2009-12-18 14:40:04

Vatikan/D: Von Diakoninnen, Abgefallenen und Kirchensteuern


RealAudioMP3 Die diese Woche veröffentlichten Änderungen im Kirchenrecht bezüglich Diakonen-Amt und Eherecht sind angebracht und richtig. So fasst es der Bamberger Erzbischof und Kirchenrechtler Ludwig Schick zusammen. Teilweise würden so Fakten wieder hergestellt, die „vor 1983 und mindestens seit dem Konzil von Trient gegolten“ haben. Gleichzeitig verweist Schick den Gedanken an das Diakonat der Frau keineswegs ins Reich der Phantasie. – Das päpstliche Motu Proprio „Omnium in mentem“ hatte eine seit 1983 geltende Ausnahme im Eherecht zurückgenommen und den Dienst des Diakons wieder klarer vom Priester- und Bischofsamt unterschieden. Die Bestimmungen treten in drei Monaten in Kraft. Ein Beitrag von Birgit Pottler:

„Wenn man Frauen Diakoninnen nennen will…“
Kanon 1009 des kirchlichen Gesetzbuches CIC stellt klar: Priester und Bischöfe handeln „als Vertreter Christi, des Hauptes“, Diakone dienen dem Volk Gottes. Die Frage an den Kirchenrechtler und Erzbischof: Ergibt sich damit eine Öffnung des Diakonats für die Frau? Wenn sie nicht mehr als Vertreterin Christi zu verstehen ist?
„Über das Diakonat der Frau darf natürlich nachgedacht werden. Aber wichtig ist, dass man die ganze Geschichte dabei im Kopf und im Blick hat. Es hat Diakoninnen in der frühen Kirche gegeben. Das ist nicht zu bestreiten. Diese hatten ganz bestimmte Aufgaben, und wenn man Frauen, die heute diese Aufgaben haben, wieder Diakoninnen nennen will, dann ist das eine Sache.“ 
Das Motu Proprio mache aber auch die Unterscheidung zwischen Priestertum und Diakonat wieder deutlich, fügt Schick an. Das entspreche dem Zweiten Vatikanischen Konzil und der vorhergehenden Tradition.

„Mehr Klarheit und Kirchenbindung“
Nach dem seit 1983 geltenden Kirchenrecht waren Katholiken, die durch einen so genannten formalen Akt von der Kirche abgefallen sind, nicht an die rechtlich vorgeschriebene Form der Eheschließung gebunden. Ihre Ehe mit einer ungetauften Person galt als gültig. Das Kirchenrecht für die katholischen Ostkirchen und auch die Vorgängerversion des CIC kannten diese Ausnahme für so genannte „abgefallene“ Katholiken, die sich „bewusst, willentlich und öffentlich“ von der Kirche abkehrt hatten, nicht. Bei Ehepaaren stiftete diese Regelung Verwirrung und wurde jetzt zurück genommen. Schick:

„Dass jemand von der Kirche abfällt und dann eine kirchlich gültige Ehe schließt, das hat ja auch theologische Schwierigkeiten. Es ist jetzt klar, dass jemand, der zur katholischen Kirche gehört, an die Regeln gebunden ist. Wenn er sich davon befreien lassen will, sind Dispensmöglichkeiten vorhanden. Aber er muss mit der Kirche mitwirken und nicht ohne die Kirche etwas unternehmen. Auf längere Sicht schafft das mehr Klarheit und auch mehr Kirchenbindung, als das in der Regel von 1983 bis heute der Fall war.“
  
„Einmal katholisch, immer katholisch“
Grundsätzlich gelte der kirchenrechtliche Grundsatz „Semel catholicus. Semper catholicus. – Einmal katholisch, immer katholisch“.

„Einen wirklichen Abfall von der Kirche im strengen Sinn, also eine Trennung von der Kirche gibt’s ja gar nicht. Das ist wie bei einer Familie. In eine Familie wird man hineingeboren, und dann bleibt man Familienglied, selbst wenn man sich von dieser Familie entfernt. So ist es auch in der Kirche.“ 
Das bezieht der frühere Fuldaer Kirchenrechtler grundsätzlich auch auf den laufenden Rechtsstreit um den Freiburger Kirchenrechtler Hartmut Zapp. Dieser hatte seinen formellen Austritt aus der Kirche als Körperschaft erklärt, sieht sich aber weiter zur Glaubensgemeinschaft gehörig. Diese Trennung sei nicht möglich, unterstreicht Schick:

„Das widerspricht klar dem Zweiten Vatikanischen Konzil und unserer ganzen Tradition. Wir haben in der katholischen Theologie immer gesagt, dass die Kirche wie der Leib Jesu Christi selber verfasst ist: Es gibt in ihm Geist und Körper, es gibt in ihm die geistliche Gemeinschaft und die Körperschaft. Protestantische Theologen haben das getrennt, die katholische Kirche nie. Deshalb kann es einen Abfall von der Kirche geben nur von beidem. Wenn man von der Körperschaft abfällt, fällt man auch von der geistlichen Gemeinschaft ab.“ 
Vom Vatikan anerkanntes Sonderrecht für Deutschland
Das Kirchenrecht äußere sich klar auch bezüglich der Kirchensteuer, so der Bamberger Erzbischof:

„Im neuen Codex von 1983 steht ja bezüglich Kirchensteuer und Körperschaft, dass es zur Gemeinschaft mit der Kirche gehört, dass man auch für die finanziellen Notwendigkeiten der Kirche sich einsetzen muss und da auch seinen Beitrag leisten muss. Wie dieser Beitrag zu leisten ist, das kann die Bischofskonferenz festlegen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat damals gesagt, das ist festgelegt durch unser Kirchensteuersystem. Der Apostolische Stuhl hat diese Partikularnorm für Deutschland ausdrücklich bestätigt.“ 
(rv 18.12.2009 bp)







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