Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen gelte auch für
die Ordenstracht der Nonnen und die jüdische Kopfbedeckung Kippa. Das geht aus einem
Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts hervor. Es wies gestern die Klage einer
Duisburger Muslimin ab, deren Einstellung als Beamtin auf Probe von der Schulaufsicht
abgelehnt worden war. Mit dem Tragen des Kopftuchs aus religiösen Gründen gebe die
28-jährige Deutsche ein Bekenntnis zum Islam ab und verstoße damit gegen das staatliche
Neutralitätsgebot an den Schulen, befanden die Richter. Entsprechend des Gleichheitsgebot
des Grundgesetzes sind von dem Verbot auch andere Religionen betroffen. In diesem
Punkt widersprechen die Verwaltungsrichter jedoch der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Nach
Angaben des Schulministeriums gibt es an nordrhein-westfälischen Schulen zurzeit nur
zwei Nonnen, die in Ordenstracht unterrichten. In einem Fall handele es sich um eine
katholische Grundschule, wo das Tragen religiöser Symbole ohnehin zulässig sei. Darüber
hinaus leite eine Ordensfrau eine Paderborner Sonderschule für Blinde und Sehbehinderte.
Da es sich hier um eine ehemalige Klosterschule handele, könne sie ein „historisch
gewachsenes Sonderrecht reklamieren“. (kna 06.06.2007 ms/bp)