Der Bundesgerichtshof in Leipzig hat grünes Licht für die genetische Untersuchung
und Aussonderung geschädigter Embryonen im Rahmen der künstlichen Befruchtung gegeben.
Die so genannte Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Entdeckung schwerer genetischer
Schäden des Embryos sei nicht strafbar. Zu diesem Ergebnis kam der Gerichtshof an
diesem Dienstag. Die Leipziger Richter bestätigten damit ein Urteil des Berliner Landgerichts
vom 14. Mai 2009.
Selbstanzeige eines Gynäkologen In dem Verfahren
ging es um einen 47 Jahre alten Gynäkologen, der als Frauenarzt eine „Kinderwunschpraxis“
in Berlin betreibt. Der Mediziner hatte von Dezember 2005 bis Mai 2006 drei Patientinnen
mit einer Veranlagung zu schweren Erbkrankheiten behandelt. Er untersuchte außerhalb
des Körpers befruchtete Eizellen, von denen ein Teil schwere genetische Defekte aufwies.
Die Patientinnen entschieden sich nach Aufklärung dafür, nur die intakten Eizellen
übertragen zu lassen. Die anderen Embryonen starben ab. Der Frauenarzt zeigte sich
daraufhin selbst bei der Staatsanwaltschaft Berlin an, um die rechtliche Lage in Deutschland
klären zu lassen. Das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1991 schreibt vor, dass Eizellen
nur künstlich befruchtet werden dürfen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen. Das
Landgericht Berlin als Vorinstanz argumentierte jedoch, dass der Wortlaut des Gesetzes
die PID nicht ausdrücklich verbiete. Dem Angeklagten sei es eindeutig darum gegangen,
eine Schwangerschaft herbeizuführen. Da die Frauen die geschädigten Embryonen aber
nicht eingesetzt bekommen wollten, sei er an seinem Vorhaben gehindert worden, zumal
das Gesetz den Transfer von Eizellen gegen den Willen der Frau verbiete.
Kein
Freipass für unbegrenzte Selektion Die BGH-Richter wiesen zugleich darauf hin,
dass das Urteil nicht den Weg freimache für eine „unbegrenzte Selektion von Embryonen
anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von Embryonen, um die Geburt einer ’Wunschtochter’
oder eines ’Wunschsohnes’ herbeizuführen“.