2010-03-09 14:41:23

D: „Wir arbeiten mit Justiz zusammen“


„Die Kirche unterstützt die staatlichen Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Geistliche vorbehaltlos.“ Darauf weist die Deutsche Bischofskonferenz an diesem Dienstag hin. Die Kirche „fordert Geistliche zu einer Selbstanzeige auf, wenn Anhaltspunkte für eine Tat vorliegen, und informiert von sich aus die Strafverfolgungsbehörden“, so der Sprecher der Bischofskonferenz, Matthias Kopp. Auf die Anzeige und die Information der Justiz werde „nur unter außerordentlichen Umständen verzichtet, etwa wenn es dem ausdrücklichen Wunsch des Opfers entspricht“. Auch der staatliche Gesetzgeber respektiere den Wunsch des Opfers und habe unter anderem deshalb „darauf verzichtet, bei den entsprechenden Straftaten eine Anzeigepflicht einzuführen“. „Unabhängig von dem staatlichen Verfahren gibt es ein eigenes kirchliches Strafverfahren, das vom Kirchenrecht geregelt wird“, erklärt Kopp weiter. „Der sexuelle Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche ist nach kirchlichem Recht eine besonders schwere Straftat.“ Die Einzelheiten des Verfahrens lege ein Rundschreiben der vatikanischen Kongregation für die Glaubenslehre von 2001 fest. Die Akten der kirchlichen Verfahren würden in Rom geführt und würden vertraulich behandelt – aber: „Die kirchliche Unterstützung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden bleibt davon unberührt.“

Der Bischofssprecher bedauert, dass „die Zuordnung von staatlichem und kirchlichem Strafverfahren immer wieder falsch dargestellt wird“. Er stellt darum noch einmal klar: „Im Fall des Verdachts sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch einen Geistlichen gibt es ein staatliches und ein kirchliches Strafverfahren. Sie betreffen verschiedene Rechtskreise und sind voneinander völlig getrennt und unabhängig. Das kirchliche Verfahren ist selbstverständlich dem staatlichen Verfahren nicht vorgeordnet. Der Ausgang des kirchlichen Verfahrens hat weder Einfluss auf das staatliche Verfahren noch auf die kirchliche Unterstützung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden.“

(pm 09.03.2010 sk)







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