Vatikan/D: Von Diakoninnen, Abgefallenen und Kirchensteuern
Die diese Woche veröffentlichten
Änderungen im Kirchenrecht bezüglich Diakonen-Amt und Eherecht sind angebracht und
richtig. So fasst es der Bamberger Erzbischof und Kirchenrechtler Ludwig Schick zusammen.
Teilweise würden so Fakten wieder hergestellt, die „vor 1983 und mindestens seit dem
Konzil von Trient gegolten“ haben. Gleichzeitig verweist Schick den Gedanken an das
Diakonat der Frau keineswegs ins Reich der Phantasie. – Das päpstliche Motu Proprio
„Omnium in mentem“ hatte eine seit 1983 geltende Ausnahme im Eherecht zurückgenommen
und den Dienst des Diakons wieder klarer vom Priester- und Bischofsamt unterschieden.
Die Bestimmungen treten in drei Monaten in Kraft. Ein Beitrag von Birgit Pottler:
„Wenn
man Frauen Diakoninnen nennen will…“ Kanon 1009 des kirchlichen Gesetzbuches
CIC stellt klar: Priester und Bischöfe handeln „als Vertreter Christi, des Hauptes“,
Diakone dienen dem Volk Gottes. Die Frage an den Kirchenrechtler und Erzbischof: Ergibt
sich damit eine Öffnung des Diakonats für die Frau? Wenn sie nicht mehr als Vertreterin
Christi zu verstehen ist? „Über das Diakonat der Frau darf natürlich nachgedacht
werden. Aber wichtig ist, dass man die ganze Geschichte dabei im Kopf und im Blick
hat. Es hat Diakoninnen in der frühen Kirche gegeben. Das ist nicht zu bestreiten.
Diese hatten ganz bestimmte Aufgaben, und wenn man Frauen, die heute diese Aufgaben
haben, wieder Diakoninnen nennen will, dann ist das eine Sache.“ Das Motu
Proprio mache aber auch die Unterscheidung zwischen Priestertum und Diakonat wieder
deutlich, fügt Schick an. Das entspreche dem Zweiten Vatikanischen Konzil und der
vorhergehenden Tradition.
„Mehr Klarheit und Kirchenbindung“ Nach
dem seit 1983 geltenden Kirchenrecht waren Katholiken, die durch einen so genannten
formalen Akt von der Kirche abgefallen sind, nicht an die rechtlich vorgeschriebene
Form der Eheschließung gebunden. Ihre Ehe mit einer ungetauften Person galt als gültig.
Das Kirchenrecht für die katholischen Ostkirchen und auch die Vorgängerversion des
CIC kannten diese Ausnahme für so genannte „abgefallene“ Katholiken, die sich „bewusst,
willentlich und öffentlich“ von der Kirche abkehrt hatten, nicht. Bei Ehepaaren stiftete
diese Regelung Verwirrung und wurde jetzt zurück genommen. Schick:
„Dass
jemand von der Kirche abfällt und dann eine kirchlich gültige Ehe schließt, das hat
ja auch theologische Schwierigkeiten. Es ist jetzt klar, dass jemand, der zur katholischen
Kirche gehört, an die Regeln gebunden ist. Wenn er sich davon befreien lassen will,
sind Dispensmöglichkeiten vorhanden. Aber er muss mit der Kirche mitwirken und nicht
ohne die Kirche etwas unternehmen. Auf längere Sicht schafft das mehr Klarheit und
auch mehr Kirchenbindung, als das in der Regel von 1983 bis heute der Fall war.“ „Einmal
katholisch, immer katholisch“ Grundsätzlich gelte der kirchenrechtliche
Grundsatz „Semel catholicus. Semper catholicus. – Einmal katholisch, immer katholisch“.
„Einen
wirklichen Abfall von der Kirche im strengen Sinn, also eine Trennung von der Kirche
gibt’s ja gar nicht. Das ist wie bei einer Familie. In eine Familie wird man hineingeboren,
und dann bleibt man Familienglied, selbst wenn man sich von dieser Familie entfernt.
So ist es auch in der Kirche.“ Das bezieht der frühere Fuldaer Kirchenrechtler
grundsätzlich auch auf den laufenden Rechtsstreit um den Freiburger Kirchenrechtler
Hartmut Zapp. Dieser hatte seinen formellen Austritt aus der Kirche als Körperschaft
erklärt, sieht sich aber weiter zur Glaubensgemeinschaft gehörig. Diese Trennung sei
nicht möglich, unterstreicht Schick:
„Das widerspricht klar dem Zweiten
Vatikanischen Konzil und unserer ganzen Tradition. Wir haben in der katholischen Theologie
immer gesagt, dass die Kirche wie der Leib Jesu Christi selber verfasst ist: Es gibt
in ihm Geist und Körper, es gibt in ihm die geistliche Gemeinschaft und die Körperschaft.
Protestantische Theologen haben das getrennt, die katholische Kirche nie. Deshalb
kann es einen Abfall von der Kirche geben nur von beidem. Wenn man von der Körperschaft
abfällt, fällt man auch von der geistlichen Gemeinschaft ab.“ Vom Vatikan
anerkanntes Sonderrecht für Deutschland Das Kirchenrecht äußere sich klar
auch bezüglich der Kirchensteuer, so der Bamberger Erzbischof:
„Im neuen
Codex von 1983 steht ja bezüglich Kirchensteuer und Körperschaft, dass es zur Gemeinschaft
mit der Kirche gehört, dass man auch für die finanziellen Notwendigkeiten der Kirche
sich einsetzen muss und da auch seinen Beitrag leisten muss. Wie dieser Beitrag zu
leisten ist, das kann die Bischofskonferenz festlegen. Die Deutsche Bischofskonferenz
hat damals gesagt, das ist festgelegt durch unser Kirchensteuersystem. Der Apostolische
Stuhl hat diese Partikularnorm für Deutschland ausdrücklich bestätigt.“ (rv
18.12.2009 bp)