„Die Kirche unterstützt die staatlichen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung
sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Geistliche vorbehaltlos.“ Darauf weist
die Deutsche Bischofskonferenz an diesem Dienstag hin. Die Kirche „fordert Geistliche
zu einer Selbstanzeige auf, wenn Anhaltspunkte für eine Tat vorliegen, und informiert
von sich aus die Strafverfolgungsbehörden“, so der Sprecher der Bischofskonferenz,
Matthias Kopp. Auf die Anzeige und die Information der Justiz werde „nur unter außerordentlichen
Umständen verzichtet, etwa wenn es dem ausdrücklichen Wunsch des Opfers entspricht“.
Auch der staatliche Gesetzgeber respektiere den Wunsch des Opfers und habe unter anderem
deshalb „darauf verzichtet, bei den entsprechenden Straftaten eine Anzeigepflicht
einzuführen“. „Unabhängig von dem staatlichen Verfahren gibt es ein eigenes kirchliches
Strafverfahren, das vom Kirchenrecht geregelt wird“, erklärt Kopp weiter. „Der sexuelle
Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche ist nach kirchlichem Recht eine besonders
schwere Straftat.“ Die Einzelheiten des Verfahrens lege ein Rundschreiben der vatikanischen
Kongregation für die Glaubenslehre von 2001 fest. Die Akten der kirchlichen Verfahren
würden in Rom geführt und würden vertraulich behandelt – aber: „Die kirchliche Unterstützung
der staatlichen Strafverfolgungsbehörden bleibt davon unberührt.“
Der Bischofssprecher
bedauert, dass „die Zuordnung von staatlichem und kirchlichem Strafverfahren immer
wieder falsch dargestellt wird“. Er stellt darum noch einmal klar: „Im Fall des Verdachts
sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch einen Geistlichen gibt es ein staatliches
und ein kirchliches Strafverfahren. Sie betreffen verschiedene Rechtskreise und sind
voneinander völlig getrennt und unabhängig. Das kirchliche Verfahren ist selbstverständlich
dem staatlichen Verfahren nicht vorgeordnet. Der Ausgang des kirchlichen Verfahrens
hat weder Einfluss auf das staatliche Verfahren noch auf die kirchliche Unterstützung
der staatlichen Strafverfolgungsbehörden.“