Religionsfreiheit im Kontext von Christentum und Islam Fachtagung in Kooperation
mit dem Islamisch-Christlichen Arbeitskreis (ICA) 5.-7. September 2004 Evangelische
Akademie zu Berlin
Dr. Elisabeth Dörler, Islambeauftragte der Diözese
Feldkirch - St. Georg-Istanbul Zur Situation der christlichen Minderheiten in der
Türkei
Sehr geehrte Damen und Herren,
Danke für die Einladung,
hier die Sicht der Religionsfreiheit aus der Sicht der Christen in der Türkei darzustellen. Wie
ich dazu komme, hängt mit meiner beruflichen Laufbahn zusammen. Vor 9 Jahren kam ich
als christliche Religionslehrerin an das österreichische St. Georgs-Kolleg nach Istanbul.
Für diese Aufgabe erhielt ich auch meine Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung. Daneben
habe ich 8 Jahre die österreichische katholische St. Georgs-Gemeinde in Karaköy geleitet.
Dadurch ergab sich auch die Kooperation vor allem mit den beiden deutschen Gemeinden,
der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei, beheimatet in der Kreuzkirche
in Tarlabaşı, und der deutschsprachigen St. Pauls-Gemeinde in Nişantaşı. Heute liegt
mein Schwerpunkt anstatt der Gemeinde mehr im interreligiösen Dialog; ich pendle zwischen
Istanbul und dem westlichsten Bundesland Österreichs, Vorarlberg, wo ich nun auch
Islambeauftragte der Diözese Feldkirch bin. Aus diesem Hintergrund kommen meine
Erfahrungen als Christin in der Türkei. Obwohl mein Schwerpunkt ein pastoraler ist
und war, lassen sich in der praktischen Arbeit doch auch die strukturellen Bedingungen
für die Kirchen in der Türkei erfahren. In der persönlichen Religionsausübung gibt
es in der Türkei keine Probleme. Problematisch wird es aber, wenn es die kollektiven
Rechte der Religionsgemeinschaften betrifft. Besonders in den letzen Jahren – im
Zusammenhang mit den EU-Verhandlungen - hat sich die Rechtssituation geändert, wobei
dies aber sehr kompliziert ist und differenziert betrachtet werden muss. So wie
sich durch die pastorale Arbeit im weiteren ökumenischen Umfeld auch Kontakte mit
den anderen christlichen Kirchen mit ihren jeweiligen Eigenheiten, die mir als Mitteleuropäerin
zuvor nicht so bekannt waren, ergaben, muss gesehen werden, dass die gesamte Situation
der christlichen Kirchen sehr unterschiedlich ist.
Darum möchte ich auch
zunächst mit einer Vorstellung der Christen in der Türkei beginnen. Insgesamt gibt
es ca. 100.000 Christ/innen in der Türkei. Einheimische Kirchen Die zahlenmäßig
größte Gruppe ist die armenisch-apostolische Kirche mit ca. 65.000 Gläubigen. Ihr
Mittelpunkt in der Türkei ist das Patriarchat in Istanbul-Kumkapı. Diese Kirche gehört
zur Gruppe der altorientalischen oder vorchalcedonensischen Kirchen, da sie am 4.
ökumenischen Konzil von Chalcedon (dem heutigem Kadıköy) nicht mehr teilgenommen hat.
Das Oberhaupt aller Armenier ist aber nicht dieser Patriarch, sondern der Katholikos
mit seinem Sitz in Edschmiadzin. Die Türkei ist in fünf Gebiete eingeteilt: Alt-Istanbul,
europäischer Bosporus, anatolischer Bosporus, Prinzeninseln sowie Anatolien. Als sechstes
Gebiet ist dem Patriarchat noch Kreta zugeordnet. Die armenisch-apostolische Kirche
hat einige Schulen; es gibt ein armenisches Spital sowie zwei Waisenhäuser. Im
17. Jahrhundert hat sich aus einem damaligen Einheitsverständnis eine Gruppe Armenier
mit Rom vereinigt, die armenisch-katholische Kirche, die heute in Istanbul ca. 3.000
Personen zählt. Es gibt einen armenisch-katholischen Erzbischof mit zwei Weltpriestern
und die Mechitaristenniederlassung (eine Art armenische Benediktiner) mit zwei Patres
in Pangalti. Ein ganz kleine Gruppe von armenisch-protestantischen Christen hat
sich im 19. Jahrhundert entwickelt, die heute eher am Aussterben ist bzw. sich neu
in türkische Freikirchen einbringt. Das Ökumenische Patriarchat im Phanar steht
unter der Leitung von Patriarch Bartholomaios, der das Ehrenoberhaupt aller orthodoxen
Kirchen ist sowie die Iurisdiktionsgewalt für jene Orthoxen hat, die nicht direkt
einem eigenen Patriarchat unterstehen. Damit kommt ihm kirchlich eine größere Bedeutung
zu als es von der Größe her scheint. Für die staatliche türkische Sicht bringen aber
sowohl der Begriff “ökumenisch” als auch der Ausdruck “Konstantinopel” Probleme, da
in ihnen politische, vom Gesetz nicht gestattete Ambitonen gesehen werden. Die
konkrete Gemeinschaft in der Türkei ist heute mit ca. 2.000 Gläubigen klein, doch
steht sie in der Tradition des altehrwürdigen griechischen Patriarchates von Konstantinopel.
Die Gläubigen in der Türkei werden in die Metropolien von Chalcedon (Kadiköy), Derkoi,
die Prinzeninseln sowie Imbroz und Tenedos unterteilt. Bis heute sind alle orthodoxen
Metropolien, die zu keinem eigenständigen Patriarchat gehören, dem Ökumenischen Patriarchat
zugeordnet, so auch der österreichische Metropolit Michael Staikos. Hier finden sich
neben den griechischen Inseln Bischofssitze von Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
Skandinavien, den USA, aber auch Buneos Aires, Sydney, Wellington und Hongkong. Seit
kurzem ist der Heilige Synod nicht mehr ausschließlich mit türkischen Staatsbürgern
besetzt, sondern sechs dieser Sitze sind international besetzt, was ebenfalls zu staatlichen
Irritationen führte. Die Mitglieder der syrisch-orthodoxen Kirche
des Westens stammen vor allem aus dem Gebiet des Tur Abdin im Südosten der Türkei,
in dem noch die Sprache Jesu – Aramäisch – gesprochen wird. Viele sind von dort nach
Istanbul gekommen. Es wird derzeit geschätzt, dass ca. 10.000 syrisch orthodoxe Christen
in Istanbul und 3.000 im Tur Abdin leben. Der Türkische Staat fördert zur Zeit die
Rückkehr von ins Ausland emigrierten syrischen Christen in ihre ehemaligen Dörfer.
Ihre geistlichen Oberhäupter sind Metropoliten des Patriarchats von Antiochien, das
seinen Sitz in Damaskus hat. Die Gemeinde der unierten syrisch-katholischen Kirche
hat ca. 1.200 Mitglieder, die von einem Chorbischof geleitet werden. Obwohl er selbst
nicht Bischof ist, gehört er als Vertreter des Patriarchen auch als Mitglied der katholischen
Bischofskonferenz der Türkei an. Das Gemeindezentrum ist im Gebäude der früheren Jesuitenresidenz
in Istanbul-Ayazpaşa unterhalb des Deutschen Generalkonsulats. Die Chaldäische
Kirche, die der mit Rom unierte Zweig der syrisch-orthodoxen Kirche des Ostens ist,
zählt zur Zeit ca. 1.000 Mitglieder, wobei bei ihnen immer wieder Menschen, die aus
dem Irak kommen, Aufnahme finden. Die Gemeinde wird von einem Erzbischof und seinem
Generalvikar, der gleichzeitig der einzige ihm zugeordnete Priester ist, geleitet.
Ihr Gottesdienstzentrum ist die Krypta der römisch-katholischen Kirche St. Anton. Die
Ausländerkirchen Die römisch-katholische Kirche hat ca. 15.000 Mitglieder. Sie
spiegelt die Weltkirche und zur Zeit werden in ihr 7 Sprachen gesprochen: Türkisch,
Französisch, Italienisch, Polnisch, Englisch, Deutsch und Spanisch. Damit verbunden
sind auch die verschiedensten Mentalitäten und Kirchenbilder aus den verschiedenen
europäischen Herkunftsländern. Heute entwickelt sich das Türkische immer mehr in der
Nachfolge des Französischen zur gemeinsamen Sprache. Doch gibt es nur mehr sehr wenige
einheimische lateinische Christen, die sogenannten Levantiner. Viele Katholiken sind
entweder als Entsandte, Wirtschaftstreibende oder Lehrer hier und kehren nach einigen
Jahren in ihre Heimat zurück. Anders ist die Situation der vor allem deutschsprachigen
Frauen, die in die Türkei geheiratet haben, der vor allem philippinischen Hausangestellten
oder der afrikanischen Studenten und Flüchtlinge. Sie alle stehen in verschiedenartigen
Beziehungen zu diesem Land (Länge und Art des Aufenthaltes, finanzielle Situation,
Rückbindung zum Heimatstaat). Ähnlich ist es mit dem Klerus, fast alle Priester und
Ordensleute kommen durch ihre Gemeinschaften, die in der Türkei ihre Werke aufgebaut
haben, aus Europa. So ist der Bischof, der apostolische Vikar von Istanbul, das
den Norden der Türkei mit Istanbul und Ankara umfasst, französischer Assumptionist
und der Generalvikar italienischer Dominikaner. Überdies gibt es nur 2 Weltpriester
im Apostolischen Vikariat Istanbul. Der Südwesten der Türkei entspricht katholischerseits
dem Erbistum Izmir, das vor allem französich- und italienischsprachig dominiert ist.
Im Südosten wurde die jüngste der drei römisch-katholischen Diözesen von italienischen
Kapuzinern in Mersin gegründet. Die katholische Bischofskonferenz umfasst somit
6 Mitglieder: drei römisch-katholische, den Apostolischen Vikar von Istanbul, den
Erzbischof von Izmir und den apostolischen Vikar vonAnatolien/Iskenderun, sowie drei
unierte, den chaldäischen Erzbischof von Diyarbakır mit Sitz in Istanbul, den armenisch-katholischen
Erzbischof von Istanbul und den syrisch-katholischen Patriarchalvikar. Der Nuntius
des Vatikans in Ankara wird von der Türkei als Vertreter eines anderen Staates, nämlich
des Heiligen Stuhls, nicht aber als kirchliche/religiöse Vertretung gesehen. Die
evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei hat erst 2001 ihr 140-jähriges
Bestehen gefeiert. Sie wurde in Istanbul gegründet, um deutschen evangelischen Christen
zunächst eine religiöse Heimat, aber dann auch schulische und ärztliche Betreuung
zu geben. Heute besteht die evangelische Gemeinde vor allem aus Entsandten, Wirtschaftstreibenden,
Lehrern und den in Istanbul verheirateten Frauen. Auch sind mehrere englisch-sprachige
Kirchen der Reformation in Istanbul vertreten: Die anglikanische Kirche hat ihr Zentrum
in der Krimkirche in der Nähe der Deutschen Schule sowie im Britischen Generalkonsulat.
Die Presbyterianische Kirche kommt aus Amerika. Die Union Church – ein Zusammenschluß
amerikanischer und australischer Freikirchen – betreut die Dutch Chapel im Niederländischen
Generalkonsulat. Vor allem von nordamerikanischen und koreanischen Freikirchen
unterstützt entwickelten sich in den letzten Jahren auch türkische Freikirchen, deren
Aktivitäten sich oft am Rande der gesetzlichen Möglichkeiten bezüglich des in der
Türkei bestehenden politischen und religiösen Propagandaverbotes bewegen, was besonders
für die alten einheimischen Kirchen schwer zu verstehen ist.
Wir haben damit
in etwa die ganze Bandbreite von Kirchen in der Türkei, wenn auch alles in Kleinformat.
So unterschiedlich wie die internen Hierarchien, kirchenrechtlichen Strukturen, Kulturen
oder auch Liturgien sind, ist auch ihre Stellung im türkischen Staat.
Rechtsstatus Wir
haben also einen sehr unterschiedlichen Rechtsstatus der jeweils sehr unterschiedlichen
kirchlichen Ordnungsstrukturen, die gesucht wurden, um den Kirchen eine offizielle
Trägerschaft zu geben, die aber oft nur mühsam den Stiftungsstrukturen entsprechen.
Trägerschaften wurden unter sehr unterschiedlichen Bedingungen entwickelt und
praktisch hat derzeit jede Kirche ihre eigene rechtliche Lösung. Bis zum Beginn
neuer rechtlicher Verbesserungen, die zur Zeit angestrebt werden, ließ sich die rechtliche
Stellung der Kirchen in etwa so einteilen: Im Sinne des Vertrages von Lausanne
wurden als nicht-muslimische Minderheiten anerkannt: - Armenier - Bulgaren -
Griechen - Juden. Aber keine dieser Gruppen hat in der Republik Türkei trotz
dieser Anerkennung und des de facto Bestandes als Kirchen bzw. Religionsgemeinschaft
eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies ergibt rechtliche und praktische Probleme
in Bezug auf: - die Ämter: Patriarch, Erzbischöfe, Exarchen, Oberrabbiner -
das Funktionieren der entsprechenden Institutionen: Patriarchate, Erzdiözesen, Exarchate
und Oberrabbinat - das Zusammenspiel zwischen Patriarch und Patriarchat, Erzbischof
und Erzbistum, Exarch und Exarchat, Oberrabbiner und Oberrabbinat einerseits und den
Pfarr- bzw. Synagogengemeinden der kirchlichen bzw. jüdischen Einrichtungen andererseits. Auch
die anderen nicht-muslimischen Minderheiten sehen sich in der Praxis den gleichen
Problemen gegenüber wie die anerkannten Minderheiten. Nicht im Sinne von Lausanne
als Minderheit anerkannte Kirchen, die aber 1923 in der Türkei schon präsent waren,
sind außer den schon genannten Kirchen (griechisch-orthodox, armenisch-apostolisch
und bulgarisch-orthodox) alle auch heute in der Türkei bekannten Kirchen außer den
Freikirchen und den Zeugen Jehovas. Wichtig ist es zu sehen, ob eine konkrete Institution
vor 1914 bestanden hat oder nicht. Damit gibt es auch innerhalb einer Kirche verschiedene
Regelungen, die nichts mit dem kirchenrechtlichen Status zu tun haben. So bestand
die (österreichische) römisch-katholische St. Georgs-Kirche, an der kirchenrechtlich
keine eigene Pfarre errichtet ist, schon vor 1914, damit ist es kein Problem, für
die Tätigkeit an dieser Kirche eine Arbeitserlaubnis und damit auch die Aufenthaltsgenehmigung
für einen Priester oder eine Ordensschwester zu bekommen. Vor drei Jahren wurde z.B.
für die St. Georgs-Kirche einem deutschen Lazaristen dies genehmigt. Die deutsche
St. Paulsgemeinde ist kirchenrechtlich eine Personalpfarre, die 1985 errichtet wurde.
Vor dem türkischen Staat besteht St. Paul in Form einer Aktiengesellschaft. Aber auf
diese kann kein Seelsorger bestellt werden, daher wurde die pragmatische Lösung gesucht,
die Seelsorger als Verwaltungspersonal beim deutschen Generalkonsulat anzustellen. Für
die neue Gemeinde in Antalya hingegen bekam der neue Seelsorger eine Arbeitsgenehmigung
als Priester. Die Gemeinde ist aber vor dem Gesetz als Verein organisiert, bei dem
nach einigen Umstrukturierungen der Vorsitzende automatisch der Pfarrer ist. Das türkische
Vereinsrecht lässt aber längerfristig sehr viele Fragen offen. Die evangelische
Gemeinde wurde als Kirche der preußischen Botschaft 1861 gegründet (dafür gibt es
auch einen Ferman), aber da die Besitzfrage im Grundbuch nicht klar geregelt ist,
kann derzeit auf ihren Namen kein Pfarrer bestellt werden. Es wurde bisher wieder
die pragmatische Lösung für den Aufenthalt des Pfarrers mit Hilfe des deutschen Generalkonsulates
gesucht. Soweit die Illustration dieser Frage anhand der deutschsprachigen Gemeinden.
Besitzfragen Die
Unterschiede in der Behandlung durch den Staat haben in erster Linie damit zu tun,
wie die nicht-muslimischen Minderheiten ihren Besitz organisiert haben: - als Stiftungen, -
auf eine juristische Person, - auf eine natürliche Person. Aber die Unterschiede
haben auch damit zu tun, wie auf interne Angelegenheiten wie Patriarchenwahl oder
Ausbildung von Geistlichen Einfluss genommen wird. Als Eigentümer der Liegenschaften
der vom türkischen Staat im Sinn von Lausanne anerkannten Minderheiten, aber auch
einiger anderer Christen wie der Chaldäer, der syrisch-katholischen und der syrisch-orthodoxen
Christen treten meist Gemeindestiftungen (cemaat vakıflar) auf. Für diese wurden in
den letzten Jahren Gesetzesnovellierungen geschaffen, die Hoffnungen weckten. Diese
neuen Regelungen beziehen sich praktisch auf die „einheimischen“ Kirchen, nicht die
römisch-katholische oder die Kirchen der Reformation (ausgenommen armenisch-protestantisch
und syrisch-protestantisch). Für die römisch-katholische und die reformierten Kirchen
ergaben sich also keine praktikablen Lösungen, da sie über keine Gemeindestiftungen
verfügen.
Sprachen Ein weiteres Problem ist die Nutzung anderer Sprachen
als des Türkischen, da die Liturgiesprache aller Christen außer der neuen türkisch-protestanischen
Kirchen nicht türkisch ist. Von der Sprachfrage sind vor allem die syrischen Kirchen
betroffen, da sie nicht das gesicherte Recht haben, ihre Kinder und Jugendliche in
ihren Muttersprachen bzw. der Liturgiesprache zu unterrichten (sie wurden nicht speziell
in Lausanne erwähnt). Seit den 2003 verabschiedeten Gesetzesänderungen ist zwar das
Unterrichten dieser Sprachen möglich geworden, allerdings unter Bedingungen, die derzeit
nicht erfüllt werden können, weil es de facto keine staatlich ausgebildeten Lehrer
gibt, die auch diese beiden Dialekte und die Liturgiesprache beherrschen. Der Lehrberuf
war ja bisher für syrische Christen keine realistische Perspektive.
Baugesetz Konkret
geändert wurde 2003 auch das Baugesetz von 1985, nach dem zuvor nur Moscheen gebaut
werden konnten. Der Begriff „Moschee“ wurde durch „Gebetsstätte“ ersetzt. Der Anstoß
zur Novellierung dieses Gesetzes kam auch vom wachsenden Tourismus an der Südküste.
Vor allem für ältere Touristen gehört eine Kirche mit zur Infrastruktur. Dies wurde
aufgegriffen. Schwierig bleibt es allerdings, wenn es um die konkreten Definitionen
der Bedingungen wie Bedarf, Größe oder Mitspracherecht der Konfessionen geht. Kernfrage
ist dabei wieder, wer einen Antrag auf Errichtung einer Kirche stellen kann. Die Kirchen
selbst sind derzeit dazu nicht rechtsfähig.
Ausbildung von Geistlichen/Personal Ein
weiteres Problemfeld ist die Ausbildung von Geistlichen. Mit Ausnahme der römisch-katholischen
und der an diplomatische Vertretungen gekoppelten Gemeinden ist dies von größter Bedeutung.
Der Ökumenische Patriarch Bartholomaios fordert immer wieder die Eröffnung der theologischen
Hochschule von Heybeli/Halki, die 1971 geschlossen wurde. Aber auch das armenische
Patriarchat hofft auf eine geregelte Ausbildung, da seine Hauslehranstalt 1970 geschlossen
wurde. 2002 forderten die armenisch-orthodoxe, die griechisch-orthodoxe, die römisch-katholische
und die syrisch-orthodoxe Kirche die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen, die
für eine legale und kirchlich akzeptable Ausbildung nötig sind. Es gibt zwar viel
Bewegung in dieser Frage, aber bis jetzt keine Antwort. Daher wurde das kirchliche
Personal zu einem weiteren Problemfeld, das man wieder praktisch zu lösen versucht,
indem Geistliche als Touristen einreisen oder auch offiziell andere Berufe ausüben.
Die Kirchen in der Türkei können aber gleichzeitig nicht Arbeitgeber sein, da
sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Mangels geeigneter türkischer Ausbildungsmöglichkeiten
müssen jedoch bei einigen Kirchen ausländische Staatsbürger Funktionen übernehmen,
für die, vor allem bei Leitungsfunktionen, eigentlich die türkische Staatsbürgerschaft
gefordert wird. Das grundlegende Problem der christlichen Minderheiten in der
Türkei ist die fehlende Rechtspersönlichkeit der Kirchen.
Initiativen
der letzten Jahre Im Rahmen der Vorbereitungen für die EU-Verhandlungen wurden
einige Initiativen gesetzt, die sogenannten Harmoniegesetze des türkischen Staates,
aber auch Initiativen der betroffenen Religionsgemeinschaften. Einiges aus dieser
Diskussion möchte ich hier vorstellen. In einem an den Ausschuss für Menschenrechte
der türkischen Nationalversammlung gerichteten Offenen Brief Zur Frage der religiösen
Bedürfnisse von christlichen und nicht-islamischen Minderheiten in der Türkei, der
in Kopie auch an das Büro des Ministerpräsidenten, das Innenministerium, das Außenministerium,
das Ministerium für besondere Aufgaben mit Zuständigkeit für Religionsfragen und die
Stiftungsgeneraldirektion geschickt wurde, haben das griechisch-orthodoxe Ökumenische
Patriarchat, das armenisch-orthodoxe Patriarchat von Istanbul, die syrisch-orthodoxe
Kirche und die katholische Kirche am 23.September 2003 auf ihre fortbestehenden
Schwierigkeiten hingewiesen. In diesem Brief stellen die Kirchen fest, dass es unerlässlich
ist, • die Rechtspersönlichkeit aller christlichen Patriarchate und Kirchen anzuerkennen
und dabei sämtliche juristischen Hürden zu beseitigen, die sie behindern. • die
gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, die zur Unterrichtung und zur Ausbildung
der Kirchendiener nötig sind und die für die Erfüllung der religiösen Bedürfnisse
der Christen einerseits und insgesamt für die Existenz des Christentums in der Türkei
unverzichtbar sind. • all jenen Kirchenleuten die türkische Staatsbürgerschaft
zuzuerkennen, die aus dem Ausland eingeladen werden oder die sich bereits im Land
befinden, um den religiösen Bedürfnissen der Christen zu dienen. • einem ad hoc
zu schaffenden Ministerium die Zuständigkeit dafür zu erteilen, sich um die Probleme
der Minderheiten zu kümmern und dafür in Frage kommende Lösungen zu prüfen. • dafür
zu sorgen, dass öffentliche und nicht-öffentliche Einrichtungen und Organisationen
es unterlassen, Christen und Nicht-Muslimen – die selbstverständlich Staatsbürger
dieses Landes sind – als eine für die Sicherheit des Landes gefährliche gesellschaftliche
Gruppe zu betrachten. • allen bereits bestehenden oder noch zu gründenden Einrichtungen
oder Kirchen das Recht zuzuerkennen, Immobilien zu erwerben, die der Befriedigung
der religiösen Bedürfnisse der Christen dienen. Darüber hinaus muss dafür gesorgt
werden, dass die Gebetsstätten und die Gebäude, die den christlichen Gemeinden aus
verschiedenen Gründen entzogen worden sind, wieder an ihre rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben
werden. • in jeder türkischen Stadt, in der Christen leben, den „Betrieb” mindestens
einer Kirche zu genehmigen, um den religiösen Bedürfnissen der Gläubigen Rechnung
zu tragen. In einem Memorandum vom 5.7.2002 an die Botschafter der Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union über „Die Situation der Katholischen Kirche in der Türkei“
hatte das vatikanische Staatssekretariat bereits darauf hingewiesen, welche Folgen
sich aus der fehlenden rechtlichen Anerkennung der katholischen Kirchen ergeben: „a)
die Diözesen, Pfarreien und religiösen Institute der katholischen Minderheiten erfreuen
sich keiner rechtlichen Anerkennung durch den Staat; b) ihre Verantwortlichen –
Bischöfe, Pfarrer, Obere – und ihr religiöses Personal sind nicht als Religionsdiener
anerkannt;
c) ihre Eigentumsrechte an Liegenschaften – Kirchen, Konventen,
Schulen, Krankenhäusern – sind nicht als solche anerkannt, es sei denn, sie sind auf
Privatpersonen oder private Stiftungen eingetragen; im Falle des Todes dieser Personen
oder des Erlöschens dieser Stiftungen und im Falle fehlender Erbfolge werden diese
Liegenschaften vom Staatsschatz konfisziert. d) die nicht anerkannten Minderheiten
können keine Gebetsräume errichten, keine konfessionellen Schulen und keine Seminare
für die Ausbildung ihres Klerus eröffnen; e) das ausländische religiöse Personal
ist einem speziellen Verfahren hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen
unterworfen, die auf ein Jahr beschränkt sind, während andere ausländische Residenten
aus europäischen Ländern Aufenthaltsgenehmigungen für drei oder fünf Jahre bekommen.“ In
einem weiteren Memorandum an die Botschafter der Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union über „Die Frage der Religionsfreiheit und die Anerkennung der nichtmuslimischen
Minderheiten” schrieb das vatikanische Staatssekretariat am 21.9.2002 unter Ziffer
4, „Vor diesem Hintergrund wendet sich der Heilige Stuhl im Hinblick auf die nächste
Überprüfung der Kandidatur der Türkei erneut an die Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union. Es erscheint außerordentlich wünschenswert, dass diese Nation, die sich in
ein Europa integrieren will, das die kulturelle und religiöse Vielfalt achtet, mit
Nachdruck dazu eingeladen wird ihre Rechtsreformen dadurch zu vollenden, dass sie
alle religiösen Minderheiten, die auf ihrem Boden vertreten sind, ausdrücklich anerkennt
und ihnen den Rechtsstatus zuerkennt, den sie Legitimerweise beanspruchen können.“ In
einem Memorandum des Außenministeriums der Republik Türkei an das vatikanische Staatssekretariat
vom 20.12.2002 164, das die beiden Memoranden des vatikanischen Staatssekretariats
vom 5.7.2002 und vom 21.9.2002 beantwortet, wird festgestellt: „Die nicht-muslimischen
Minderheiten der Armenier, Griechen und Juden, die innerhalb der monarchistisch-theokratischen
Struktur des Osmanischen Reiches als „Nationen” organisiert waren, genießen die in
den Artikeln 35 bis 45 des Friedensvertrages von Lausanne enthaltenen Garantien.“
Aber was bedeutet dies für die anderen Kirchen/Religionsgemeinschaften? Dies führte
zu Kritik. Weiter wird im genannten Memorandum ausgeführt: „ Die Anerkennung
eines Rechtsstatus einer ‚Gemeinschaft’ oder einer ‚religiösen Gruppe’ wie der der
Gläubigen der Katholischen Kirche ist unvereinbar mit dem in der Verfassung verankerten
Prinzip des laizistischen Staates, das nach den Festlegungen der selben Verfassung
nicht geändert werden und gegen das auch nicht die Verfassungswidrigkeit vorgebracht
werden kann. Die Türkei hat keine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Katholischen
Kirche oder irgendeiner anderen ‚Gemeinschaft’, die die Anerkennung eines Rechtsstatus
vorsehen würde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der fragliche ‚Rechtsstatus’
auch in einigen europäischen Ländern nicht zuerkannt ist. Da das Laizismus-Prinzip
der Republik Türkei nicht erlaubt, irgendeiner ‚Religionsgemeinschaft’ einen Rechtsstatus
zuzuerkennen, ist es auch nicht möglich den Gebetsstätten wie Moscheen, Kirchen oder
Synagogen Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des Zivilgesetzbuches oder des Vereinsgesetzes
zuzuerkennen. Es ist weder gerechtfertigt, noch angemessen von der Türkei, deren Bevölkerung
zu 99% dem islamischen Glauben angehört, zu erwarten, das sie der Katholischen Kirche
Rechte zugesteht, die die islamischen Institutionen nicht genießen.“ In einem Memorandum
der Katholischen Bischofskonferenz der Türkei vom 10. Juni 2004, das dem türkischen
Ministerpräsidenten Erdoğan am 23.Juni 2004 überreicht wurde, wird zu den Feststellungen
des Memorandums des türkischen Außenministeriums vom 20.12.2002 wie folgt Stellung
genommen: „Der in der osmanischen Periode katholischen religiösen und wohltätigen
Einrichtungen durch firmane [imperiale Dekrete] verliehene Status ist durch Briefe,
die im Zusammenhang mit dem Vertrag von Lausanne ausgetauscht worden sind, bestätigt
worden. Und nachdem das Prinzip Laizismus von der Republik Türkei mit der Verfassung
von 1928 als Verfassungsprinzip angenommen wurde, wurde durch Artikel 3 des Grundbuchgesetzes
vom 29.Dezember 1934, veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 2892, erklärt, dass alle
Liegenschaften der religiösen Institutionen im Namen ihrer juristischen Person registriert
werden sollten, unabhängig davon, ob diese ein Recht zur Registrierung von Liegenschaften
hätten oder nicht. Dieses Gesetz gilt auch weiterhin, weshalb es ein Akt zweifelhafter
Gesetzmäßigkeit ist, zu behaupten, dass diese Institutionen keine Rechtspersönlichkeit
hätten, und ihre Liegenschaften zu konfiszieren, gleichwohl dieses Gesetz vor mehr
als einem halben Jahrhundert verabschiedet wurde. Darüber hinaus müssen wir darauf
hinweisen, dass in keinem westlichen Land das Problem der Nichtanerkennung des Rechtsstatus
der Katholischen Kirche und ihrer Institutionen besteht. Laizismus bedingt die Trennung
von Staat und Kirche, aber in keinem Land der Europäischen Union hat dies die Nichtanerkennung
religiöser Einrichtungen als juristische Personen bzw. die Nichtanerkennung ihrer
erworbenen Rechte zur Folge. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Vatikan,
als Vertreter der Katholischen Kirche, von der laizistischen Republik Türkei, von
den Ländern der Europäischen Union oder von irgendeinem anderen muslimischen Land
keinen Modus Vivendi oder einen Sondervertrag verlangt, der der Katholischen Kirche
Sonderrechte einräumt. Er verlangt lediglich die Anerkennung von Rechten, die sich
aus europäischem und internationalem Recht ergeben, ein mehr als befriedigendes Niveau
erreicht haben und es der Katholischen Kirche ermöglichen, durch ihre Werke für ihre
eigene Gemeinschaft und die Menschheit tätig zu werden.” Konkret kann dies wieder
am Beispiel von St. Georg illustriert werden. Der Superior und damit auch Schulerhalter
sowie gleichzeitig Direktor legte zusammen mit dem österreichischen Botschafter in
Ankara im Frühjahr 2004 bei Botschafter Volkan Bozkır, Stellvertretender Staatssekretär
im Außenministerium der Republik Türkei, eine Anfrage zu einer tragfähigen Rechtsform
für das gesamte St. Georgs-Werk vor. Nach einleitenden Absätzen über die Geschichte
des Werkes und die Entwicklungen Österreichs und der Türkei heißt es in diesem Brief
des österreichischen St. Georg-Kollegs: “Es gibt für ausländische Christen in der
Türkei nach unserer Erfahrung keinerlei Einschränkungen in der persönlichen Glaubensausübung.
Es gibt aber viele Probleme in der Frage kollektiver Rechte. So ist einerseits die
St.Georgs-Kirche als seit Jahrhunderten bestehende Kirche nicht in Frage gestellt;
gleichzeitig existiert sie aber rechtlich nicht, da der Träger, die österreichische
Ordensgemeinschaft der Lazaristen, in keiner Weise rechtlich auftreten kann. Ebenso
sind Schule und Spital den entsprechenden Ministerien gegenüber zwar Träger dieser
Institiutionen, haben aber kein Besitzrecht an ihren Werken und müssen das durch österreichische
Treuhänder wahrnehmen. Das ist mit komplizierten und teuren Erbschaftsabwicklungen
verbunden, aber auch mit existentiellen Sorgen für das Werk, falls einer der österreichischen,
treuhänderischen Besitzer in Österreich in finanzielle Schwierigkeiten (Konkursverfahren)
geraten sollte. Wir würden dringend wünschen, dass es hier eine Möglichkeit gäbe,
diese Fragen in einer für die Türkei gültigen Rechtsform zu lösen. Wünschenswert
wäre eine rechtliche Anerkennung des Trägers, der in Österreich den Status einer Körperschaft
öffentlichen Rechts besitzt. Es ist uns bewusst, dass von der Laizismus-Auffasssung
sich für die Türkei Probleme ergeben. Wir bitten daher das türkische Außenministerium,
uns einen Weg zu zeigen, wie innerhalb gültiger Regelungen der Türkei eine für das
europäische Rechtssystem passende Form gefunden werden könnte.“ Die Antwort der
Republik Türkei entspricht nun dem zuvor Referierten, dass in der Türkei Religionsgemeinschaften
keine Rechtspersönlichkeit besitzen können. Dazu werden aber zwei Vorschläge zur Lösung
des Problems angeboten: Ein Verein im türkischen Sinne entspricht nur schwer dem
kirchlichen Denken bzw. einer kirchlichen Rechtstruktur. Auch haben Christen in der
Türkei schon die Erfahrung gemacht, dass des öfteren, so etwa 1980, alle Vereine aufgelöst
wurden. Wem gehört die Schule dann? Somit ist diese Lösung kein Weg. Der zweite
Vorschlag in Bezug auf eine Stiftung hingegen bringt die Problematik der Stiftungsmitglieder
mit sich, da die eigentlichen Besitzer wieder nur eingeschränkt - nämlich als Privatpersonen,
nicht aber als religiöse Gemeinschaft, die in Österreich Rechtspersönlichkeit ist
- diese Funktion einnehmen könnten. Dazu kommt die Frage, unter welcher staatlicher
Aufsicht diese Stiftung steht. Hier wären noch weitere Fragen zu klären. Somit
bleibt die Besitzfrage von St. Georg bis auf weiteres offen.
Um eine tragfähige
Lösung für die Besitzfragen der Kirchen/Religionsgemeinschaften zu finden, wurde im
Herbst 2003 unter Federführung des Istanbuler Rechtsprofessors Hüseyin Hatemi ein
neues Gesetz für Gemeindestiftungen vorgeschlagen. Durch dieses wäre den jeweiligen
religiösen Obrigkeiten also den Kirchen bzw. dem Oberrabbinat Rechtspersönlichkeit
verliehen und diesen hätten dann die bestehenden Gemeindestiftungen zugeordnet werden.
Dies ist für die römisch-katholische und die westlichen Kirchen der Reformation problematisch,
da sie keine solche Gemeindestiftungen besitzen. Die innerkirchlich-selbstbestimmten
Strukturen der einzelnen Kirchen der Reformation, die in diesem Konzept zusammengefasst
würden, wären auch kaum berücksichtigt. Positiv hätte dieses Gesetz aber immerhin
die Rechtspersönlichkeit der Kirchen bzw. des Oberrabbinats gebracht. Doch dieser
Vorschlag wurde zurückgewiesen, da er nicht mit dem Prinzip des Laizismus vereinbar
sei.
Somit sind in der Türkei, die gerne als Wiege der Kulturen bezeichnet
wird, für die Religionsgemeinschaften weiterhin viele Fragen offen. Es wird vieles
überlegt und gearbeitet, doch die beiden Schlüsselwörter sind meines Erachtens die
Frage der Rechtspersönlichkeit der Kirchen/Religionsgemeinschaften bzw. das Laizismusprinzip
der Türkei, das sich von den europäischen Konzepten sehr unterscheidet. Ich bedanke
mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Quellen: Katholische Kirche hofft
auf rechtliche Anerkennung in der Türkei. Kathpress. 28.7.2004. Kramer Heinz, Die
Türkei und die Kopenhagener Kriterien. SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik.
Deutsches Institut für internationale Politik und Sicherheit. S 39. November 2002.
Berlin. Oehring Otmar, Zur Lage der Menschenrechte – Die Türkei auf dem Weg nach
Europa – Religionsfreiheit? Menschenrechte Nr. 20. Hg: Internationales Katholisches
Missionswerk e.V. Aachen, 2004. Orth Stefan, Umsetzung folgt? Die Christen in der
Türkei merken bisher nur wenig von den Reformen. Aus: Herder Korrespondenz 57, 11/2003.
S. 568-572 Ratzinger skeptisch zu Aufnahme der Türkei in die EU. Kathpress. 12.8.2004. Seufert
Günter, Neu pro-islamische Parteien in der Türkei. SWP-Studie Stiftung Wissenschaft
und Politik. Deutsches Institut für internationale Politik und Sicherheit. S 6. März
2002. Berlin. Türkei: Papst fordert rechtliche Anerkennung der katholischen Kirche.
Kathpress. 22.2.2004. Türkei will Bau von Kirchen in Tourismusgebieten erleichtern.
Kathpress. 26.5.2004. Türkische katholische Bischöfe bei Ministerpräsidenten Erdogan.
Kathpress. 25.6.2004.