Es gibt keine kirchlichen Dienstvorschriften zur Vertuschung von Missbrauchsfällen.
Darauf hat der Mitarbeiter der Glaubenskongregation Charles J. Scicluna an diesem
Donnerstag auf Anfrage von Nachrichtenagenturen hingewiesen. Im Gegenteil sei es ein
„klares Prinzip“, dass kirchliche Stellen Strafanzeige stellen müssten, wenn dies
nach dem staatlichen Recht verlangt werde, so Scicluna. Es bestehe auch die allgemeine
moralische Pflicht, mit staatlichen Behörden zu kooperieren. Es habe zwar ein vertrauliches
Dokument zum Umgang mit Missbrauch gegeben. Es handelt sich um das Dokument „Crimen
Sollicitationis“ von 1922 und 1962. Aber dies sei schon längst öffentlich zugänglich.
Eine nicht autorisierte schlechte Übersetzung ins Englische habe den Eindruck der
Geheimhaltung erweckt. Stattdessen hätte das Ermittlungsgeheimnis dem Schutz der beteiligten
Personen gedient. Scicluna betonte weiterhin, dass sich die allgemeine moralische
Pflicht zur Zusammenarbeit mit staatlichen Ermittlern schon aus den Prinzipien des
Kirchenrechts ergebe. Die häufig kommentierte Formel des „secretum pontificium“
übersetzte Scicluna mit „Verschwiegenheitspflicht“. Sie müsse klar vom Beichtgeheimnis
unterschieden werden. Nur letztes sei unverletzlich. Bei dem Terminus „secretum“ handele
es sich um eine Verfahrensregel, es gehe um einen Persönlichkeitsschutz für Kläger
und Beschuldigte im kirchlichen Verfahren.