.

Art. 20

Das Oberste Gericht der Kongregation für die Glaubenslehre behandelt in zweiter Instanz:

1° Die Verfahren, die von den untergeordneten Gerichten in erster Instanz behandelt worden sind.

2° Die Verfahren, die vom Obersten Apostolischen Gericht selbst in erster Instanz behandelt worden sind.

 Titel II
ProzessordnungArt. 21

§ 1. Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten müssen in einem kanonischen Strafprozess untersucht werden.

§ 2. Es steht der Kongregation für die Glaubenslehre jedoch frei:

1° In einzelnen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag des Ordinarius oder des Hierarchen zu entscheiden, gemäß can. 1720 des Kodex des kanonischen Rechts und can. 1486 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen auf dem Weg eines außergerichtlichen Dekrets vorzugehen; unbefristete Sühnestrafen können jedoch nur im Auftrag der Kongregation für die Glaubenslehre verhängt werden.

2° Sehr schwerwiegende Fälle, bei denen die begangene Straftat offenkundig ist und dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben worden war, direkt dem Papst zur Entscheidung über die Entlassung aus dem Klerikerstand oder über die Absetzung zusammen mit der Dispens von der Zölibatsverpflichtung vorzulegen.

Art. 22

Für die Behandlung einer Sache hat der Präfekt ein Richtergremium von drei oder fünf Richtern zu bestellen.

Art. 23

Wenn der Kirchenanwalt in einem Berufungsverfahren eine signifikant veränderte Anklage vorlegt, kann das Oberste Gericht als erste Instanz diese zulassen und darüber urteilen.

Art. 24

§ 1. In den Verfahren über Straftaten nach Art. 4 § 1 kann das Gericht den Namen des Anklägers weder dem Angeklagten noch seinem Anwalt mitteilen, es sei denn, der Ankläger hat ausdrücklich zugestimmt.

§ 2. Das Gericht muss dabei mit besonderer Aufmerksamkeit die Glaubwürdigkeit des Anklägers beurteilen.

§ 3. Immer ist jedoch darauf zu achten, dass jedwede Gefahr einer Verletzung des Beichtgeheimnisses absolut vermieden wird.

Art. 25

Wenn ein Zwischenverfahren auftritt, hat das Richterkollegium die Sache sehr rasch per Dekret zu entscheiden.

Art. 26

§ 1. Unbeschadet des Rechts, an das Oberste Gericht zu appellieren, müssen die gesamten Akten des Verfahrens, wenn die Sache bei einem anderen Gericht wie auch immer entschieden worden ist, von Amts wegen umgehend an die Kongregation für die Glaubenslehre übersandt werden.

§ 2. Die Frist, innerhalb derer der Kirchenanwalt der Kongregation das Urteil anfechten kann, beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das Urteil erster Instanz dem Kirchenanwalt mitgeteilt worden ist.

Art. 27

Gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle, welche die Kongregation für die Glaubenslehre in den Verfahren über ihr vorbehaltene Straftaten erlassen oder approbiert hat, kann innerhalb der ausschließlichen Nutzfrist von sechzig Tagen eine Verwaltungsbeschwerde an die Ordentliche Versammlung des Dikasteriums (Feria IV) eingelegt werden, die über deren Begründung und Rechtmäßigkeit entscheidet. Es besteht keine Möglichkeit eines weiteren Rekurses gemäß Art. 123 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus.

Art. 28

Eine Entscheidung ist rechtskräftig:
1° Wenn ein Urteil in zweiter Instanz ergangen ist.
2° Wenn gegen ein Urteil nicht innerhalb eines Monats Berufung eingelegt worden ist.
3° Wenn der Berufungsantrag bei einem Berufungsverfahren verfallen ist oder darauf verzichtet wurde.
4° Wenn ein Urteil nach Vorschrift von Art. 20 gefällt worden ist.

Art. 29

§ 1. Die Verfahrungskosten werden so beglichen, wie das Urteil es festsetzt.

§ 2. Wenn der Beschuldigte die Kosten nicht tragen kann, sind sie vom Ordinarius oder vom Hierarchen des Verfahrens zu begleichen.

Art. 30

§ 1. Die genannten Verfahren unterliegen dem päpstlichen Amtsgeheimnis.

§ 2. Wer immer das Amtsgeheimnis verletzt oder, sei es aus List oder aus schwerer Fahrlässigkeit, dem Angeklagten oder den Zeugen einen anderen Schaden zufügt, ist auf Antrag des Geschädigten oder auch von Amts wegen vom höheren Gericht mit angemessenen Strafen zu belegen.

Art. 31

In diesen Verfahren müssen neben den Vorschriften der vorliegenden Normen, die für alle Gerichte der lateinischen Kirche und der katholischen Ostkirchen gelten, auch die Kanones über die Straftaten, die Strafen und den Strafprozess des einen wie auch des anderen Kodex angewandt werden.
(rv 17.7.2010 ord)








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