Staatliche Stellen dürfen Gebühren zur Erfassung einer Kirchenaustrittserklärung erheben.
Die Regelung sei mit dem Grundgesetzartikel zur Glaubens- und Religionsfreiheit
vereinbar, heißt es in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts. Sie diene dem „legitimen Ziel, die geordnete Verwaltung
der Kirchensteuer sicherzustellen“. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit
einen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom September. Geklagt hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen.
Dort ist der Kirchenaustritt beim Amtsgericht zu erklären. Dafür muss eine Kirchenaustrittsgebühr
von 30 Euro bezahlt werden. Der Kläger sah darin eine unzulässige Einschränkung seiner
grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit. Auch das formalisierte Verfahren zum
Kirchenaustritt vor einem Amtsgericht stehe im Einklang mit der Verfassung, so die
Karlsruher Richter. Austrittserklärung und -zeitpunkt müssten zuverlässig erfasst
werden. Eine formlose oder vereinfachte Erklärung sei nicht in gleicher Weise geeignet,
dies zu gewährleisten.