2006-11-21 16:00:23

Religionsfreiheit in der Türkei


Religionsfreiheit im Kontext von Christentum und Islam
Fachtagung in Kooperation mit dem Islamisch-Christlichen Arbeitskreis (ICA)
5.-7. September 2004
Evangelische Akademie zu Berlin


Dr. Elisabeth Dörler,
Islambeauftragte der Diözese Feldkirch - St. Georg-Istanbul
Zur Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei


Sehr geehrte Damen und Herren,


Danke für die Einladung, hier die Sicht der Religionsfreiheit aus der Sicht der Christen in der Türkei darzustellen.
Wie ich dazu komme, hängt mit meiner beruflichen Laufbahn zusammen. Vor 9 Jahren kam ich als christliche Religionslehrerin an das österreichische St. Georgs-Kolleg nach Istanbul. Für diese Aufgabe erhielt ich auch meine Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung. Daneben habe ich 8 Jahre die österreichische katholische St. Georgs-Gemeinde in Karaköy geleitet. Dadurch ergab sich auch die Kooperation vor allem mit den beiden deutschen Gemeinden, der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei, beheimatet in der Kreuzkirche in Tarlabaşı, und der deutschsprachigen St. Pauls-Gemeinde in Nişantaşı. Heute liegt mein Schwerpunkt anstatt der Gemeinde mehr im interreligiösen Dialog; ich pendle zwischen Istanbul und dem westlichsten Bundesland Österreichs, Vorarlberg, wo ich nun auch Islambeauftragte der Diözese Feldkirch bin.
Aus diesem Hintergrund kommen meine Erfahrungen als Christin in der Türkei. Obwohl mein Schwerpunkt ein pastoraler ist und war, lassen sich in der praktischen Arbeit doch auch die strukturellen Bedingungen für die Kirchen in der Türkei erfahren. In der persönlichen Religionsausübung gibt es in der Türkei keine Probleme. Problematisch wird es aber, wenn es die kollektiven Rechte der Religionsgemeinschaften betrifft. Besonders in den letzen Jahren – im Zusammenhang mit den EU-Verhandlungen - hat sich die Rechtssituation geändert, wobei dies aber sehr kompliziert ist und differenziert betrachtet werden muss.
So wie sich durch die pastorale Arbeit im weiteren ökumenischen Umfeld auch Kontakte mit den anderen christlichen Kirchen mit ihren jeweiligen Eigenheiten, die mir als Mitteleuropäerin zuvor nicht so bekannt waren, ergaben, muss gesehen werden, dass die gesamte Situation der christlichen Kirchen sehr unterschiedlich ist.


Darum möchte ich auch zunächst mit einer Vorstellung der Christen in der Türkei beginnen.
Insgesamt gibt es ca. 100.000 Christ/innen in der Türkei.
Einheimische Kirchen
Die zahlenmäßig größte Gruppe ist die armenisch-apostolische Kirche mit ca. 65.000 Gläubigen. Ihr Mittelpunkt in der Türkei ist das Patriarchat in Istanbul-Kumkapı. Diese Kirche gehört zur Gruppe der altorientalischen oder vorchalcedonensischen Kirchen, da sie am 4. ökumenischen Konzil von Chalcedon (dem heutigem Kadıköy) nicht mehr teilgenommen hat. Das Oberhaupt aller Armenier ist aber nicht dieser Patriarch, sondern der Katholikos mit seinem Sitz in Edschmiadzin.
Die Türkei ist in fünf Gebiete eingeteilt: Alt-Istanbul, europäischer Bosporus, anatolischer Bosporus, Prinzeninseln sowie Anatolien. Als sechstes Gebiet ist dem Patriarchat noch Kreta zugeordnet. Die armenisch-apostolische Kirche hat einige Schulen; es gibt ein armenisches Spital sowie zwei Waisenhäuser.
Im 17. Jahrhundert hat sich aus einem damaligen Einheitsverständnis eine Gruppe Armenier mit Rom vereinigt, die armenisch-katholische Kirche, die heute in Istanbul ca. 3.000 Personen zählt. Es gibt einen armenisch-katholischen Erzbischof mit zwei Weltpriestern und die Mechitaristenniederlassung (eine Art armenische Benediktiner) mit zwei Patres in Pangalti.
Ein ganz kleine Gruppe von armenisch-protestantischen Christen hat sich im 19. Jahrhundert entwickelt, die heute eher am Aussterben ist bzw. sich neu in türkische Freikirchen einbringt.
Das Ökumenische Patriarchat im Phanar steht unter der Leitung von Patriarch Bartholomaios, der das Ehrenoberhaupt aller orthodoxen Kirchen ist sowie die Iurisdiktionsgewalt für jene Orthoxen hat, die nicht direkt einem eigenen Patriarchat unterstehen. Damit kommt ihm kirchlich eine größere Bedeutung zu als es von der Größe her scheint. Für die staatliche türkische Sicht bringen aber sowohl der Begriff “ökumenisch” als auch der Ausdruck “Konstantinopel” Probleme, da in ihnen politische, vom Gesetz nicht gestattete Ambitonen gesehen werden.
Die konkrete Gemeinschaft in der Türkei ist heute mit ca. 2.000 Gläubigen klein, doch steht sie in der Tradition des altehrwürdigen griechischen Patriarchates von Konstantinopel. Die Gläubigen in der Türkei werden in die Metropolien von Chalcedon (Kadiköy), Derkoi, die Prinzeninseln sowie Imbroz und Tenedos unterteilt. Bis heute sind alle orthodoxen Metropolien, die zu keinem eigenständigen Patriarchat gehören, dem Ökumenischen Patriarchat zugeordnet, so auch der österreichische Metropolit Michael Staikos. Hier finden sich neben den griechischen Inseln Bischofssitze von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Skandinavien, den USA, aber auch Buneos Aires, Sydney, Wellington und Hongkong. Seit kurzem ist der Heilige Synod nicht mehr ausschließlich mit türkischen Staatsbürgern besetzt, sondern sechs dieser Sitze sind international besetzt, was ebenfalls zu staatlichen Irritationen führte.
Die Mitglieder der syrisch-orthodoxen Kirche des Westens stammen vor allem aus dem Gebiet des Tur Abdin im Südosten der Türkei, in dem noch die Sprache Jesu – Aramäisch – gesprochen wird. Viele sind von dort nach Istanbul gekommen. Es wird derzeit geschätzt, dass ca. 10.000 syrisch orthodoxe Christen in Istanbul und 3.000 im Tur Abdin leben. Der Türkische Staat fördert zur Zeit die Rückkehr von ins Ausland emigrierten syrischen Christen in ihre ehemaligen Dörfer. Ihre geistlichen Oberhäupter sind Metropoliten des Patriarchats von Antiochien, das seinen Sitz in Damaskus hat.
Die Gemeinde der unierten syrisch-katholischen Kirche hat ca. 1.200 Mitglieder, die von einem Chorbischof geleitet werden. Obwohl er selbst nicht Bischof ist, gehört er als Vertreter des Patriarchen auch als Mitglied der katholischen Bischofskonferenz der Türkei an. Das Gemeindezentrum ist im Gebäude der früheren Jesuitenresidenz in Istanbul-Ayazpaşa unterhalb des Deutschen Generalkonsulats.
Die Chaldäische Kirche, die der mit Rom unierte Zweig der syrisch-orthodoxen Kirche des Ostens ist, zählt zur Zeit ca. 1.000 Mitglieder, wobei bei ihnen immer wieder Menschen, die aus dem Irak kommen, Aufnahme finden. Die Gemeinde wird von einem Erzbischof und seinem Generalvikar, der gleichzeitig der einzige ihm zugeordnete Priester ist, geleitet. Ihr Gottesdienstzentrum ist die Krypta der römisch-katholischen Kirche St. Anton.
Die Ausländerkirchen
Die römisch-katholische Kirche hat ca. 15.000 Mitglieder. Sie spiegelt die Weltkirche und zur Zeit werden in ihr 7 Sprachen gesprochen: Türkisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Englisch, Deutsch und Spanisch. Damit verbunden sind auch die verschiedensten Mentalitäten und Kirchenbilder aus den verschiedenen europäischen Herkunftsländern. Heute entwickelt sich das Türkische immer mehr in der Nachfolge des Französischen zur gemeinsamen Sprache. Doch gibt es nur mehr sehr wenige einheimische lateinische Christen, die sogenannten Levantiner. Viele Katholiken sind entweder als Entsandte, Wirtschaftstreibende oder Lehrer hier und kehren nach einigen Jahren in ihre Heimat zurück. Anders ist die Situation der vor allem deutschsprachigen Frauen, die in die Türkei geheiratet haben, der vor allem philippinischen Hausangestellten oder der afrikanischen Studenten und Flüchtlinge. Sie alle stehen in verschiedenartigen Beziehungen zu diesem Land (Länge und Art des Aufenthaltes, finanzielle Situation, Rückbindung zum Heimatstaat). Ähnlich ist es mit dem Klerus, fast alle Priester und Ordensleute kommen durch ihre Gemeinschaften, die in der Türkei ihre Werke aufgebaut haben, aus Europa.
So ist der Bischof, der apostolische Vikar von Istanbul, das den Norden der Türkei mit Istanbul und Ankara umfasst, französischer Assumptionist und der Generalvikar italienischer Dominikaner. Überdies gibt es nur 2 Weltpriester im Apostolischen Vikariat Istanbul.
Der Südwesten der Türkei entspricht katholischerseits dem Erbistum Izmir, das vor allem französich- und italienischsprachig dominiert ist.
Im Südosten wurde die jüngste der drei römisch-katholischen Diözesen von italienischen Kapuzinern in Mersin gegründet.
Die katholische Bischofskonferenz umfasst somit 6 Mitglieder: drei römisch-katholische, den Apostolischen Vikar von Istanbul, den Erzbischof von Izmir und den apostolischen Vikar vonAnatolien/Iskenderun, sowie drei unierte, den chaldäischen Erzbischof von Diyarbakır mit Sitz in Istanbul, den armenisch-katholischen Erzbischof von Istanbul und den syrisch-katholischen Patriarchalvikar.
Der Nuntius des Vatikans in Ankara wird von der Türkei als Vertreter eines anderen Staates, nämlich des Heiligen Stuhls, nicht aber als kirchliche/religiöse Vertretung gesehen.
Die evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei hat erst 2001 ihr 140-jähriges Bestehen gefeiert. Sie wurde in Istanbul gegründet, um deutschen evangelischen Christen zunächst eine religiöse Heimat, aber dann auch schulische und ärztliche Betreuung zu geben. Heute besteht die evangelische Gemeinde vor allem aus Entsandten, Wirtschaftstreibenden, Lehrern und den in Istanbul verheirateten Frauen.
Auch sind mehrere englisch-sprachige Kirchen der Reformation in Istanbul vertreten: Die anglikanische Kirche hat ihr Zentrum in der Krimkirche in der Nähe der Deutschen Schule sowie im Britischen Generalkonsulat. Die Presbyterianische Kirche kommt aus Amerika. Die Union Church – ein Zusammenschluß amerikanischer und australischer Freikirchen – betreut die Dutch Chapel im Niederländischen Generalkonsulat.
Vor allem von nordamerikanischen und koreanischen Freikirchen unterstützt entwickelten sich in den letzten Jahren auch türkische Freikirchen, deren Aktivitäten sich oft am Rande der gesetzlichen Möglichkeiten bezüglich des in der Türkei bestehenden politischen und religiösen Propagandaverbotes bewegen, was besonders für die alten einheimischen Kirchen schwer zu verstehen ist.

Wir haben damit in etwa die ganze Bandbreite von Kirchen in der Türkei, wenn auch alles in Kleinformat. So unterschiedlich wie die internen Hierarchien, kirchenrechtlichen Strukturen, Kulturen oder auch Liturgien sind, ist auch ihre Stellung im türkischen Staat.


Rechtsstatus
Wir haben also einen sehr unterschiedlichen Rechtsstatus der jeweils sehr unterschiedlichen kirchlichen Ordnungsstrukturen, die gesucht wurden, um den Kirchen eine offizielle Trägerschaft zu geben, die aber oft nur mühsam den Stiftungsstrukturen entsprechen.
Trägerschaften wurden unter sehr unterschiedlichen Bedingungen entwickelt und praktisch hat derzeit jede Kirche ihre eigene rechtliche Lösung.
Bis zum Beginn neuer rechtlicher Verbesserungen, die zur Zeit angestrebt werden, ließ sich die rechtliche Stellung der Kirchen in etwa so einteilen:
Im Sinne des Vertrages von Lausanne wurden als nicht-muslimische Minderheiten anerkannt:
- Armenier
- Bulgaren
- Griechen
- Juden.
Aber keine dieser Gruppen hat in der Republik Türkei trotz dieser Anerkennung und des de facto Bestandes als Kirchen bzw. Religionsgemeinschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Dies ergibt rechtliche und praktische Probleme in Bezug auf:
- die Ämter: Patriarch, Erzbischöfe, Exarchen, Oberrabbiner
- das Funktionieren der entsprechenden Institutionen: Patriarchate, Erzdiözesen, Exarchate und Oberrabbinat
- das Zusammenspiel zwischen Patriarch und Patriarchat, Erzbischof und Erzbistum, Exarch und Exarchat, Oberrabbiner und Oberrabbinat einerseits und den Pfarr- bzw. Synagogengemeinden der kirchlichen bzw. jüdischen Einrichtungen andererseits.
Auch die anderen nicht-muslimischen Minderheiten sehen sich in der Praxis den gleichen Problemen gegenüber wie die anerkannten Minderheiten.
Nicht im Sinne von Lausanne als Minderheit anerkannte Kirchen, die aber 1923 in der Türkei schon präsent waren, sind außer den schon genannten Kirchen (griechisch-orthodox, armenisch-apostolisch und bulgarisch-orthodox) alle auch heute in der Türkei bekannten Kirchen außer den Freikirchen und den Zeugen Jehovas.
Wichtig ist es zu sehen, ob eine konkrete Institution vor 1914 bestanden hat oder nicht. Damit gibt es auch innerhalb einer Kirche verschiedene Regelungen, die nichts mit dem kirchenrechtlichen Status zu tun haben.
So bestand die (österreichische) römisch-katholische St. Georgs-Kirche, an der kirchenrechtlich keine eigene Pfarre errichtet ist, schon vor 1914, damit ist es kein Problem, für die Tätigkeit an dieser Kirche eine Arbeitserlaubnis und damit auch die Aufenthaltsgenehmigung für einen Priester oder eine Ordensschwester zu bekommen. Vor drei Jahren wurde z.B. für die St. Georgs-Kirche einem deutschen Lazaristen dies genehmigt.
Die deutsche St. Paulsgemeinde ist kirchenrechtlich eine Personalpfarre, die 1985 errichtet wurde. Vor dem türkischen Staat besteht St. Paul in Form einer Aktiengesellschaft. Aber auf diese kann kein Seelsorger bestellt werden, daher wurde die pragmatische Lösung gesucht, die Seelsorger als Verwaltungspersonal beim deutschen Generalkonsulat anzustellen.
Für die neue Gemeinde in Antalya hingegen bekam der neue Seelsorger eine Arbeitsgenehmigung als Priester. Die Gemeinde ist aber vor dem Gesetz als Verein organisiert, bei dem nach einigen Umstrukturierungen der Vorsitzende automatisch der Pfarrer ist. Das türkische Vereinsrecht lässt aber längerfristig sehr viele Fragen offen.
Die evangelische Gemeinde wurde als Kirche der preußischen Botschaft 1861 gegründet (dafür gibt es auch einen Ferman), aber da die Besitzfrage im Grundbuch nicht klar geregelt ist, kann derzeit auf ihren Namen kein Pfarrer bestellt werden. Es wurde bisher wieder die pragmatische Lösung für den Aufenthalt des Pfarrers mit Hilfe des deutschen Generalkonsulates gesucht.
Soweit die Illustration dieser Frage anhand der deutschsprachigen Gemeinden.


Besitzfragen
Die Unterschiede in der Behandlung durch den Staat haben in erster Linie damit zu tun, wie die nicht-muslimischen Minderheiten ihren Besitz organisiert haben:
- als Stiftungen,
- auf eine juristische Person,
- auf eine natürliche Person.
Aber die Unterschiede haben auch damit zu tun, wie auf interne Angelegenheiten wie Patriarchenwahl oder Ausbildung von Geistlichen Einfluss genommen wird.
Als Eigentümer der Liegenschaften der vom türkischen Staat im Sinn von Lausanne anerkannten Minderheiten, aber auch einiger anderer Christen wie der Chaldäer, der syrisch-katholischen und der syrisch-orthodoxen Christen treten meist Gemeindestiftungen (cemaat vakıflar) auf. Für diese wurden in den letzten Jahren Gesetzesnovellierungen geschaffen, die Hoffnungen weckten.
Diese neuen Regelungen beziehen sich praktisch auf die „einheimischen“ Kirchen, nicht die römisch-katholische oder die Kirchen der Reformation (ausgenommen armenisch-protestantisch und syrisch-protestantisch). Für die römisch-katholische und die reformierten Kirchen ergaben sich also keine praktikablen Lösungen, da sie über keine Gemeindestiftungen verfügen.


Sprachen
Ein weiteres Problem ist die Nutzung anderer Sprachen als des Türkischen, da die Liturgiesprache aller Christen außer der neuen türkisch-protestanischen Kirchen nicht türkisch ist.
Von der Sprachfrage sind vor allem die syrischen Kirchen betroffen, da sie nicht das gesicherte Recht haben, ihre Kinder und Jugendliche in ihren Muttersprachen bzw. der Liturgiesprache zu unterrichten (sie wurden nicht speziell in Lausanne erwähnt). Seit den 2003 verabschiedeten Gesetzesänderungen ist zwar das Unterrichten dieser Sprachen möglich geworden, allerdings unter Bedingungen, die derzeit nicht erfüllt werden können, weil es de facto keine staatlich ausgebildeten Lehrer gibt, die auch diese beiden Dialekte und die Liturgiesprache beherrschen. Der Lehrberuf war ja bisher für syrische Christen keine realistische Perspektive.


Baugesetz
Konkret geändert wurde 2003 auch das Baugesetz von 1985, nach dem zuvor nur Moscheen gebaut werden konnten. Der Begriff „Moschee“ wurde durch „Gebetsstätte“ ersetzt. Der Anstoß zur Novellierung dieses Gesetzes kam auch vom wachsenden Tourismus an der Südküste. Vor allem für ältere Touristen gehört eine Kirche mit zur Infrastruktur. Dies wurde aufgegriffen. Schwierig bleibt es allerdings, wenn es um die konkreten Definitionen der Bedingungen wie Bedarf, Größe oder Mitspracherecht der Konfessionen geht. Kernfrage ist dabei wieder, wer einen Antrag auf Errichtung einer Kirche stellen kann. Die Kirchen selbst sind derzeit dazu nicht rechtsfähig.


Ausbildung von Geistlichen/Personal
Ein weiteres Problemfeld ist die Ausbildung von Geistlichen. Mit Ausnahme der römisch-katholischen und der an diplomatische Vertretungen gekoppelten Gemeinden ist dies von größter Bedeutung. Der Ökumenische Patriarch Bartholomaios fordert immer wieder die Eröffnung der theologischen Hochschule von Heybeli/Halki, die 1971 geschlossen wurde. Aber auch das armenische Patriarchat hofft auf eine geregelte Ausbildung, da seine Hauslehranstalt 1970 geschlossen wurde. 2002 forderten die armenisch-orthodoxe, die griechisch-orthodoxe, die römisch-katholische und die syrisch-orthodoxe Kirche die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen, die für eine legale und kirchlich akzeptable Ausbildung nötig sind. Es gibt zwar viel Bewegung in dieser Frage, aber bis jetzt keine Antwort.
Daher wurde das kirchliche Personal zu einem weiteren Problemfeld, das man wieder praktisch zu lösen versucht, indem Geistliche als Touristen einreisen oder auch offiziell andere Berufe ausüben.
Die Kirchen in der Türkei können aber gleichzeitig nicht Arbeitgeber sein, da sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Mangels geeigneter türkischer Ausbildungsmöglichkeiten müssen jedoch bei einigen Kirchen ausländische Staatsbürger Funktionen übernehmen, für die, vor allem bei Leitungsfunktionen, eigentlich die türkische Staatsbürgerschaft gefordert wird.
Das grundlegende Problem der christlichen Minderheiten in der Türkei ist die fehlende Rechtspersönlichkeit der Kirchen.


Initiativen der letzten Jahre
Im Rahmen der Vorbereitungen für die EU-Verhandlungen wurden einige Initiativen gesetzt, die sogenannten Harmoniegesetze des türkischen Staates, aber auch Initiativen der betroffenen Religionsgemeinschaften. Einiges aus dieser Diskussion möchte ich hier vorstellen.
In einem an den Ausschuss für Menschenrechte der türkischen Nationalversammlung gerichteten Offenen Brief Zur Frage der religiösen Bedürfnisse von christlichen und nicht-islamischen Minderheiten in der Türkei, der in Kopie auch an das Büro des Ministerpräsidenten, das Innenministerium, das Außenministerium, das Ministerium für besondere Aufgaben mit Zuständigkeit für Religionsfragen und die Stiftungsgeneraldirektion geschickt wurde, haben
das griechisch-orthodoxe Ökumenische Patriarchat,
das armenisch-orthodoxe Patriarchat von Istanbul,
die syrisch-orthodoxe Kirche
und die katholische Kirche
am 23.September 2003 auf ihre fortbestehenden Schwierigkeiten hingewiesen. In diesem Brief stellen die Kirchen fest, dass es unerlässlich ist,
• die Rechtspersönlichkeit aller christlichen Patriarchate und Kirchen anzuerkennen und dabei sämtliche juristischen Hürden zu beseitigen, die sie behindern.
• die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, die zur Unterrichtung und zur Ausbildung der Kirchendiener nötig sind und die für die Erfüllung der religiösen Bedürfnisse der Christen einerseits und insgesamt für die Existenz des Christentums in der Türkei unverzichtbar sind.
• all jenen Kirchenleuten die türkische Staatsbürgerschaft zuzuerkennen, die aus dem Ausland eingeladen werden oder die sich bereits im Land befinden, um den religiösen Bedürfnissen der Christen zu dienen.
• einem ad hoc zu schaffenden Ministerium die Zuständigkeit dafür zu erteilen, sich um die Probleme der Minderheiten zu kümmern und dafür in Frage kommende Lösungen zu prüfen.
• dafür zu sorgen, dass öffentliche und nicht-öffentliche Einrichtungen und Organisationen es unterlassen, Christen und Nicht-Muslimen – die selbstverständlich Staatsbürger dieses Landes sind – als eine für die Sicherheit des Landes gefährliche gesellschaftliche Gruppe zu betrachten.
• allen bereits bestehenden oder noch zu gründenden Einrichtungen oder Kirchen das Recht zuzuerkennen, Immobilien zu erwerben, die der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Christen dienen. Darüber hinaus muss dafür gesorgt werden, dass die Gebetsstätten und die Gebäude, die den christlichen Gemeinden aus verschiedenen Gründen entzogen worden sind, wieder an ihre rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben werden.
• in jeder türkischen Stadt, in der Christen leben, den „Betrieb” mindestens einer Kirche zu genehmigen, um den religiösen Bedürfnissen der Gläubigen Rechnung zu tragen.
In einem Memorandum vom 5.7.2002 an die Botschafter der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union über „Die Situation der Katholischen Kirche in der Türkei“ hatte das vatikanische Staatssekretariat bereits darauf hingewiesen, welche Folgen sich aus der fehlenden rechtlichen Anerkennung der katholischen Kirchen ergeben:
„a) die Diözesen, Pfarreien und religiösen Institute der katholischen Minderheiten erfreuen sich keiner rechtlichen Anerkennung durch den Staat;
b) ihre Verantwortlichen – Bischöfe, Pfarrer, Obere – und ihr religiöses Personal sind nicht als Religionsdiener anerkannt;

c) ihre Eigentumsrechte an Liegenschaften – Kirchen, Konventen, Schulen, Krankenhäusern – sind nicht als solche anerkannt, es sei denn, sie sind auf Privatpersonen oder private Stiftungen eingetragen; im Falle des Todes dieser Personen oder des Erlöschens dieser Stiftungen und im Falle fehlender Erbfolge werden diese Liegenschaften vom Staatsschatz konfisziert.
d) die nicht anerkannten Minderheiten können keine Gebetsräume errichten, keine konfessionellen Schulen und keine Seminare für die Ausbildung ihres Klerus eröffnen;
e) das ausländische religiöse Personal ist einem speziellen Verfahren hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen unterworfen, die auf ein Jahr beschränkt sind, während andere ausländische Residenten aus europäischen Ländern Aufenthaltsgenehmigungen für drei oder fünf Jahre bekommen.“
In einem weiteren Memorandum an die Botschafter der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union über „Die Frage der Religionsfreiheit und die Anerkennung der nichtmuslimischen Minderheiten” schrieb das vatikanische Staatssekretariat am 21.9.2002 unter Ziffer 4,
„Vor diesem Hintergrund wendet sich der Heilige Stuhl im Hinblick auf die nächste Überprüfung der Kandidatur der Türkei erneut an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Es erscheint außerordentlich wünschenswert, dass diese Nation, die sich in ein Europa integrieren will, das die kulturelle und religiöse Vielfalt achtet, mit Nachdruck dazu eingeladen wird ihre Rechtsreformen dadurch zu vollenden, dass sie alle religiösen Minderheiten, die auf ihrem Boden vertreten sind, ausdrücklich anerkennt und ihnen den Rechtsstatus zuerkennt, den sie Legitimerweise beanspruchen können.“
In einem Memorandum des Außenministeriums der Republik Türkei an das vatikanische Staatssekretariat vom 20.12.2002 164, das die beiden Memoranden des vatikanischen Staatssekretariats vom 5.7.2002 und vom 21.9.2002 beantwortet, wird festgestellt:
„Die nicht-muslimischen Minderheiten der Armenier, Griechen und Juden, die innerhalb der monarchistisch-theokratischen Struktur des Osmanischen Reiches als „Nationen” organisiert waren, genießen die in den Artikeln 35 bis 45 des Friedensvertrages von Lausanne enthaltenen Garantien.“
Aber was bedeutet dies für die anderen Kirchen/Religionsgemeinschaften? Dies führte zu Kritik.
Weiter wird im genannten Memorandum ausgeführt:
„ Die Anerkennung eines Rechtsstatus einer ‚Gemeinschaft’ oder einer ‚religiösen Gruppe’ wie der der Gläubigen der Katholischen Kirche ist unvereinbar mit dem in der Verfassung verankerten Prinzip des laizistischen Staates, das nach den Festlegungen der selben Verfassung nicht geändert werden und gegen das auch nicht die Verfassungswidrigkeit vorgebracht werden kann. Die Türkei hat keine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Katholischen Kirche oder irgendeiner anderen ‚Gemeinschaft’, die die Anerkennung eines Rechtsstatus vorsehen würde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der fragliche ‚Rechtsstatus’ auch in einigen europäischen Ländern nicht zuerkannt ist.
Da das Laizismus-Prinzip der Republik Türkei nicht erlaubt, irgendeiner ‚Religionsgemeinschaft’ einen Rechtsstatus zuzuerkennen, ist es auch nicht möglich den Gebetsstätten wie Moscheen, Kirchen oder Synagogen Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des Zivilgesetzbuches oder des Vereinsgesetzes zuzuerkennen. Es ist weder gerechtfertigt, noch angemessen von der Türkei, deren Bevölkerung zu 99% dem islamischen Glauben angehört, zu erwarten, das sie der Katholischen Kirche Rechte zugesteht, die die islamischen Institutionen nicht genießen.“
In einem Memorandum der Katholischen Bischofskonferenz der Türkei vom 10. Juni 2004, das dem türkischen Ministerpräsidenten Erdoğan am 23.Juni 2004 überreicht wurde, wird zu den Feststellungen des Memorandums des türkischen Außenministeriums vom 20.12.2002 wie folgt Stellung genommen:
„Der in der osmanischen Periode katholischen religiösen und wohltätigen Einrichtungen durch firmane [imperiale Dekrete] verliehene Status ist durch Briefe, die im Zusammenhang mit dem Vertrag von Lausanne ausgetauscht worden sind, bestätigt worden. Und nachdem das Prinzip Laizismus von der Republik Türkei mit der Verfassung von 1928 als Verfassungsprinzip angenommen wurde, wurde durch Artikel 3 des Grundbuchgesetzes vom 29.Dezember 1934, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 2892, erklärt, dass alle Liegenschaften der religiösen Institutionen im Namen ihrer juristischen Person registriert werden sollten, unabhängig davon, ob diese ein Recht zur Registrierung von Liegenschaften hätten oder nicht.
Dieses Gesetz gilt auch weiterhin, weshalb es ein Akt zweifelhafter Gesetzmäßigkeit ist, zu behaupten, dass diese Institutionen keine Rechtspersönlichkeit hätten, und ihre Liegenschaften zu konfiszieren, gleichwohl dieses Gesetz vor mehr als einem halben Jahrhundert verabschiedet wurde.
Darüber hinaus müssen wir darauf hinweisen, dass in keinem westlichen Land das Problem der Nichtanerkennung des Rechtsstatus der Katholischen Kirche und ihrer Institutionen besteht. Laizismus bedingt die Trennung von Staat und Kirche, aber in keinem Land der Europäischen Union hat dies die Nichtanerkennung religiöser Einrichtungen als juristische Personen bzw. die Nichtanerkennung ihrer erworbenen Rechte zur Folge.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vatikan, als Vertreter der Katholischen Kirche, von der laizistischen Republik Türkei, von den Ländern der Europäischen Union oder von irgendeinem anderen muslimischen Land keinen Modus Vivendi oder einen Sondervertrag verlangt, der der Katholischen Kirche Sonderrechte einräumt. Er verlangt lediglich die Anerkennung von Rechten, die sich aus europäischem und internationalem Recht ergeben, ein mehr als befriedigendes Niveau erreicht haben und es der Katholischen Kirche ermöglichen, durch ihre Werke für ihre eigene Gemeinschaft und die Menschheit tätig zu werden.”
Konkret kann dies wieder am Beispiel von St. Georg illustriert werden. Der Superior und damit auch Schulerhalter sowie gleichzeitig Direktor legte zusammen mit dem österreichischen Botschafter in Ankara im Frühjahr 2004 bei Botschafter Volkan Bozkır, Stellvertretender Staatssekretär im Außenministerium der Republik Türkei, eine Anfrage zu einer tragfähigen Rechtsform für das gesamte St. Georgs-Werk vor.
Nach einleitenden Absätzen über die Geschichte des Werkes und die Entwicklungen Österreichs und der Türkei heißt es in diesem Brief des österreichischen St. Georg-Kollegs:
“Es gibt für ausländische Christen in der Türkei nach unserer Erfahrung keinerlei Einschränkungen in der persönlichen Glaubensausübung. Es gibt aber viele Probleme in der Frage kollektiver Rechte. So ist einerseits die St.Georgs-Kirche als seit Jahrhunderten bestehende Kirche nicht in Frage gestellt; gleichzeitig existiert sie aber rechtlich nicht, da der Träger, die österreichische Ordensgemeinschaft der Lazaristen, in keiner Weise rechtlich auftreten kann.
Ebenso sind Schule und Spital den entsprechenden Ministerien gegenüber zwar Träger dieser Institiutionen, haben aber kein Besitzrecht an ihren Werken und müssen das durch österreichische Treuhänder wahrnehmen. Das ist mit komplizierten und teuren Erbschaftsabwicklungen verbunden, aber auch mit existentiellen Sorgen für das Werk, falls einer der österreichischen, treuhänderischen Besitzer in Österreich in finanzielle Schwierigkeiten (Konkursverfahren) geraten sollte. Wir würden dringend wünschen, dass es hier eine Möglichkeit gäbe, diese Fragen in einer für die Türkei gültigen Rechtsform zu lösen.
Wünschenswert wäre eine rechtliche Anerkennung des Trägers, der in Österreich den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts besitzt. Es ist uns bewusst, dass von der Laizismus-Auffasssung sich für die Türkei Probleme ergeben. Wir bitten daher das türkische Außenministerium, uns einen Weg zu zeigen, wie innerhalb gültiger Regelungen der Türkei eine für das europäische Rechtssystem passende Form gefunden werden könnte.“
Die Antwort der Republik Türkei entspricht nun dem zuvor Referierten, dass in der Türkei Religionsgemeinschaften keine Rechtspersönlichkeit besitzen können. Dazu werden aber zwei Vorschläge zur Lösung des Problems angeboten:
Ein Verein im türkischen Sinne entspricht nur schwer dem kirchlichen Denken bzw. einer kirchlichen Rechtstruktur. Auch haben Christen in der Türkei schon die Erfahrung gemacht, dass des öfteren, so etwa 1980, alle Vereine aufgelöst wurden. Wem gehört die Schule dann? Somit ist diese Lösung kein Weg.
Der zweite Vorschlag in Bezug auf eine Stiftung hingegen bringt die Problematik der Stiftungsmitglieder mit sich, da die eigentlichen Besitzer wieder nur eingeschränkt - nämlich als Privatpersonen, nicht aber als religiöse Gemeinschaft, die in Österreich Rechtspersönlichkeit ist - diese Funktion einnehmen könnten. Dazu kommt die Frage, unter welcher staatlicher Aufsicht diese Stiftung steht. Hier wären noch weitere Fragen zu klären.
Somit bleibt die Besitzfrage von St. Georg bis auf weiteres offen.


Um eine tragfähige Lösung für die Besitzfragen der Kirchen/Religionsgemeinschaften zu finden, wurde im Herbst 2003 unter Federführung des Istanbuler Rechtsprofessors Hüseyin Hatemi ein neues Gesetz für Gemeindestiftungen vorgeschlagen.
Durch dieses wäre den jeweiligen religiösen Obrigkeiten also den Kirchen bzw. dem Oberrabbinat Rechtspersönlichkeit verliehen und diesen hätten dann die bestehenden Gemeindestiftungen zugeordnet werden. Dies ist für die römisch-katholische und die westlichen Kirchen der Reformation problematisch, da sie keine solche Gemeindestiftungen besitzen. Die innerkirchlich-selbstbestimmten Strukturen der einzelnen Kirchen der Reformation, die in diesem Konzept zusammengefasst würden, wären auch kaum berücksichtigt. Positiv hätte dieses Gesetz aber immerhin die Rechtspersönlichkeit der Kirchen bzw. des Oberrabbinats gebracht. Doch dieser Vorschlag wurde zurückgewiesen, da er nicht mit dem Prinzip des Laizismus vereinbar sei.


Somit sind in der Türkei, die gerne als Wiege der Kulturen bezeichnet wird, für die Religionsgemeinschaften weiterhin viele Fragen offen. Es wird vieles überlegt und gearbeitet, doch die beiden Schlüsselwörter sind meines Erachtens die Frage der Rechtspersönlichkeit der Kirchen/Religionsgemeinschaften bzw. das Laizismusprinzip der Türkei, das sich von den europäischen Konzepten sehr unterscheidet.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.


Quellen:
Katholische Kirche hofft auf rechtliche Anerkennung in der Türkei. Kathpress. 28.7.2004.
Kramer Heinz, Die Türkei und die Kopenhagener Kriterien. SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik. Deutsches Institut für internationale Politik und Sicherheit. S 39. November 2002. Berlin.
Oehring Otmar, Zur Lage der Menschenrechte – Die Türkei auf dem Weg nach Europa – Religionsfreiheit? Menschenrechte Nr. 20. Hg: Internationales Katholisches Missionswerk e.V. Aachen, 2004.
Orth Stefan, Umsetzung folgt? Die Christen in der Türkei merken bisher nur wenig von den Reformen. Aus: Herder Korrespondenz 57, 11/2003. S. 568-572
Ratzinger skeptisch zu Aufnahme der Türkei in die EU. Kathpress. 12.8.2004.
Seufert Günter, Neu pro-islamische Parteien in der Türkei. SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik. Deutsches Institut für internationale Politik und Sicherheit. S 6. März 2002. Berlin.
Türkei: Papst fordert rechtliche Anerkennung der katholischen Kirche. Kathpress. 22.2.2004.
Türkei will Bau von Kirchen in Tourismusgebieten erleichtern. Kathpress. 26.5.2004.
Türkische katholische Bischöfe bei Ministerpräsidenten Erdogan. Kathpress. 25.6.2004.







All the contents on this site are copyrighted ©.