2007-06-06 14:12:21

Deutschland: Kopftuchverbot gilt auch für Nonnen


Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen gelte auch für die Ordenstracht der Nonnen und die jüdische Kopfbedeckung Kippa. Das geht aus einem Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts hervor. Es wies gestern die Klage einer Duisburger Muslimin ab, deren Einstellung als Beamtin auf Probe von der Schulaufsicht abgelehnt worden war. Mit dem Tragen des Kopftuchs aus religiösen Gründen gebe die 28-jährige Deutsche ein Bekenntnis zum Islam ab und verstoße damit gegen das staatliche Neutralitätsgebot an den Schulen, befanden die Richter. Entsprechend des Gleichheitsgebot des Grundgesetzes sind von dem Verbot auch andere Religionen betroffen. In diesem Punkt widersprechen die Verwaltungsrichter jedoch der Landesregierung Nordrhein-Westfalen.
Nach Angaben des Schulministeriums gibt es an nordrhein-westfälischen Schulen zurzeit nur zwei Nonnen, die in Ordenstracht unterrichten. In einem Fall handele es sich um eine katholische Grundschule, wo das Tragen religiöser Symbole ohnehin zulässig sei. Darüber hinaus leite eine Ordensfrau eine Paderborner Sonderschule für Blinde und Sehbehinderte. Da es sich hier um eine ehemalige Klosterschule handele, könne sie ein „historisch gewachsenes Sonderrecht reklamieren“.
(kna 06.06.2007 ms/bp)







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