Ein Pflegeheim, das sich geweigert hat, einen Wachkoma-Patienten sterben zu lassen,
muss keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld an die Angehörigen zahlen. Dies
hat nun das Oberlandesgericht München entschieden. Es wies damit die Zivilklage der
Eltern des Wachkoma-Patienten ab und bestätigte ein gleich lautendes Urteil des Landgerichts
Traunstein.
Das Heim, das den 2004 gestorbenen Patienten pflegte, hatte sich
geweigert, die künstliche Ernährung des Mannes abzustellen und ihn sterben zu lassen.
Dagegen hatten die Eltern geklagt. Der Vater als Betreuer berief sich dabei auf den
Willen des Sohnes, den dieser Jahre zuvor mündlich zum Ausdruck gebracht hatte. Das
Oberlandesgericht München begründete das Urteil damit, dass das Pflegepersonal des
Heimes nicht zur Mitwirkung am Tod eines Patienten gezwungen werden könne. Der Mann
war schließlich an einem fieberhaften Infekt gestorben, den der Hausarzt nicht mehr
behandelt hatte. Dabei habe den Anwälten der Familie zufolge um eine legale passive
Sterbehilfe gehandelt. (alfa 29.04.06 gs)