Im Bistum Chur hat Bischof Vitus Huonder Richtlinien zum Kirchenaustritt in Kraft
gesetzt. Dabei geht es um Personen, die aus den staatskirchenrechtlichen Institutionen
austreten und gleichzeitig erklären, katholisch bleiben zu wollen. Durch einen solchen
Austritt erlösche die Pflicht zur Leistung der Kirchensteuer, was jedoch nicht davon
entbinde, „die kirchliche Beitragspflicht in einer anderen Form zu konkretisieren“,
heißt es in den Richtlinien. Für solche Fälle wird ein diözesaner Solidaritätsfonds
eingerichtet. Das Bistum Chur bemühe sich, „so gearteten Austritten präventiv zu begegnen
und mit dennoch erfolgten Austritten sachgerecht umzugehen, indem sie problematische
Verhältnisse zu bereinigen versucht, die zu Austritten der erwähnten Art führen“,
heißt es in den Richtlinien. „Wünschenswert“ sei es, wenn dieses Anliegen von den
staatskirchenrechtlichen Organisationen im Bistum mitgetragen werde. Über den diözesanen
Solidaritätsfonds, über die Höhe und die Verwendung der Einnahmen werden die staatskirchenrechtlichen
Kantonalorganisationen jährlich informiert. Die Richtlinien halten fest, dass im Zusammenhang
mit einem solchen Austritt „kein Eintrag in das Taufbuch vorgenommen werden“ darf
– außer es handle sich um Glaubensabfall, die Verbreitung von Irrlehren oder um Kirchenspaltung.
Die Churer Richtlinien sind die Umsetzung von Empfehlungen der Schweizer Bischofskonferenz,
die im Juni 2009 an die Schweizer Bistümer ergingen.