2007-06-26 16:28:28

Vatikan: Papstanweisung zur Wahl


Zum ersten Mal in seinem Pontifikat hat Papst Benedikt XVI. eine Anweisung getroffen, die das Verfahren bei der Papstwahl durch die Kardinäle in der Sixtinischen Kapelle betrifft. In einem so genannten "Motu Proprio", das heute veröffentlicht wurde, stellt der Papst eine frühere Regel wieder her. Danach ist für eine gültige Wahl eines Papstes unabdingbar, dass zwei Drittel der anwesenden, wahlberechtigten Kardinäle für ihn stimmen. Benedikt, der frühere Kardinal Joseph Ratzinger, ging im April 2005 als Papst aus dem ersten Konklave seit über einem Vierteljahrhundert hervor.

Lesen Sie den vollständigen Text in der Übersetzung unseres Latinisten, Gero Weishaupt:

Apostolischer Brief in der Form eines Motu Proprio
über einige Änderungen in den Normen bezüglich der Wahl des Papstes

 Benedikt XVI.

Mit der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregi vom 22. Februar 1996 hat unser verehrungswürdiger Vorgänger, Johannes Paul II, einige Änderungen in die kanonischen Normen für die Wahl des Papstes eingeführt, die von Paul VI. seligen Andenkens festgelegt worden waren.
In Nr. 75 der genannten Konstitution findet sich die Norm, dass nach allen ergebnislosen Abstimmungen, die gemäss den festgelegten Normen, die zur gültigen Wahl des Papstes zweidrittel der Stimmen aller Anwesenden fordern, durchgeführt worden sind, der Kardinal Kämmerer das Wahlkollegium der Kardinäle über den Wahlmodus um Rat fragt. Danach wird verfahren, wie deren absolute Mehrheit entschieden hat, allerdings mit Rücksicht darauf, dass eine gültige Wahl vorliegt entweder bei absoluter Mehrheit der Stimmen oder durch Abstimmung über nur zwei Namen, die beim vorherigen Wahlgang den größeren Teil der Stimmen erhalten haben, wobei auch in diesem Fall ausschließlich die absolute Mehrheit erforderlich war.
Nach der Veröffentlichung der genannten Konstitution, erreichten nicht wenige ernst zu nehmende Bitten Johannes Paul II. Darin wurde nachdrücklich dazu aufgerufen, den bisher geltenden Normen wieder Rechtskraft zu verschaffen, nach denen der Papst nur dann als gültig gewählt gelten würde, wenn er zweidrittel der Stimmen der anwesenden Kardinäle auf sich vereint hätte.

Nach dem wir über die Frage intensiv nachgedacht haben, bestimmen und beschließen wir, dass an die Stelle der aufgehobenen Normen in Nr. 75 der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gegis Johannes Pauls II. folgende Normen treten:
Wenn die Abstimmung, über die die Nummern 72, 73 und 74 der genannten Konstitution handeln, ohne Resultat verlaufen ist, soll ein Tag für das Gebet, der Reflexion und des Dialogs abgehalten werden. In den darauffolgenden Abstimmungen werden unter Beachtung der Reihenfolge, die in Nr. 74 derselben Konstitution festgelegt ist, nur zwei Kardinäle passives Wahlrecht haben, die beim vorherigen Wahlgang die höchste Zahl der Stimmen erhalten haben. Es soll nicht von dem Grundsatz abgewichen werden, dass bei diesen Abstimmungen die qualifizierte Mehrheit der anwesenden Kardinäle zur Gültigkeit der Wahl erforderlich ist. In diesen Abstimmungen haben die beiden Kardinäle, die passives Wahlrecht besitzen, kein aktives Wahlrecht.

Dieses Dokumentes wird nach seiner Veröffentlichung im L’Osservatore Romano sofort in Kraft treten. Dies beschließen und bestimmen wir ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen.

Gegeben zu Rom am Grab des heiligen Petrus, am 21. Juni 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikates

(rv 26.06.2007 sk)








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